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Fernsehrechte im deutschen Fußball. Grundlagen, Chancen und Grenzen ihrer Vermarktung aus kartellrechtlicher Sicht

von Lukas Danckert

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[1.] Ld/Fragment 048 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 17:07:36 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 25-34
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 82, Zeilen: 1-9
Verstöße gegen Art. 82 EGV können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Insoweit sind § 33 Abs. 1 S. 1 GWB und § 823 Abs. 2 BGB einschlägig. Art. 82 EGV ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt. Art. 82 EGV ist zudem Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Sofern auf Grundlage eines gegen Art. 82 EGV verstoßenden Angebots Vereinbarungen zustande kommen, erstreckt sich die Nichtigkeit auf diejenigen Teile der Vereinbarung, denen eine gegen Art. 82 EGV verstoßende Handlung zugrunde liegt.239 Für die übrigen Teile gilt § 139 BGB. Das bedeutet, dass das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen würde.

239 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 82.

Art. 82 EG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 34 BGB. Sofern auf der Grundlage eines gegen Art. 82 EG verstoßenden Angebots Vereinbarungen zustande kommen, erstreckt sich die Nichtigkeit auf diejenigen Teile der Vereinbarung, denen eine gegen Art. 82 EG verstoßende Handlung zugrunde liegt. Für die übrigen Teile gilt § 139 BGB, d.h. das ganze Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Verstöße gegen Art. 82 EG können auch Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche nach sich ziehen. Für das deutsche Recht sind insoweit § 33 Abs. 1 GWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB (Art. 82 EG ist als Schutzgesetz anerkannt) einschlägig.

Anmerkungen

Fast wortlautidentisch, am Ende ist das etwas altmodisch wirkende "sein" vor "würde" weggelassen, was den Satz falsch werden läßt. Die Quellenangabe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine weitgehend wörtliche Übernahme handelt.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)



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