VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 1-13
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 115, 116, 117, Zeilen: 115: 5-10; 116: 16-22; 117: 1-2
Die Rechtsprechung748 ist in den bislang entschiedenen Fällen zu dem Ergebnis gekommen, dass vorgenannte Kesseltaktik nicht zulässig sei, da sie mit dem spezielleren Versammlungsrecht kollidiert, insbesondere, wenn noch keine Maßnahme nach § 15 Abs. 2 VersG erfolgt, das bedeutet, die Versammlung aufgelöst worden ist.

Den Versammlungsteilnehmern ist somit zunächst die Möglichkeit zu geben, sich zu entfernen, um der Auflösungsforderung nachzukommen. In einer Einkesselung kann keine gleichzeitige konkludente Auflösung der Versammlung gesehen werden749, da die Teilnehmer gerade daran gehindert werden, sich zu entfernen. Aus einem Zusammendrängen der betreffenden Personen kann nach Ansicht der Gerichte nicht auf eine Auflösungsverfügung geschlossen werden, wenn es zur gleichen Zeit faktisch gar nicht möglich ist, dieser Verfügung durch Weggehen nachzukommen750. Ein Kessel bezweckt gerade das Gegenteil dessen, was die Auflösungsverfügung bewirken soll; er hält die darin befindlichen Personen zusammen.


748 LG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (832 ff.) (Hamburger Kessel); Blau, DuR 1987, 326 (326 ff.); VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 242 (243); s. auch Gusy, JA 1993, 321 (327); BVerwG, NVwZ 1988, 250 (250); VG Berlin, NVwZ-RR 1990, 188 (189 f.); VG Bremen, NVwZ 1986, 862 (862); OVG Bremen, NVwZ 1987, 235 (235); Alberts, NVwZ 1989, 839 (839); Heise/Tegtmeyer, PolizelG, § 35 Rdnr. 21; Hofmann, NVwZ 1987, 769 (769); Niethammer, BayVBI. 1989, 449 (454 f.); vgl. ebenfalls Knape, Die Polizei 2001, 158 (158 f.); a. A. Götz, NVwZ 1990, 725 (731).

749 So LG Hamburg, NVwZ 1987, 831 (833); VG Hamburg, NVwZ 1987, 829 (831); s. auch Hofmann, NVwZ 1987, 769 (771); VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 244 (244); Göddeke, Die Polizei 1997, 166 (170); VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 242 (242); anders VG Berlin, NVwZ-RR 1990, 188 (189); KG Berlin, NVwZ 2000, 469 (469), das von einer vorher erfolgten Auflösung durch mehrfache Lautsprecherdurchsagen ausging; so auch Kniesel, NJW 2000, 2857 (2865); Götz, NVwZ 1990, 725 (731).

750 Hofmann, NVwZ 1987, 769 (771); Hofmann-Hoeppel, DÖV 1992, 867 (868).

Aus einem Zusammendrängen der betreffenden Personen kann nach Ansicht der Gerichte schlecht auf eine Auflösungsverfügung geschlossen werden, wenn es zur gleichen Zeit faktisch gar nicht möglich ist, dieser Verfügung durch Weggehen nachzukommen.253 Ein Kessel bezweckt gerade das Gegenteil dessen, was die Auflösungsverfügung bewirken soll; er hält die darin befindlichen Personen zusammen.

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Die Rechtsprechung259 ist in den bislang entschiedenen Fällen zu dem Ergebnis gekommen, daß besagte Kesseltaktik nicht zulässig sei, da sie, wie oben dargestellt, mit dem spezielleren Versammlungsrecht kollidiert, insbesondere wenn noch keine Maßnahme nach § 15 VersammlG erfolgt ist. Den Versammlungsteilnehmern ist somit zunächst die Möglichkeit zu geben, sich zu entfernen, um der Auflösungsaufforderung nachzukommen. In einer Einkesselung kann keine gleichzeitige konkludente Auflösung der Versammlung gesehen

[Seite 117]

werden260, da die Teilnehmer gerade daran gehindert wurden, sich zu entfernen.


253 Hofmann in NVwZ 1987 S 77l; ders. später bei Homann-Hoeppel in DÖV 1992 S. 867 ff., 868.

259 LG Hamburg in NVwZ 1987 S. 833 ff. (Hamburger Kessel); hier führt das Gericht aus, daß „das Versammlungsgesetz keine Befugnisse enthält, die es gestatten, alle Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen.“ Das Gericht sprach demnach den Betroffenen einen Schmerzensgeldanspruch zu. Das Urteil ist im Wortlaut abgedruckt in DuR 1987 S. 326 ff. Vergl. auch VG Mainz in NVwZ-RR 1991 S. 242 ff, (243); im Ergebnis so auch Gusy in JA 1993 S. 327.

260 So LG Hamburg in NVwZ 1987 S. 833; VG Hamburg in NVwZ 1987 S. 829 ff, 831; vergl. Fn. 252 oben. Beide Gerichtsentscheidungen äußern sich aber nicht darüber, ob die Einkesselung eine Gewahrsamsform ist oder nicht! Zustimmend hinsichtlich beider Entscheidungen Hofmann in NVwZ 1987 S. 769 ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt.

Sichter
Hindemith