VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Liberalix68
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 058, Zeilen: 05-26
Quelle: Nolte 2004
Seite(n): 316, Zeilen: 02-27
Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung. 284 Der Europäische Gerichtshof legt somit einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde. Entscheidend ist dabei nur die wirtschaftliche Tätigkeit. Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sind deshalb nicht ausschlaggebend. 285 Die maßgebliche wirtschaftliche Betätigung liegt vor, wenn die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtet sind. 286 Sportvereine sind zwar traditionell und überwiegend in Form gemeinnütziger Vereine organisiert. Deshalb könnte man auf den ersten Blick zu der Einschätzung gelangen, die Unternehmenseigenschaft abzulehnen. Eine derartige Einschätzung ist jedoch realitätsfern. Sie widerspricht den rechtstatsächlichen Determinanten. Die ökonomischen Eckdaten der Kommerzialisierung im Profifußball haben nachdrücklich belegt, dass und in welchem Umfang die Handlungen der Vereine und der DFL zumindest in Teilbereichen auf den marktbezogenen Austausch von Leistungen und Gütern ausgerichtet sind. 287 In der Saison 2006/07 konnten die erste und zweite Bundesliga laut Bundesliga Report 2008 der DFL einen Umsatz von 1,75 Milliarden Euro vorweisen. 288 Auf die erste Bundesliga entfielen dabei 1,45 Milliarden Euro und auf die zweite Bundesliga 291 Millionen Euro. 289 Der durchschnittliche Umsatz der 18 Erstliga-Clubs lag bei 75 Millionen Euro. Nach alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV einzustufen.

285 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; hierzu die Rezension von Scheerer, CaS 2006, 597 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.

286 Nolte, Staatliche Veerantwortung im Bereich Sport, S. 316; EuGH, Rs. 118/85, Slg 1987, 2599, Rn. 7; EuGH, Rs. C-343/95, EuZW 1997, 312, Rn. 16.

287 Siehe 1. Teil.

288 Bundesliga Report 2008, S. 67.

289Im Vergleich zur Vorsaison 2005/06 bedeutet dies einen Anstieg von 13% für die erste Bundesliga, sowie 25 % für die zweite Bundesliga, Quelle: Bundesliga Report 2008, S. 67.

Der Europäische Gerichtshof 429 versteht den Begriff des Unternehmens funktional und fasst darunter jede (eine) wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform, Art der Finanzierung oder dem Vorhandensein etwaiger Gewinnerzielungsabsichten 430. Die für die Einordnung als Unternehmen maßgebliche wirtschaftliche Betätigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen oder Gütern am Markt gerichtet sind 431. Sportverbände und -vereine sind zwar traditionell und überwiegend in Form gemeinnütziger Vereine organisiert 432, so dass man prima facie geneigt ist, die Unternehmenseigenschaft abzulehnen. Eine solche Betrachtung wäre jedoch realitätsfern und widerspräche den rechtstatsächlichen Determinanten. So haben die Ausführungen zu den ökonomischen Eckdaten der Kommerzialisierung im Sport nachdrücklich belegt, dass und in welchem Umfang die Handlungen der Sportverbände, an deren Erträge [sic!] die Vereine massiv beteiligt sind, zumindest in Teilbereichen auf den marktbezogenen Austausch von Leistungen und Gütern gerichtet sind 433. Blickt man auf die Situation der deutschen Sportverbände im Jahr 1990, so erzielten diese allein ein knappes Viertel ihres Haushalts durch eigene wirtschaftliche Betätigungen und Einnahmen aus Werbung und Sponsoring sowie ein Siebtel ihrer Einnahmen aus selbstorganisierten Veranstaltungen beispielsweise durch den Verkauf von Eintrittskarten. Hinzu kommt schließlich die Veräußerung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen, an deren Erträge [sic!] die Sportvereine in erheblichem Umfang beteiligt werden 434. Bei alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine als Unternehmen im Sinne des Art.81 Abs. 1 EGV und die nationalen Sportverbände bzw. europäischen Verbände bei funktionaler Betrachtungsweise als Unternehmensvereinigungen anzusehen.

429 EuGH, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Rn. 21; Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4022, Rn.14.

430 EuGH, Rs. 209 bis 215 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Rn. 88; Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4022, Rn. 21.

431 EuGH, Rs. 118/85, Slg. 1987, 2599, Rn. 7; EuGH, Rs. C-343/95, EuZW 1997, 312, Rn. 6.

432 In jüngerer Zeit gehen jedoch vor allem die führenden Vereine dazu über, zumindest ihre Profiabteilungen in Form von Kapitalgesellschaften zu führen.

433 2. Kapitel, § 4, B. II.

434Zur wirtschaftlichen Betätigung der Vereine bzw. Verbände mit Blick auf den Unternehmensbegriff vgl. Springer, WRP 1988, S. 481.

Anmerkungen

Ähnlich bereits auf S. 28.

Weitgehende Übernahme von Argumentation und Wortlaut aus der Habilitationsschrift des Doktorvaters, allerdings aktualisiert und leicht gestrafft. Quelle wird in zwei Fn. genannt, die indes den Umfang der Übernahme nicht erkennen lassen. Prima facie übersetzt Ld auf den ersten Blick. Genügt das für eine eigene Leistung?

Die wortnahe, großflächige Übernahme des Textes der Quelle in einem druckbildtechnisch gesonderten Absatz ist durch die - in dem ersten Drittel des Absatzes platzierten Fußnoten 285 und 286 - nicht hinreichend ausgewiesen. Besonders bemerkenswert ist der - dezent veränderte - letzte Satz dieses Absatzes: "Nach alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine (...)" statt (Quelle):  "Bei alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine (...)": gibt doch dieser letzte Satz vor, ein - eigenständiges - gedankliches Resümee des zuvor Vorgetragenen zu sein.

Sichter
Liberalix68