VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 247, Zeilen: 02-12
Quelle: BVerfGE 2001
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[Diesen Einwänden ist das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Entscheidung963 zu Hausdurchsuchungen bei Gefahr im Verzug gefolgt. Danach verpflichtet Art. 13 GG, der ebenfalls einen Richtervorbehalt enthält, alle staatlichen Organe dafür Sorge zu tra-] gen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird.964 Defiziten müssen sowohl die Gerichte, insbesondere die für die Geschäftsverteilung zuständigen Präsidien (§ 21 e Abs. 1 S. 1 GVG) entgegenwirken. Zudem sind die für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Organe der Länder und des Bundes gehalten, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen. Dementsprechend haben die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt. Der Richtervorbehalt darf nicht deshalb leerlaufen, weil die zuständigen Richter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert seien.

963 Urteil des 2. Senats des BVerfG, Az. 2 BvR 1444/00 vom 20.02.01.

964 Urteil des 2. Senats des BVerfG, Az. 2 BvR 1444/00 vom 20.02.01; BVerfG, NJW 2001, 1121

Defiziten der Wirksamkeit müssen sowohl die Gerichte - die einzelnen Ermittlungsrichter ebenso wie die für die Bestellung der Ermittlungsrichter und die Geschäftsverteilung zuständigen Präsidien (§ 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG) - als auch die Strafverfolgungsbehörden entgegenwirken. Zudem sind die für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Organe der Länder und des Bundes aus Art. 13 GG gehalten, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen.

Im Allgemeinen müssen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und die Gerichtsorganisation im Rahmen des Möglichen sicherstellen, dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene "Verteilung der Gewichte" (BVerfGE 95, 1 [15]), nämlich die Regelzuständigkeit des Richters, gewahrt bleibt.

Der Richtervorbehalt dürfe nicht deshalb ins Leere laufen, weil die Ermittlungsrichter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert seien.

Anmerkungen

Quelle ist in den beiden vorhergehenden Fußnoten genannt. Die fast wörtliche Übernahme des folgenden Texts geht daraus nicht hervor. Das "seien" am Ende des Fragments deutet nicht eine indirekte Rede wegen Übernahme aus dem Urteil des BVerfG an, sondern ist aus dem Urteil mitübernommen, das an der betreffenden Stelle einen fremden Standpunkt referiert. Bis Fn. 964 ist die Vorgehensweise in Ordnung; ab dieser Stelle fehlen Hinweise auf die wörtliche und/oder sinngemäße Übernahme; der Leser ist auf einen Vergleich der Texte angewiesen.

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