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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 3-24
Quelle: BVerfGE 1990
Seite(n): 26 ff., Zeilen: 0
c. Die Entscheidung des Amtsgerichts über Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams

Die Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit und die Fortdauer des Gewahrsams an das Amtsgericht gemäß der überwiegenden Landesbestimmungen sowie die Regelung, nach der die Entscheidung des Amtsgerichts endgültig ist, verstoßen nicht gegen Art. 72 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG3341. Der Bund hat von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht42. Auch bei erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält343. § 40 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betreffen einen solchen Fall344. Die Ermächtigung des § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO an den Landesgesetzgeber, die dort genannten Streitigkeiten einem anderen Gericht zuzuweisen, begründet auch die Kompetenz, über die fachgerichtlichen Zuständigkeiten für diese Streitigkeiten abschließend zu entscheiden. Im Rahmen dieser Kompetenz darf der Landesgesetzgeber auch eine alleinige und endgültige Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsehen.

Die in Rede stehenden polizeirechtlichen Vorschriften verstoßen demnach insgesamt gesehen nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 72 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).


341 BVerfGE 83, 24 (30).

342 BVerfGE 20, 238 (248); 29, 125 (137); 37, 191 (198).

<sup343 BVerfGE 209, 238 (251); 29, 125 (137).

344 Vgl. BVerfGE 83, 24 (30) für § 47 HSOG; s. ferner BVerfGE 10, 302 (310); 22, 311 (318); 83, 24 (33)

1. Die Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams an das Amtsgericht gemäß § 47 Satz 1 HSOG sowie die Regelung in § 47 Satz 2 HSOG, nach der die Entscheidung des Amtsrichters endgültig ist, verstoßen nicht gegen Art. 74 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG.

Der Bund hat von der ihm in Art. 74 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden Kompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht (BVerfGE 20, 238 [248]; 29, 125 [137]; 37, 191 [198]). Auch bei erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (BVerfGE 20, 238 [251]; 29, 125 [137]). § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen. § 47 Satz 1 HSOG betrifft einen solchen Fall. Die Ermächtigung des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO an den Landesgesetzgeber, die dort genannten Streitigkeiten einem anderen Gericht zuzuweisen, begründet auch die Kompetenz, über die fachgerichtlichen Zuständigkeiten für diese Streitigkeiten abschließend zu entscheiden. Im Rahmen dieser Kompetenz darf der Landesgesetzgeber auch eine alleinige und endgültige Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsehen. § 47 Satz 2 HSOG verstößt demnach nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

Anmerkungen

Weitgehend textidentisch. Quelle(n) in Fn nachgewiesen. Ks setzt diesen Abschnitt unter eine eigene Überschrift, was vermuten läßt, daß es sich hier um ihren Standpunkt handelt. Dieser ist dann eben identisch mit dem des Bundesverfassungsgerichts (wenn auch ohne eine Auseinandersetzung in der Sache).

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