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Fernsehrechte im deutschen Fußball. Grundlagen, Chancen und Grenzen ihrer Vermarktung aus kartellrechtlicher Sicht

von Lukas Danckert

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[1.] Ld/Fragment 036 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-18 16:10:08 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 036, Zeilen: 19-27
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 71, Zeilen: 12-28
Dadurch ist die frühere ex ante-Beurteilung einer ex post-Beurteilung durch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte gewichen.176 Der Übergang vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Prinzip der Legalausnahme hat zu einer Dezentralisierung der Anwendung des Art. 81 EGV geführt.177 Dadurch wurde es möglich, die Ressourcen der Kommission auf die Bekämpfung von schwerwiegenden Verstößen gegen das europäische Kartellrecht zu konzentrieren.178

Durch Art. 1 VO 1/2003 ist den beteiligten Unternehmen nunmehr die Verantwortung übertragen worden, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens [selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung bzw. Selbstveranlagung).179]


176 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

177 Immenga/Lange, RIW 2003, 889, 990; Koenigs, DB 2003, 755, 756; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12; Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12.

178 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12 ff.; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

Dadurch ist die frühere ex ante-Beurteilung einer ex post-Beurteilung durch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte gewichen. Der Übergang vom früheren Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Prinzip der Legalausnahme hat zu einer Dezentralisierung der Anwendung des Art. 81 EG geführt, um zugleich die Ressourcen der Kommission auf die Bekämpfung von schwerwiegenden Verstößen gegen das europäische Wettbewerbsrecht konzentrieren zu können.

Damit ist den beteiligten Unternehmen die Verantwortung üebrtragen, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung, "Selbstveranlagung").

Anmerkungen

Im Wortlaut fast identisch, aber um Fußnotenbelege ergänzt. Die Quelle ist in Fn. 176 und 178 genannt; ein Hinweis auf die fast wörtliche Üebrnahme fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20121211230851