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Untersuchte Arbeit: Seite: 223, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Stoermer 1998 Seite(n): 168, Zeilen: 14 ff. |
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[Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entscheid]ungen über andere Freiheitsentziehungen zugewiesen, so dass von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist und den Richtern am Amtsgericht besondere Sachkunde zukommt854. Eine Konzentration dieser Aufgaben bei den Amtsgerichten ist dem Zweck des Art. 104 Abs.2 GG dienlich, da sie im Normalfall eine schnellstmögliche richterliche Entscheidung gewährleistet.
854 Ebert/Honacker, Th PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Honnacker/Beinhofer/Samper, PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Heesen/Hönle, BGSG, § 40 Rdnr. 2; Aschmann, Richtervorbehalt, S. 71; Lisken, ZRP 1980, 145 (145) m. w. N. |
Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entscheidungen über andere Freiheitsentziehungen, wie z.B. §§ 115 a StPO19, 3 FreihEntzG zugewiesen, so daß von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist. Eine Konzentration dieser Aufgaben bei den Amtsgerichten ist dem Zweck des Art. 104 II GG dienlich, da sie im Normalfall eine schnellstmögliche richterliche Entscheidung gewährleistet.
19 Vergl. hierzu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 115 a StPO Rn. 1. |
Fortsetzung von Ks/222. Ein Verweis auf die Quelle fehlt. |
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