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Untersuchte Arbeit: Seite: 38, Zeilen: 24-27 |
Quelle: Heermann 2009 Seite(n): 69, Zeilen: 12-16 |
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Eine Verbesserung der Warenerzeugung liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher [die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt.189]
[189 Emmerich, Kartellrecht, S. 119 Rn. 17; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68; Brinker, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 86; Geiger, EUV/EGV, Art. 81 Rn. 40.] |
Eine Verbesserung der Warenerzeugung etc. liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt. |
Quelle ist in Fn. 189 genannt. Hinweis auf wörtliche Übernahme erfolgt nicht. Das Zitat wiederholt sich auf Fragment_074_16. |
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