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3 unfertige Fragmente

[1.] Ks/Fragment 176 01 - Diskussion
Bearbeitet: 28. April 2013, 20:09 (Graf Isolan)
Erstellt: 28. April 2013, 20:09 Graf Isolan
Fragment, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, Unfertig, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 176, Zeilen: 1-10, 14-17
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 0, Zeilen: 0
IV. Vereinbarkeit mit Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Eine umfassende Regelung zum Schutz der Freiheit der Person enthält ebenso die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)648. Die Bundesrepublik Deutschland hat der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention durch Ratifizierungsvertrag vom 7. August 1952 zugestimmt. Sinn dieser Konvention war es, die europäische Einheit durch Wahrung und Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen, einen Mindeststandard an Freiheitsrechten zu garantieren sowie diese Garantie aufgrund der Erfahrungen des letzten Weltkrieges auf internationale europäische Ebene zu verlagern. [...]

Für den polizeilichen Gewahrsam ist Art. 5 EMRK von Bedeutung, der das Recht eines jeden Menschen auf Freiheit und Sicherheit schützt. Art. 5 EMRK ist als Bestandteil eines völkerrechtlichen Vertrages gemäß Art. 9 Abs. 2 GG nationalem Recht gleichzusetzen und somit ein Teil innerstaatlichen einfachen Rechts650.


648 Gesetz vom 07.08.1952, BGBl. II, S. 658 und 953; Bekanntmachung vom 15.12.1953, BGBl. 1954 II, S. 14.

649 Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 17; Hantel, Freiheitsentziehung, S. 71 ff.

650 S. Reichert/Ruder, PolizeiR, Rdnr. 145; Herzog, AöR 86, 194 (195 ff.); Frowein/Peukert, EMRK, Einführung Rdnr. 12.

[Seite ]

1. Art. 5 EMRK403 und dessen Relevanz für den polizeirechtlichen Gewahrsam

Eine umfassende Regelung zum Schutz der Freiheit der Person enthält auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).404 Für den polizeilichen Gewahrsam ist dabei Art. 5 EMRK von Bedeutung, der das Recht eines „Jeden auf Freiheit und Sicherheit“ schützt.405 Ein Hauptanwendungsfall dieser völkerrechtlichen Vorschrift ist sicherlich der kurzfristige Polizeigewahrsam.406 Die Bundesrepublik Deutschland hat der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention durch Ratifizierungsvertrag vom 7. August 1952 zugestimmt. Sinn dieser Konvention war es, die europäische Einheit durch Wahrung und Entwicklung der Menschen-


404 Einen kurzen Überblick über den Inhalt des Art. 5 EMRK bietet Hantel, Diss. Berlin S. 71 ff.

405 Zum Schutzumfang der Begriffe Freiheit und Sicherheit vergl. Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 4.

406 Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK Rn. 17.

Anmerkungen

muss noch vervollständigt werden

Sichter
(Graf Isolan)


[2.] Ks/Fragment 193 01 - Diskussion
Bearbeitet: 28. April 2013, 23:55 (Graf Isolan)
Erstellt: 28. April 2013, 12:12 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 01-25
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[In solchen Fällen] ist neben dem Versammlungsrecht immer auch das Polizeirecht anwendbar723. Das Versammlungsgesetz bietet in § 15 Abs. 2 die Möglichkeit der Auflösung einer Versammlung, wenn eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt. Auflösung bedeutet dabei die Untersagung nach Beginn der Veranstaltung, verbunden mit der Aufforderung an die Teilnehmer, sich zu entfernen (§§ 13 Abs. 2 und 18 Abs. 1 VersG), wobei diese Aufforderung in der Regel mündlich am Ort der Versammlung ergeht. Sie muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Veranstaltung nicht nur unterbrochen, sondern aufgelöst ist, so dass die Verpflichtung für die Teilnehmer, sich zu zerstreuen, klar und verständlich ergeht724. Die Auflösung einer Versammlung ist ein gestaltender Verwaltungsakt. Die wirksam ergangene Auflösungsverfügung nimmt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz, indem sie die allgemeinen polizeirechtlichen Ermächtigungen anwendbar macht725.

