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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 077, Zeilen: 02-10
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 061, Zeilen: 25-30
Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung.380 Maßgeblich ist demnach allein die wirtschaftliche Tätigkeit. Andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bleiben außer Betracht.381 Die für die Einordnung als Unternehmen maßgebliche wirtschaftliche Betätigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen und Gütern gerichtet sind. 382

380 EuGH, Rs. C-41/90, Slg 1991,1-1979, Rn. 21; EuGH, Rs. C-244/94, Slg 1995,1-4022, Rn. 14.

381 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; Heermann in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.

382 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; EuGH, Rs. 118/85, Slg 1987, 2599, Rn. 7; EuGH, Rs. C-343/95, EuZW 1997, 312, Rn. 16.

Hierunter versteht der EuGH jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. 24 Art. 81 EG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.

24 EuGH, Urt.v.23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 - Höfner und Elser.

Anmerkungen

Fast wortlautgleich schon auf Ld 28 und Ld 58. Quelle ist in Fn. 381 genannt.

Sichter
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