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4 ungesichtete Fragmente: "verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Ks/Fragment 052 23 - Diskussion
Bearbeitet: 30. April 2013, 23:55 (Guckar)
Erstellt: 6. April 2013, 19:54 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 23-27
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 69, Zeilen: 2 ff.
Diese Unterscheidung ist aber auch nicht notwendig, da sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten als geschriebenes Recht vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich jede Rechtsverletzung zu einer Ingewahrsamnahme führen könnte184. Die Verwendung von generalklauselartigen Regelungen ist aber [...]

184 Friauf in Schmidt-Aßmann, Besonderes VerwaltungsR, Rdnr. 38.

Es existiert bei diesem Schutzgut keine weitere Unterscheidung zwischen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten wie bei der anderen Regelungsart des Unterbindungsgewahrsams, da beide Fälle gleichermaßen unter die Verletzung geschriebenen öffentlichen Rechtes fallen. Jede Rechtsverletzung kann, so gesehen, zu einer Ingewahrsamnahme führen.82 Es kann sich daher eine Fülle denkbarer Anwendungsfälle ergeben. Bereits bei dem Verhältnis von Standardmaßnahmen zu den Generalklauseln wurde festgestellt, daß die Verwendung generalklauselartiger Regelungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist83, [...]

82 So auch Friauf in Schmidt-Aßmann, Rn. 38.

83 Vergl. vorne im ersten Teil, Kapitel I Fn. 27 mit weiteren Nachweisen.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt. Erkennbar umformuliert. Forsetzung auf Ks 53.

Sichter


[2.] Ks/Fragment 247 02 - Diskussion
Bearbeitet: 19. June 2013, 16:21 (SleepyHollow02)
Erstellt: 9. April 2013, 15:54 SleepyHollow02
BVerfGE 2001, Fragment, KeineWertung, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 247, Zeilen: 02-12
Quelle: BVerfGE 2001
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[Diesen Einwänden ist das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Entscheidung963 zu Hausdurchsuchungen bei Gefahr im Verzug gefolgt. Danach verpflichtet Art. 13 GG, der ebenfalls einen Richtervorbehalt enthält, alle staatlichen Organe dafür Sorge zu tra-] gen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird.964 Defiziten müssen sowohl die Gerichte, insbesondere die für die Geschäftsverteilung zuständigen Präsidien (§ 21 e Abs. 1 S. 1 GVG) entgegenwirken. Zudem sind die für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Organe der Länder und des Bundes gehalten, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen. Dementsprechend haben die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt. Der Richtervorbehalt darf nicht deshalb leerlaufen, weil die zuständigen Richter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert seien.

963 Urteil des 2. Senats des BVerfG, Az. 2 BvR 1444/00 vom 20.02.01.

964 Urteil des 2. Senats des BVerfG, Az. 2 BvR 1444/00 vom 20.02.01; BVerfG, NJW 2001, 1121

Defiziten der Wirksamkeit müssen sowohl die Gerichte - die einzelnen Ermittlungsrichter ebenso wie die für die Bestellung der Ermittlungsrichter und die Geschäftsverteilung zuständigen Präsidien (§ 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG) - als auch die Strafverfolgungsbehörden entgegenwirken. Zudem sind die für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Organe der Länder und des Bundes aus Art. 13 GG gehalten, die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle zu schaffen.

Im Allgemeinen müssen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und die Gerichtsorganisation im Rahmen des Möglichen sicherstellen, dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene "Verteilung der Gewichte" (BVerfGE 95, 1 [15]), nämlich die Regelzuständigkeit des Richters, gewahrt bleibt.

Der Richtervorbehalt dürfe nicht deshalb ins Leere laufen, weil die Ermittlungsrichter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert seien.

Anmerkungen

Quelle ist in den beiden vorhergehenden Fußnoten genannt. Die fast wörtliche Übernahme des folgenden Texts geht daraus nicht hervor. Das "seien" am Ende des Fragments deutet nicht eine indirekte Rede wegen Übernahme aus dem Urteil des BVerfG an, sondern ist aus dem Urteil mitübernommen, das an der betreffenden Stelle einen fremden Standpunkt referiert. Bis Fn. 964 ist die Vorgehensweise in Ordnung; ab dieser Stelle fehlen Hinweise auf die wörtliche und/oder sinngemäße Übernahme; der Leser ist auf einen Vergleich der Texte angewiesen.

Sichter


[3.] Ks/Fragment 228 15 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2013, 09:40 (SleepyHollow02)
Erstellt: 27. April 2013, 08:44 SleepyHollow02
BVerfGE 1990, Fragment, KeineWertung, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: 15-21
Quelle: BVerfGE 1990
Seite(n): 33, Zeilen: 23 ff.
Aus der Verfassung selbst (Art. 104 Abs. 2 S. 2 und 3 GG) folgt die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, weil jede richterliche Sachaufklärung zeitlich durch das Erfordernis der unverzüglichen Entscheidung beschränkt und einer Entscheidung mit dem Ende des dem Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze gesetzt ist. Die Prognose über eine die Freiheitsentziehung rechtfertigende Gefahr kann sich also nur auf die Tatsachenfeststellung stützen, die innerhalb kurzer Zeit getroffen werden kann. Den dargelegten Anforderungen genügt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG, wenn er dem Schutzzweck des Art. 104 GG entsprechend ausgelegt wird. Nach diesen Erwägungen braucht im Falle der landesrechtlichen Regelungen von verfassungs wegen auch nicht ausdrücklich geregelt zu werden, unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich ist868.

