VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 1-14
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 178, 179, Zeilen: 178: 20, 22-26, 103-112; 179: 1-10, 101-112
6. Die nachträgliche gerichtliche Überprüfung durch das Amtsgericht

Grundsätzlich kann angenommen werden, dass mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam die Erledigung der Hauptsache eintritt, da die Beschwer, dementsprechend die Freiheitsentziehung, weggefallen ist und deshalb kein Interesse mehr an einer richterlichen Entscheidung besteht968. Die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer sehen daher allesamt vor, dass eine richterliche Überprüfung dann nicht zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Grund der Ingewahrsamnahme vor dieser Überprüfung weggefallen ist, also der Betroffene wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist969. Dieses ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach verkürzt das Absehen von einer gerichtlichen Entscheidung den Aufenthalt des Festgehaltenen im Gewahrsam, da dieser nicht noch den Richterentscheid abwarten muss970. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich unbedenklich, da die Freiheitsentziehung nicht künstlich in die Länge gezogen werden darf.


968 Berner/Köhler, PAG, Art. 18 Rdnr. 11; Niethammer, BayVBl. 1989, 449 (450); Wolf/Stephan, PolG BW, § 28 Rdnr. 46; BayObLG, BayVBI. 1986, 666 (666); so auch Ramsauer, Assessorprüfung, Rdnr. 17.01.

969 Beschluß des BVerfG vom 26. Juni 1997 (Az. 2 BvR 126/91 - nicht veröffentlicht).

970 Vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 133 m. w. N. Danach kann bei einer kurzen Freiheitsentziehung eine gerichtliche Überprüfung unterbleiben, wenn sie aufgrund der Kürze der Haftzeit nicht [möglich war].

[Seite 178, Zeilen 20, 22-26]

7. Nachträgliche gerichtliche Überprüfung oder Rechtsschutz

[...]

aa) Entscheidung durch das Amtsgericht

Es wurde bisher angenommen, daß mit Entlassung des Betroffenen die Erledigung der Hauptsache eintritt, da die Beschwer, die Freiheitsentziehung, weggefallen ist61 und deshalb kein Interesse mehr an einer richterlichen Entscheidung besteht.62 Die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer sehen da-

[Seite 179, Zeilen 1-10]

her allesamt vor, daß eine richterliche Überprüfung dann nicht zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, daß der Grund der Ingewahrsamnahme vor dieser Überprüfung wieder weggefallen ist, also der Betroffene wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist. Das ergibt sich auch aus den Grundsätzen der EMRK.63 Das Absehen von einer gerichtlichen Entscheidung verkürzt dann den Aufenthalt des Festgehaltenen im Gewahrsam, da dieser nicht noch den Richterentscheid abwarten muß. Diese Vorgehensweise ist m.E. auch unbedenklich, da die Freiheitsentziehung nicht künstlich in die Länge gezogen werden darf, weil man glaubt, die Formalie64 des Richterentscheides noch während der Freiheitsentziehung nachholen zu müssen.


61 Wolf/Stephan, § 28 Ba-WüPolG Rn. 46 mit weiteren Nachweisen; BayObLG in BayVBl. 1986 S. 666 f., 666; a.A. Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 11; Niethammer in BayVBl. 1989 S. 450.

62 Nach einem neueren Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1997 (Az. 2 BvR 126/91 - nicht veröffentlicht) ist diese Annahme so nicht mehr uneingeschränkt zutreffend, da das Gericht in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung aufgibt und nun davon ausgeht, daß im Hinblick auf Art. 19 IV GG „ein Rechtsschutzinteresse auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben ist, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung ... kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs (auf eigene Initiative?) gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, ... wie in den Fällen des ... Art. 104 II GG. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört auch der vorbeugende richterlich bestätigte Polizeigewahrsam.“

63 Vergl. Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 133 mit weiteren Nachweisen in Fn. 308; danach kann bei einer kurzen Freiheitsentziehung eine gerichtliche Überprüfung unterbleiben, wenn sie aufgrund der Kürze der Haftzeit nicht möglich war.

64 So z.B. bei Scholler/Schloer, S. 127.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden.

Sichter
Guckar