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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-2, 4-12
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 90, 92, 93, Zeilen: 90: 15-17; 92: 19-23; 93: 1-3, 6-8
Fraglich ist somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer, sondern vielmehr die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich von § 81 b 2. Alt. StPO.

(3) Ergebnis

Da der Bereich der präventiven Vorfeldarbeit nach den vorangegangenen Ergebnissen als Teil der Gefahrenabwehr den Polizeigesetzen zugeordnet werden kann, ergeben sich somit keine kompetenzrechtlichen Schwierigkeiten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Länder entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen erlassen dürfen; es bedarf daher nicht der Konstruktion einer speziellen Aufgabenzuweisung für diesen Bereich318. Die Länder können grundsätzlich den Bereich der präventiven Vorfeldarbeit in ihren Polizeigesetzen berücksichtigen, da dieser untrennbar mit ihrer ureigensten Aufgabe, der Gefahrenabwehr, verbunden ist319.


318 So auch Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (603); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 93.

319 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 93.

[Seite 90]

Fraglich sei somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz der Länder, sondern eher die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich § 81 b 2. Alt. StPO.

[Seite 92]

Da der Bereich der präventiven Vorfeldarbeit nach den vorangegangenen Ergebnissen als Teil der Gefahrenabwehr den Polizeigesetzen zugeordnet werden kann, ergeben sich somit auch keine kompetenzrechtlichen Schwierigkeiten, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Länder entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen, auch im Hinblick auf den

[Seite 93]

Gewahrsam, erlassen dürfen. Es ist somit im Vorfeldbereich lediglich ein Unterfall der Gefahrenabwehr zu sehen; es bedarf daher gar nicht der Konstruktion einer „dritten“, speziellen Aufgabenzuweisung für diesen Bereich.167

e) Auswirkungen dieser Ergebnisse auf den Unterbindungsgewahrsam

Wie dargelegt, können die Länder grundsätzlich den Bereich der Vorfeldermittlungen in ihren Polizeigesetzen berücksichtigen, da dieser untrennbar mit ihrer ureigensten Aufgabe, der Gefahrenabwehr, verbunden ist.


167 So auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 603; es sind zwar neue Begriffe geschaffen worden, jedoch wurde bereits zuvor schon im „Vorfeld“ gearbeitet, ohne daß es so bezeichnet wurde.

Anmerkungen

Beruhigend, wenn man die eigenen Ergebnisse bei anderen Autoren bestätigt findet. Unangenehm hingegen, wenn andere Autoren die "eigenen" Ergebnisse bereits mit identischem Wortlaut formuliert haben.

Während "So auch"-Fußnoten in juristischen Arbeiten (auch bei zusammenfassenden Ergebnissen) nicht ungewöhnlich sind, ist die wörtliche Übernahme eines Ergebnisses die seltene Ausnahme. Aus einer "So auch"-Fußnote erschließt sich solches Vorgehen aber nicht.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02