868 BVerfGE 83, 24 (33).

Aus der Verfassung selbst (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG) folgt die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, weil jede richterliche Sachaufklärung zeitlich durch das Erfordernis der unverzüglichen Entscheidung beschränkt und einer Entscheidung mit dem Ende des dem Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze gesetzt ist. Die Prognose über eine die Freiheitsentziehung rechtfertigende Gefahr kann sich also nur auf die Tatsachenfeststellungen stützen, die innerhalb kurzer Zeit getroffen werden können. Den dargelegten Anforderungen genügt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG, wenn er dem Schutzzweck des Art. 104 GG entsprechend ausgelegt wird. Nach diesen Erwägungen braucht im Falle des § 47 HSOG von Verfassungs wegen auch nicht ausdrücklich geregelt zu werden, unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich ist.
Anmerkungen

Ein beinahe wörtliches Zitat, das der Verfasser (möglicherweise wegen marginaler Änderungen) nicht in Anführungsstriche setzt. Das Fragment illustriert ein Problem, das bei dieser Art Übernahme leicht auftaucht: Das BVerfG spricht konkret von § 47 HSOG, der Verfasser dagegen von (allen) einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Ist das nun eine Aussage des Verfassers (dann müßte die Fn lauten: So für § 47 HSOG BVerfGE ...) oder eine des BVerfG? Zumindest in dieser Hinsicht ist das Zitat unsauber.

Sichter


[4.] Ks/Fragment 099 03 - Diskussion
Bearbeitet: 6. May 2013, 20:53 (WiseWoman)
Erstellt: 27. April 2013, 11:58 SleepyHollow02
BVerfGE 1990, Fragment, KeineWertung, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 3-24
Quelle: BVerfGE 1990
Seite(n): 26 ff., Zeilen: 0
c. Die Entscheidung des Amtsgerichts über Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams

Die Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit und die Fortdauer des Gewahrsams an das Amtsgericht gemäß der überwiegenden Landesbestimmungen sowie die Regelung, nach der die Entscheidung des Amtsgerichts endgültig ist, verstoßen nicht gegen Art. 72 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG3341. Der Bund hat von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht42. Auch bei erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält343. § 40 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betreffen einen solchen Fall344. Die Ermächtigung des § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO an den Landesgesetzgeber, die dort genannten Streitigkeiten einem anderen Gericht zuzuweisen, begründet auch die Kompetenz, über die fachgerichtlichen Zuständigkeiten für diese Streitigkeiten abschließend zu entscheiden. Im Rahmen dieser Kompetenz darf der Landesgesetzgeber auch eine alleinige und endgültige Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsehen.

Die in Rede stehenden polizeirechtlichen Vorschriften verstoßen demnach insgesamt gesehen nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 72 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).


341 BVerfGE 83, 24 (30).

342 BVerfGE 20, 238 (248); 29, 125 (137); 37, 191 (198).

<sup343 BVerfGE 209, 238 (251); 29, 125 (137).

344 Vgl. BVerfGE 83, 24 (30) für § 47 HSOG; s. ferner BVerfGE 10, 302 (310); 22, 311 (318); 83, 24 (33)

1. Die Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams an das Amtsgericht gemäß § 47 Satz 1 HSOG sowie die Regelung in § 47 Satz 2 HSOG, nach der die Entscheidung des Amtsrichters endgültig ist, verstoßen nicht gegen Art. 74 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG.

Der Bund hat von der ihm in Art. 74 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden Kompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht (BVerfGE 20, 238 [248]; 29, 125 [137]; 37, 191 [198]). Auch bei erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (BVerfGE 20, 238 [251]; 29, 125 [137]). § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen. § 47 Satz 1 HSOG betrifft einen solchen Fall. Die Ermächtigung des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO an den Landesgesetzgeber, die dort genannten Streitigkeiten einem anderen Gericht zuzuweisen, begründet auch die Kompetenz, über die fachgerichtlichen Zuständigkeiten für diese Streitigkeiten abschließend zu entscheiden. Im Rahmen dieser Kompetenz darf der Landesgesetzgeber auch eine alleinige und endgültige Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsehen. § 47 Satz 2 HSOG verstößt demnach nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

Anmerkungen

Weitgehend textidentisch. Quelle(n) in Fn nachgewiesen. Ks setzt diesen Abschnitt unter eine eigene Überschrift, was vermuten läßt, daß es sich hier um ihren Standpunkt handelt. Dieser ist dann eben identisch mit dem des Bundesverfassungsgerichts (wenn auch ohne eine Auseinandersetzung in der Sache).

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