Fernsehrechte im deutschen Fußball. Grundlagen, Chancen und Grenzen ihrer Vermarktung aus kartellrechtlicher Sicht
von Lukas Danckert
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[1.] Ld/Fragment 037 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 01:29:10 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 037, Zeilen: 01-08 |
Quelle: Heermann 2009 Seite(n): 071, Zeilen: 20-28 |
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[Durch Art. 1 VO 1/2003 ist den beteiligten Unternehmen nunmehr die Verantwortung übertragen worden, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens] selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung bzw. Selbstveranlagung).179 Die Unternehmen müssen folglich deutlich größere Verantwortung bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf übernehmen, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstößt oder gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EGV gerechtfertigt werden kann.180 Ein Unternehmen kann jedoch unter den in Art. 10 VO 1/2003 dargelegten Voraussetzungen versuchen, die Kommission in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 81 EGV zu veranlassen.
179 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 17; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71. 180 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71. |
Damit ist den beteiligten Unternehmen die Verantwortung übertragen, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung, "Selbstveranlagung"). Nunmehr tragen also die beteiligten Unternehmen das volle Risiko bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt und gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EG gerechtfertigt werden kann. Unter den in Art. 10 VO 2003/1 näher dargelegten Voraussetzungen können die beteiligten Unternehmen jedoch versuchen, die Kommission im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art 81 EG zu veranlassen. |
Kein Hinweis auf die beinahe wörtliche Übernahme. Quelle ist in beiden Fn. als letzte genannt. Fortsetzung von Ld 36. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20121218162443
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