von Lukas Danckert
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Ld/Fragment 034 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-21 22:36:01 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 034, Zeilen: 14-19, 22-24 |
Quelle: Heermann 2009 Seite(n): 67-68, Zeilen: S. 67: 22-28; S. 68: 1-2 |
---|---|
Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist dann anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.161 [...] Zu beachten ist des Weiteren, dass der zwischenstaatliche Handel auch durch rein innerstaatliche Vereinbarungen von Unternehmen beeinflusst werden und somit in den Einflussbereich von Art. 81 EGV fallen kann.164
161 EuGH, 06.05.1971, Rs. 1-71, Slg 1971, 351, Rn. 5 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 67. 164 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABl. 2004 C 101/81 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68. |
Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist danach anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.47 Zu beachten ist der Umstand, dass auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen innerhalb eines
[S. 68] Mitgliedstaates den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und daher in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG fallen können.48 47 EuGH, Urt. v. 6.5.1971, Rs. 1-71, Slg. 1971, 351 Rn. 5 f. - Cadillon/Hoess 48 Bekanntmachung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrages, ABl. 2004/C 101/81 f. v. 27.4.2004. |
Text ist fast wörtlich übernommen, was aus der Fn. nicht hervorgeht. Der inhaltlich ähnliche Leitsatz im genannten Urteil des EuGH ist länger und enthält deutlich weniger übereinstimmenden Wortlaut, die ebenfalls genannte Leitlinie formuliert anders. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20121221223904