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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 21-29
Quelle: BVerfGE 69, 315
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Auch in den Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf nimmt, bleibt der für die friedlichen Teilnehmer verfassungsgemäß garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit erhalten, auch wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit es zu Ausschreitungen kommen lassen. Würde unfriedliches Verhalten einzelner für die gesamte Versammlung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen umzufunktionieren und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Praktisch könnte dann jede Großdemon-[stration verboten werden, da sich nahezu immer Erkenntnisse über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen727.]

727 BVerfGE 69, 315(361).

Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, daß eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (vgl. § 13 I Nr. 2 VersG) oder daß der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben (vgl. § 5 Nr. 3 VersG) oder zumindest billigen, dann muß für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (vgl. v. Münch, a.a.O., RdNr. 18 zu Art. 8 GG; Herzog, a.a.O., RdNr. 59 f., 89 f. zu Art. 8 GG; Hoffmann-Riem, a.a.O., RdNr. 23 zu Art. 8 GG; Blanke/Sterzel, a.a.O. [76]; Schwäble, a.a.O., S. 229 und 234; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl, 1983, RdNr. 4 zu Art. 8). Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen "umzufunktionieren" und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen (so schon OVG Saarlouis, DÖV 1973, S. 863 [864 f.]); praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer "Erkenntnisse" über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn 727 genannt.

Wörtliche Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. kW, weil nach teilweise vertretener Ansicht dieser Typ von Übernahmen in juristischen Untersuchungen gängig ist.

Sichter
Guckar