Bezüglich der Auflösung einer Versammlung hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten „Brokdorf-Beschluss“ den staatlichen Behörden sehr strenge Anforderungen auferlegt und zudem betont, dass die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG staatlichen Schutz vor unfriedlichen Störern gewährleistet726. Die Auflösung einer Versammlung kann demnach nur In ganz bestimmten Ausnahmesituationen erfolgen, da aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Polizei zuerst mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen erkennbare Störer vorgehen muss, bevor sie eine Versammlung auflöst. Die Auflösung einer Versammlung ist dementsprechend ultima ratio, dass heißt das letzte Mittel einer polizeirechtlichen Maßnahme. Auch in den Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf nimmt, bleibt der für die friedlichen Teilnehmer verfassungsgemäß garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit erhalten, auch wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit es zu Ausschreitungen kommen lassen.


723 Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, § 15 Rdnr. 51: Die wirksame Auflösungsverfügung nimmt der Versammlung, für die sie gilt, den verfassungsrechtlichen Schutz; so auch Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 109.

724 Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 114; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, § 15 Rdnr. 45 ff.

725 VG Hamburg, Urteil vom 30.10.1986, Az. 12 VG 2442/86.

726 BVerfGE 69, 315 (349 ff.).

In solchen Fällen ist neben dem Versammlungsrecht immer auch das Polizeirecht anwendbar, da es lediglich ein Zugeständnis der verantwortlichen Behörde ist, mit der möglichen Auflösung der Versammlung noch abzuwarten.

Wenn eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt, bietet das Versammlungsgesetz nach § 15 II VersammlG nur die Möglichkeit einer Auflösung der Veranstaltung. Der „Brokdorf-Beschluß“ des Bundesverfassungsgerichts222 hat den staatlichen Behörden jedoch sehr strenge Restriktionen bezüglich einer Auflösung von Versammlungen auferlegt. Dabei wurde insgesamt deutlich hervorgehoben, daß die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG mit der damit verbundenen freien Meinungsäußerung des Art. 5 GG staatlichen Schutz vor einigen unfriedlichen Störern genießt.223 Die Auflösung einer Versammlung kann daher nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen, wie z.B. dem polizeilichen Notstand, erfolgen.224 Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgend, muß die Polizei zuerst mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen erkennbare Störer vorgehen, bevor zur ultima-ratio-Maßnahme, der Auflösung, gegriffen werden kann. Dürfte nämlich eine Versammlung sofort aufgelöst werden, könnten einige unfriedliche Störer jede Versammlung unterlaufen und somit deren Auflösung erzwingen.225 Die Polizei hat daher eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung vor Störern zu schützen und ist zunächst verpflichtet, mit entsprechenden polizeilichen Mitteln gezielt gegen einzelne Störer vorzugehen.226

Die Auflösungsverfügung hat die Zerstreuung der Versammlungsteilnehmer zum Ziel und ergeht in aller Regel mündlich am Ort der Veranstaltung. Sie muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß die Veranstaltung nicht nur unterbrochen, sondern aufgelöst ist, so daß die Verpflichtung für die Teilnehmer, sich zu zerstreuen, klar und verständlich ergeht.251


222 Vergl. auch oben BVerfGE 69 S. 315 insbesondere in den Leitsätzen 2 bis 5.

223 BVerfGE 69 S. 315, 361: „Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, daß eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muß für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder Minderheiten Ausschreitungen begehen.“

224 Vergl. hierzu v. Mutius in Jura 1988 S. 85; Geis in Die Polizei 1993 S. 296, 297.

225 So auch Burfeind, Diss. Göttingen S. 182; Geis in Die Polizei 1993 S. 296, 297; v. Mutius in Jura 1988 S. 85.

226 OVG Bremen in NVwZ 1987 S. 236, in diesen Fällen ist die Anwendung von Polizeirecht zulässig; so auch Götz in NVwZ 1990 S. 725 ff., 731.

