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39 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Ld/Fragment 001 20 - Diskussion
Bearbeitet: 5. January 2013, 21:53 Klicken
Erstellt: 11. December 2012, 12:43 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Straßheim 2005

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 001, Zeilen: 20-25
Quelle: Straßheim 2005
Seite(n): 004, Zeilen: 0
Sie werden seit der Gründung der Liga im Jahre 1963 zentral vermarktet.5 Zunächst verwertete der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) die Fernsehübertragungsrechte der Wettbewerbsheimspiele deutscher Vereine selbst.6 Seit der Saison 2001/02 ist dies die Aufgabe des Ligaverbandes.7Der Ligaverband führt die Zentralvermarktung jedoch nicht selbst durch, sondern hat diese Aufgabe auf die Deutsche Fußball-Liga (DFL) übertragen, die das operative Geschäft des Ligaverbandes [betreibt.8]

5 Straßheim, Die Zentralvermarktung der medialen Verwertung der Fußball-Bundesliga, S. 4; zu den Nachteilen und Vorteilen der Zentralvermarktung jüngst Räker, Grundrechtliche Beziehungen juristischer Personen im Berufssport, S. 155 ff.

6 Kuczera, Diss., S. 2.

7 § 6 Nr. 2 a) Satzung Ligaverband: „Er [der Ligaverband] ist berechtigt, die sich aus dem Betrieb der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga ergebenden Vermarktungsrechte exklusiv im eigenen Namen zu verwerten“.

8 § 2 Abs. 1.3 DFL Satzung: „...die exklusive Vermarktung im eigenen Namen der sich aus der vom DFB an den Die Liga ~ Fußballverband e.V. und von diesem der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga ergebenden Rechte einschließlich deren gerichtliche Geltendmachung. Zur Vermarktung zählen u.a. die abschließende Verhandlung von Verträgen über die Vergabe von Rechten an Spielen der Lizenzligen für Fernseh- und Hörfunkübertragungen, für alle anderen Bild- und Tonträger, künftige technische Einrichtungen jeder Art, in jeder Programm- und Verwertungsform und über vergleichbare Vermarktungsrechte von erheblichem Umfang“ .

Seit ihrer Gründung im Jahr 1963 werden die medialen Verwertungsrechte der Fußball-Bundesliga zentral vermarktet. 7 Bis zur Spielzeit 2000/01 fiel die Durchführung der Zentralvermarktung der medialen Verwertungsrechte der Fußball-Bundesliga in den Verantwortungsbereich des Deutschen Fußball Bundes e. V. (kurz: DFB). Seit der Saison 2001/02 fällt diese Aufgabe in den Verantwortungsbereich des Die Liga Fußball-Verband e. V. (kurz: Ligaverband). So heißt es in § 6 der Ligaverband-Satzung:

„Er [der Ligaverband] ist berechtigt, die sich aus dem Betrieb der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga ergebenden Vermarktungsrechte exklusiv im eigenen Namen zu verwerten.“

Der Ligaverband nimmt die Durchführung der Zentralvermarktung der medialen Verwertungsrechte jedoch nicht selbst wahr, sondern hat diese Aufgabe auf die Deutsche Fußball-Liga GmbH (kurz: DFL) übertragen, die das operative Geschäft des Ligaverbands betreibt. So lautet § 2 Absatz 1.3 der DFL-Satzung:

„Gegenstand des Unternehmens [der DFL] ist die exklusive Vermarktung im eigenen Namen der sich aus der vom DFB an den Die Liga-Fußballverband e. V. und von diesem der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga ergebenden Rechte [...]. Zur Vermarktung zählen unter anderem die abschließende Verhandlung von Verträgen über die Vergabe von Rechten an Spielen der Lizenzligen für Fernseh- und Rndfunkfunkübertragungen für alle anderen Bild- und Tonträger, künftige technische Einrichtungen jeder Art, in jeder Programm- und Verwertungsform und über vergleichbare Vermarktungsrechte von erheblichem Umfang.“

