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Untersuchte Arbeit: Seite: 57, Zeilen: 6-12 |
Quelle: Stoermer 1998 Seite(n): 74, Zeilen: 24-27, 28-30 |
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Straftaten, insbesondere die oben genannten, sind im Grundsatz stets von einem solchen Gewicht, dass sie ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigen können. Der Betroffene kann sich durch die Existenz dieser Rechtssätze auf ein mögliches polizeiliches Eingreifen einstellen. Zudem kann der oben ausgeführten Meinung entgegengehalten werden, dass bei eventuell in der Praxis auftretenden Zweifelsfällen in einer Einzelfallentscheidung zudem abgewogen wird, ob ein Eingreifen verhältnismäßig ist. | Straftaten sind im Grundsatz daher stets von einem solchen Gewicht, daß sie ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigen können. Der Betroffene kann sich durch die Existenz dieser Rechtsätze auf ein mögliches polizeiliches Eingreifen einstellen. Es wäre daher wenig sinnvoll, die klare Regelung, einen Gewahrsam bei Straftaten zuzulassen, durch weitere Einschränkungen zu verwässern. Bei den in der Praxis auftretenden Zweifelsfällen wird in einer Einzelfallentscheidung ohnehin abzuwägen sein, ob ein Eingreifen verhältnismäßig wäre. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Quelle ist in Fn. 198 (S. 74 Z. 1) genannt (daher auch Einordnung als BO möglich). |
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