251 Dietel/Gintzel/Kniesel, § 15 VersammlG Rn. 45-47.

Anmerkungen

Fortsetzung von Ks 192. Quelle ist in zwei Fn. genannt.

Sichter


[3.] Ks/Fragment 178 02 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2013, 07:26 (SleepyHollow02)
Erstellt: 27. April 2013, 16:52 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Ks, SMWFragment, Schutzlevel, Stoermer 1998, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 178, Zeilen: 02-08
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 157, Zeilen: 12 ff.
2. Der Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten

Nicht eindeutig aus dem Wortlaut zu entnehmen ist jedoch die Frage, ob der Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls von der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c EMRK umfasst ist. Die genannte Regelung spricht in der deutschen Übersetzung allein von der Begehung einer strafbaren Handlung. Die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten wird Im Gesetzestext nicht explizit erwähnt. Die fraglichen Landesgesetze könnten daher im Widerspruch zu der genannten Vorschrift stehen. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Range von Bundesrecht steht654, würde sie gemäß Art. 31 GG die entgegenstehenden Vorschriften der Polizeigesetze brechen.

[...]657.


654 Vgl. BVerfGE 82, 106(114).

657 Verneinend: Jahn, DVBI. 1989, 1038 (1043), der von einer Wortauslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK ausgeht, indem er behauptet, dass Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie von erheblicher Natur sind, nicht von dem Oberbegriff der strafbaren Handlung (offence, infraction) umfasst sind, da seiner Ansicht nach damit nur mit „Kriminalstrafe” bedrohte Handlungen gemeint sein können. Weiterhin sei ein Präventivgewahrsam hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten generell nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK zu subsumieren, da er unter dem Begriff “speciality obligation” keine Stütze fände; ebenso Blankenagel, DÖV 1989, 689 (689 ff.); Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 158; Bejahend: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 68 f., die aber davon ausgehen, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK die speziellere Vorschrift ist.

b) Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten

Nicht eindeutig aus dem Wortlaut zu entnehmen ist jedoch die Frage, ob der Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls von der Vorschrift des Art. 5 I lit. c EMRK umfaßt ist.422 Falls nicht, könnte man dann möglicherweise nur noch hilfsweise davon ausgehen, daß diese Konstellation von Art. 5 lit. b EMRK (eine durch das Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung) umfaßt sein könnte.423 Art. 5 I lit. c EMRK spricht in seiner deutschen Übersetzung nur von „strafbaren Handlungen“424 und “nicht von Ordnungswidrigkeiten. Die entgegenstehenden Landesgesetze stünden daher im Widerspruch zu Quasi-


422 Verneinend: Jahn in DVB1. 1989 S. 1038 ff., 1043, der eigentlich eher von einer Wortlautauslegung des Art. 5 I lit. c EMRK ausgeht, indem er behauptet, daß Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie von erheblicher Natur sind, nicht von dem Oberbegriff der „strafbaren Handlung“ (offence, infraction) umfaßt sind, da seiner Ansicht nach damit nur mit „Kriminalstrafe“ bedrohte Handlungen gemeint sein können. Weiterhin sei ein Präventivgewahrsam hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten generell nicht unter Art. 5 I lit. b zu subsumieren, da er unter dem Begriff „specific obligation“ keine Stütze fände; ebenso Blankenagel in DÖV 1989 S. 689 ff., 696, 697. Bejahend: BayVGH in BayVBl. 1990 S. 654 ff., 658, der der Auffassung ist, daß er zum einen hierüber nicht zu befinden habe, andererseits aber auch kein Verstoß gegen die obige Vorschrift gegeben sei, da sich zumindest nicht eindeutig feststellen ließe, daß hierunter nur mit „Kriminalstrafe“ bedrohte Handlungen fallen sollen; so auch Drews/Wacke/Vogel/Martens, § 12 Nr. 6 a; Götz, AllgPol- u. OrdR Rn. 295.

423 So z.B. BayVGH in BayVBl. 1990 S. 659.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 657 genannt.

Sichter