Fernsehrechte im deutschen Fußball. Grundlagen, Chancen und Grenzen ihrer Vermarktung aus kartellrechtlicher Sicht
von Lukas Danckert
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[1.] Ld/Fragment 063 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-21 22:09:17 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 063, Zeilen: 11-19 |
Quelle: Heermann 2009 Seite(n): 65, Zeilen: 04-10 |
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Der Ligaverband bestimmt in den Vermarktungsvereinbarungen den Preis sowie die Art und den Umfang der Verwertung. Durch die Vereinbarung zur zentralen Vermarktung und die anschließende gemeinschaftliche Vermarktung werden die Vereine daran gehindert, eigenständig mit Fernseh- und Radiobetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln. Ein Wettbewerb beim Verkauf der Rechte ist ausgeschlossen. Die Vereine werden insbesondere daran gehindert, unabhängige geschäftliche Entscheidungen über den Preis zu treffen oder Art und Umfang der Rechtevergabe abweichend von der zentralen Vermarktung zu gestalten. | So wurde etwa im Hinblick auf Fall 4 festgestellt, dass durch die zuvor geltende Vereinbarung zur zentralen Vermarktung und die anschließende gemeinschaftliche Vermarktung die Vereine daran gehindert worden seien, eigenständig mit Fernseh- und Radiobetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln; ein Wettbewerb beim Verkauf der Rechte sei ausgeschlossen gewesen; die Vereine seien insbesondere daran gehindert gewesen, unabhängige geschäftliche Entscheidungen über den Preis zu treffen oder Art und Umfang der Rechtevergabe abweichend von der zentralen Vermarktung zu gestalten.35
35 Kommission, Mitteilung v. 14.9.2004, ABl. 2004/C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 3. |
Die Formulierung ist Kommission, Mitteilung v. 14.9.2004, ABI. 2004/C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 3. entlehnt, auf die in Ld in Fn 311 (unmittelbar zuvor) hinweist, ohne aber deutlich zu machen, daß sich die Entlehnung nach der Fn. fortsetzt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20121221221548
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