VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
Fernsehrechte im deutschen Fußball. Grundlagen, Chancen und Grenzen ihrer Vermarktung aus kartellrechtlicher Sicht

von Lukas Danckert

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ld/Fragment 037 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 01:29:10 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 037, Zeilen: 01-08
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 071, Zeilen: 20-28
[Durch Art. 1 VO 1/2003 ist den beteiligten Unternehmen nunmehr die Verantwortung übertragen worden, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens] selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung bzw. Selbstveranlagung).179 Die Unternehmen müssen folglich deutlich größere Verantwortung bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf übernehmen, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstößt oder gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EGV gerechtfertigt werden kann.180 Ein Unternehmen kann jedoch unter den in Art. 10 VO 1/2003 dargelegten Voraussetzungen versuchen, die Kommission in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 81 EGV zu veranlassen.

179 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 17; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

180 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

Damit ist den beteiligten Unternehmen die Verantwortung übertragen, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung, "Selbstveranlagung"). Nunmehr tragen also die beteiligten Unternehmen das volle Risiko bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt und gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EG gerechtfertigt werden kann. Unter den in Art. 10 VO 2003/1 näher dargelegten Voraussetzungen können die beteiligten Unternehmen jedoch versuchen, die Kommission im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art 81 EG zu veranlassen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die beinahe wörtliche Übernahme. Quelle ist in beiden Fn. als letzte genannt. Fortsetzung von Ld 36.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20121218162443