VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 8-32
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 68, Zeilen: 5-20
Der Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV enthält nach ständiger Rechtsprechung ein weiteres, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.166 Es handelt sich hierbei um das Erfordernis der Spürbarkeit. Sinn und Zweck der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ist es, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des Kartellverbots herauszunehmen. Dadurch werden zum einen die Wettbewerbsbehörden, insbesondere die Kommission, als auch die Gerichte endastet, weil es eine ausufernde Anwendung des Kartellverbots zu vermeiden hilft. Zum anderen wird anerkannt,

dass sich die Zusammenarbeit von kleineren Unternehmen durchaus wettbewerbsfördernd auswirken kann. So kann z.B. die Absprache zwischen zwei kleineren Unternehmen die einzige Möglichkeit sein, um überhaupt in einen Markt einzudringen oder um eine neue Technologie in den Markt einzuführen.167

Um vor diesem Hintergrund eine einfache und einheitliche Handhabung kartellrechtlicher Sachverhalte zu gewährleisten, hat die Kommission eine sog. Bagatellbekanntmachung168 erlassen.169 Das wichtigste Spürbarkeitskriterium stellt danach der quantitative Marktanteil dar. Bei Marktanteilen von rund 5% oder mehr wird in der Regel die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung angenommen.170 Ausnahme von dieser Regel wird bei sog. Kernbeschränkungen (hard core-Kartell) gemacht. Kernbeschränkungen sind schwerwiegende Beschränkungen in Form von Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Markten oder Kunden.171


166 EuGH, 30.06.1966, Slg 1966, 281, 303 f.; EuGH, 09.07.1969, Slg 1969, 295, 302; EuGH, 27.01.1987, Slg 1987, 447, 457; Kommission, ABI 1984 L220/27.

167 So z.B. bei EuGH, Slg 1982, 2015, 2069.

168 Bekanntmachung der Kommission, ABI C 368/13, Rn. 3.

169 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.

170 EuGH, 01.02.1978, Slg 1978, 131, 148; EuGH, Slg 1983, 3151, 3201; EuGH, Slg 1984, 883, 902 f.

171 Bekanntmachung der Kommission, ABI C 368/13, Rn. 11; vgl. auch EuG, Slg 1998, I-3146, 3196, Rn. 136 f.

Um die Wettbewerbsbehörden und Gerichte von vornherein von Fällen, die lediglich in ihrer Wirkung völlig unerhebliche und kaum spürbare Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, entlasten zu können, enthält der Tatbestand des Art. 81 EG nach allgemeiner Auffassung noch das zusätzliche - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit. Die Tathandlung muss demnach geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte sich also ohne die Tathandlung wesentlich anders entwickeln müssen.

Um eine einfache und einheitliche Handhabung kartellrechtlicher Sachverhalte zu gewährleisten, hat die Kommission eine sog. Bagatellbekanntmachung49 erlassen. Nur bei Überschreiten vorgegebener Marktanteilsschwellen ist eine Spürbarkeit anzunehmen, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Beschränkung - sog. Kernbeschränkung, hard core-Kartell - vor (Festsetzung der Preise beim Verkauf von Erzeugnissen an Dritte, Beschränkung der Produktion oder des Absatzes; Aufteilung von Märkten oder Kunden).


49 Bekanntmachung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handel in Art 81 und 82 des Vertrages, ABl. 2004/C 101/81 f. v. 27.4.2004.

Anmerkungen

erkennbar umformuliert, daher k.W.

Sichter