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Herausragende Fundstellen[]

  • Auf Seite 7, Seite 8 und Seite 9 finden sich großflächige Übernahmen aus der Internetquelle Norden/Weiß (2009), ohne dass der Umfang der wörtlichen Übernahme verdeutlicht wird.
  • Die Abschnitte "2. Sponsoring" und "3. Übertragungsrechte" auf Seite 14 und Seite 15 sind mit minimalen Änderungen aus Wikipedia: Fußball-Bundesliga (2009) übernommen, ohne dass die wörtlichen Übernahmen verdeutlicht werden.
  • Folgende Kapitel (im 1. Teil) sind vollständig plagiiert:
    • A. II. (Zugänglichkeit des Fußballs, S. 8)
    • A. III. (Geringe biologische Determinierung, S. 8)
    • A. IV. (Spannung durch Ergebnisunsicherheit, S. 8)
    • A. V. (Identifiktationsmöglichkeit, S. 9)
    • B. III.2 (Sponsoring, S. 14).

Herausragende Quellen[]

  • Heermann (2009): Abschnittsweise Übernahmen mit geringfügigen Anpassungen finden sich auf den Seiten 28, 29, 34, 36, 37, 38, 41, 45, 46, 48, 63 und 74. [Noch ungesichtet: 31, 32, 56, 57, 77.] Die Quelle ist im Literaturverzeichnis und meistens in Fußnoten aufgeführt, allerdings ohne Verdeutlichung der wörtlichen Übernahmen.
  • Wikipedia
    • Fußball-Bundesliga (2009): Abschnittsweise, teils seitenweise, Übernahmen finden sich auf den Seiten 12, 14 und 15. Die Quelle ist nicht im Literaturverzeichnis, aber in den Fußnoten aufgeführt, allerdings ohne Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahmen.
    • Internet-TV (2009): Die Definitionen von Web-TV und von IPTV auf Seite 55 entstammen wörtlich und ohne Quellenangabe der Wikipedia.
    • Lissabon-Agenda (2009): Hier wird die Quelle in einer Fußnote angegeben, aber die wortwörtliche Übernahme nicht kenntlich gemacht.

Sonstige Beobachtungen[]

  • Eine Reihe von Übernahmen geht auf den Text von Heermann (2009) im von Nolte und Horst herausgegebenen Handbuch Sportrecht zurück. Der Text ist (trotz des Fußnotenapparats) nicht dezidiert wissenschaftlich angelegt und versteht sich eher als Praktikerhandbuch. Dass sich eine Doktorarbeit maßgeblich auf ein solches stützt, ist bemerkenswert.
  • Umfang der Arbeit: 86 Textseiten (von denen sechs auf die Einleitung und zwei auf die Zusammenfassung entfallen).
  • Der Belegapparat enthält über 400 Fußnoten.
  • Die Zitierweisen sind nicht immer einheitlich. So wird etwa Emmerich (2008) mal nach Seiten und Randnummern, mal nur nach Seiten zitiert.
  • Das Schrifttumsverzeichnis enthält 105 Einträge. Aufgrund von Doppelnennungen (Beitrag einerseits, Sammelband andererseits) sind es ca. sieben Quellen weniger. Aufgrund von Doppelnennungen (erster Band eines Zweibänders einerseits, zweiter Band andererseits) entfallen ca. zwei Titel. So bleiben knapp hundert Quellen. Sieben Titel sind Texte des Doktorvaters (Habilschrift. sowie sechs kleinere Aufsätze), einer ist ein Text des Vaters des Doktoranden. 68 Titel werden genau einmal zitiert (darunter sechs vom Doktorvater betreute Doktorarbeiten). Nur wenige sind nicht im Fußnotenapparat zitiert (wegen schlechter Qualität des Scans ist das unsicher). Von den verbleibenden ca. 30 Quellen sind ca. sieben öfter als fünfmal zitiert.
  • Man darf die Suche im Schrifttumsverzeichnis nicht zu früh aufgeben: An sieben Stellen hat die alphabetische Sortierung nicht funktioniert. Möglicherweise steht also der gesuchte Titel an anderer Stelle.
  • Etliche Textabschnitte wiederholen sich, teils einschließlich der Fußnoten. Überwiegend tauchen sie doppelt auf, vereinzelt auch dreifach. Die meisten sind nicht länger als ein paar Zeilen.
Ein Beispiel:
(Ld, S. 28) Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung.124 Der Europäische Gerichtshof legt folglich einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.125 Die für die Einordnung als Unternehmen maßgebliche wirtschaftliche Betätigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtet sind.126
(Ld, S. 58) Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung.284 Der Europäische Gerichtshof legt somit einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde. Entscheidend ist dabei nur die wirtschaftliche Tätigkeit. Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sind deshalb nicht ausschlaggebend.285 Die maßgebliche wirtschaftliche Betätigung liegt vor, wenn die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtet sind.286
(Ld, S. 77) Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung.380 Maßgeblich ist demnach allein die wirtschaftliche Tätigkeit. Andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bleiben außer Betracht.381 Die für die Einordnung als Unternehmen maßgebliche wirtschaftliche Betätigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen und Gütern gerichtet sind.382
Noch ein Beispiel:
(Ld, S. 38) Eine Beteiligung am Gewinn erfordert keine Preissenkung.186 Sie liegt auch vor bei Verbesserungen der Qualität und des Gebrauchs zum selben Preis, bei der Vergrößerung der Auswahl, dem Angebot eines leistungsfähigeren Produkts mit neuen Merkmalen oder in der Wahrung der Exklusivität des Produkts.187
(Ld, S. 70) Deren Beteiligung am Gewinn erfordert keine Preissenkung,346 sondern liegt auch vor bei Verbesserungen der Qualität und des Gebrauchs zum selben Preis, bei der Vergrößerung der Auswahl, dem Angebot eines leistungsfähigeren Produkts mit neuen Merkmalen oder in der Wahrung der Exklusivität des Produkts.347
(Ld, S. 73) Eine Beteiligung am Gewinn erfordert keine Preissenkung,360 sondern liegt auch vor bei Verbesserungen der Qualität und des Gebrauchs zum selben Preis, bei der Vergrößerung der Auswahl, dem Angebot eines leistungsfähigeren Produkts mit neuen Merkmalen oder in der Wahrung der Exklusivität des Produkts.361

Statistik[]

  • Es sind bislang 39 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 9 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei 30 Fragmenten ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
  • Die untersuchte Arbeit hat 86 Seiten im Hauptteil. Auf 35 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 40.7 % entspricht.
    Die 86 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
Plagiatsanteil Anzahl Seiten
keine Plagiate dokumentiert 51
0 % - 50 % Plagiatsanteil 29
50 % - 75 % Plagiatsanteil 4
75 % - 100 % Plagiatsanteil 2
Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 8 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.


Illustration[]

Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
(grau=Komplettplagiat, rot=Verschleierung, gelb=Bauernopfer)

Ld col2

Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.

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