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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 189, Zeilen: 11-26
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 106, Zeilen: 4-21, 23-27
Somit müssen erst die Mittel des Versammlungsgesetzes ausgeschöpft werden, ehe auf die allgemeinen polizeirechtlichen Normen zurückgegriffen werden kann. Nur dann, wenn die Mittel des Versammlungsrechts nicht mehr ausreichen, demnach auch eine Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 2 VersG nicht mehr ausreicht, kann die Polizei aufgrund ihrer Befugnisnormen einschreiten705. Neben der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts kann die Polizei auch in der Ansammlungs- und Zerstreuungsphase nicht nach Polizeirecht vorgehen, weil der Schutzbereich von Art. 8 GG diese beiden Zeitphasen schützt, da diese bereits der Organisation der Versammlung selbst dienen706. Als Begründung wird dazu § 17 a Abs. 4 VersG angeführt, der von Vorfeldmaßnahmen, wie Schusswaffen- und Vermummungsverbot spricht707. Nach der genannten Ansicht habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 17 a VersG von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungswesen Gebrauch gemacht, so dass keine Notwendigkeit bestehe, auf das Polizeirecht zurückzugreifen. Die Befürworter eines polizeifesten Versammlungsrechts gehen daher sowohl von einem absoluten Vorrang des Versammlungsgesetzes als auch einer extrem weiten [Auslegung des Schutzbereiches von Art. 8 GG im Hinblick auf dessen zeitliche Ausdehnung vor und nach der eigentlichen Versammlung aus.]

705 BVerfGE 69, 315 (359 ff.); BVerfG, BayVBI. 1985, 589 (594); BVerfG, NJW 1985, 2395 (2400); OVG Bremen, NVwZ 1987, 235 (235); VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (829); LG Hamburg, NVwZ 1987, 833 (833); Niethammer, BayVBI. 1989, 453 (453); Ott/Waechtler, Versammlungsgesetz, Einführung Rdnr. 10; Dletel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, § 1 Rdnr. 48;

706 So VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (831).

707 § 17 a VersG wurde im Jahre 1989 in das Versammlungsgesetz eingeführt (BGBl. I, S. 1059); vgl. hierzu Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, § 17 a Rdnr. 49 m. w. N.

Das „Mainzer Kesselurteil“212 drückt als Beispiel hierfür aus, daß erst die Mittel des Versammlungsgesetzes völlig ausgeschöpft werden müssen, ehe auf die allgemeinen polizeirechtlichen Normen zurückgegriffen werden kann. Wenn die Mittel, die durch das Versammlungsgesetz zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr ausreichen, um die Situation zu kontrollieren, muß zunächst gem. § 15 II VersammlG die Versammlung aufgelöst werden. Erst danach kann die Polizei aufgrund der Befugnisnormen ihrer Polizeigesetze einschreiten. Neben der „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts kann die Polizei auch in der Ansammlungs-213 und Zerstreuungsphase nicht nach Polizeirecht vorgegehen, weil der Schutzbereich von Art. 8 GG diese beiden Zeitphasen zusätzlich zu der eigentlichen Versammlung schützt, da sie zur Organisation einer Versammlung unbedingt erforderlich sind. Dazu wird auf die Neuregelung des § 17 a IV VersammlG von 1989 verwiesen,214 die von Vorfeldmaßnahmen, wie Schußwaffen- und Vermummungsverbot spricht.215 Der Bundesgesetzgeber habe mit dieser Vorschrift von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungswesen Gebrauch gemacht hat [sic!], also schwinde die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Polizeigesetze. Stelle er keine weitergehenden Befugnisse zur Verfügung, können diese nicht künstlich über die Polizeigesetze dazukonstruiert werden. Die Befürworter eines „polizeifesten“ Versammlungsrechts gehen daher sowohl von einem absoluten Vorrang des Versammlungsgesetzes als auch einer extrem weiten Auslegung des Schutzbereiches von Art. 8 GG im Hinblick auf dessen zeitliche Ausdehnung vor und nach der eigentlichen Versammlung aus.

212 Vergl. VG Mainz in NVwZ-RR 1991 S. 242 ff.

213 So VG Hamburg in NVwZ 1987 S. 829 ff., 831.

214 § 17 a VersammlG wurde 1989 in das Versammlungsgesetz eingefügt (BGBl. I, S. 1059).

214 Vergl. Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, § 17 a VersammlG Rn. 49 mit weiteren Nachweisen.

Anmerkungen

Trotz wörtlicher Übereinstimmungen auch langer Passagen kein Hinweis auf die eigentliche Quelle. Art und Umfang der Übernahmen werden nicht adäquat gekennzeichnet. Die Quelle wird auf S. 188 zweimal genannt, dann wieder auf S. 191.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02