VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 13-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 99, 100, Zeilen: 99: 18-23; 100: 2-9
c. Die Störervergangenheit des Betroffenen

Nach den Buchstaben c. der Beispielkataloge kann auch derjenige in Gewahrsam genommen werden, der bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung als Störer angetroffen wurde und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. Bei dieser polizeilichen Eingriffsermächtigung wird auf sogenannte „reisende Gewalttäter“ abgestellt, die Demonstrationen aufsuchen, um Gewalttätigkeiten auszuüben. Diese Bekanntheit bzw. Speicherung polizeilich relevanter Daten kann jedoch nur als Indiz gewertet werden, da darüber hinaus noch andere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, um eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen255.


255 S. Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 99 f.

[Seite 99, Zeilen 18-23]

d) Die „Störervergangenheit“ des Betroffenen

Nach den Ziffern c) der Beispielskataloge kann auch derjenige in Gewahrsam genommen werden, der bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung als Störer angetroffen wurde und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist.187

[Seite 100, Zeilen 2-9]

Bei dieser polizeilichen Eingriffsermächtigung wird auf sogenannte „reisende Gewalttäter“ abgestellt, die Demonstrationen nicht aufsuchen, um von ihren Grundrechten aus Art. 5 und Art. 8 GG Gebrauch zu machen, sondern diese als Basis für Gewalttätigkeiten nutzen wollen.188 Diese Bekanntheit bzw. die Speicherung polizeilich relevanter Daten kann jedoch, wie bereits angesprochen, nur als Indiz gewertet werden, da darüberhinaus noch andere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, um eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen.


187 BayLT-Ds. 11/9078 spricht von „gröblichsten mehrfachen Mißbrauchs des Versammlungsgrundrechtes in der Vergangenheit.“

188 Der Gesetzgeber hatte damals vor allem autonome Gruppen im Sinn, die Antikernkraftdemonstrationen als Grundlage für Gewalttätigkeiten nutzten. In letzter Zeit sei aber nur an die sogenannten „Chaostage“ in Hannover erinnert, bei denen es den Veranstaltern lediglich um organisierte Krawalle ging. Zu der Reaktion auf die Chaostage in Hannover vergl. zustimmenderweise auch Waechter in NdsVBl. 1996 S. 197 ff.

Anmerkungen

Die weit reichenden wörtlichen Übereinstimmungen bleibt trotz Nennung der Quelle ungekennzeichnet. (Allerdings anfangs teils Gesetzeswiedergabe.)

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02