Anmerkungen

Hinweis auf Quelle in Fn. 5. Die wortlautnahe Übernahme wird nicht deutlich. http://books.google.de/books?id=D51rBwvpbrAC&pg=PA4&lpg=PA4&dq=Der+Ligaverband+f%C3%BChrt+die+Zentralvermarktung+jedoch+nicht+selbst+durch,+sondern+hat+diese+Aufgabe+auf+die+Deutsche+Fu%C3%9Fball-Liga+%28DFL%29+%C3%BCbertragen,+die+das+operative+Gesch%C3%A4ft&source=bl&ots=smKpmxqvfc&sig=I_oxGABjdCPY6APsyaUIiYOyqqc&hl=de&sa=X&ei=wSbHUNHWMcb0sga0poDYCA&ved=0CC0Q6AEwAA#v=onepage&q=Der%20Ligaverband%20f%C3%BChrt%20die%20Zentralvermarktung%20jedoch%20nicht%20selbst%20durch%2C%20sondern%20hat%20diese%20Aufgabe%20auf%20die%20Deutsche%20Fu%C3%9Fball-Liga%20%28DFL%29%20%C3%BCbertragen%2C%20die%20das%20operative%20Gesch%C3%A4ft&f=false

Sichter
Klicken


[2.] Ld/Fragment 002 17 - Diskussion
Bearbeitet: 17. November 2013, 14:02 SleepyHollow02
Erstellt: 5. December 2012, 20:00 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bundeskartellamt 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 002, Zeilen: 17-28
Quelle: Bundeskartellamt_2008
Seite(n): 2, Zeilen: 8-19
[...] des Bundeskartellamtes.13 Wesentlich neues Element des „Sirius-Modells“ war es, dass die „Sirius GmbH“ die Berichte für das Bezahlfernsehen selbst produzieren wollte. Hierfür sollte von der DFL und der „Sirius GmbH“ über eine gemeinsame Firma ein Bundesliga TV-Sender betrieben werden. Auf diesem sollten die Live- und Highlightberichterstattungen angeboten werden. In der übrigen Zeit wären Nonstop-Sendungen mit dem Schwerpunkt Fußball-Bundesliga gezeigt worden.

Pay-TV-Anbieter sowie Betreiber technischer Infrastruktur wie Kabel, DSL oder Mobilfunk hätten somit auf das Recht zur Einspeisung des DFL/Kirch-Signals bieten müssen. Es war kein Spielraum für eigene redaktionelle Bearbeitung der Live-Übertragungen vorgesehen. Nur Free-TV-Sender hätten wie bisher auf das Recht zur Bearbeitung der Bilder aus den Stadien 14 bieten können.


13 BKartA, Hintergrundpapier, S.2.

14 Des sog. Basissignals.

Ein wesentliches neues Element des Vermarktungsmodells ist, dass Sirius (die Kirch-Agentur) die Berichte für das Bezahlfernsehen selbst produzieren soll. Hierfür wollen DFL und Sirius über eine gemeinsame Firma einen Bundesliga-TV-Sender betreiben. Auf diesem sollen die Live- und Highlight-Berichterstattungen zu sehen sein. In der übrigen Zeit sollen Nonstop-Sendungen mit dem Schwerpunkt "Fußballbundesliga" angeboten werden.

Pay-TV-Anbieter bzw. Betreiber technischer Infrastruktur wie Kabel, DSL oder Mobilfunk müssen auf das Recht zur Einspeisung des DFL/Kirch-Senders bieten. Nach dem vorgelegten Modell gibt es keinen Spielraum für eine eigene redaktionelle Bearbeitung der Live-Übertragungen. Nur Free TV Sender bieten wie bisher auf das Recht zur Bearbeitung der Bilder aus dem Stadion (des so genannten Basissignals).

Anmerkungen

In Fn. 13, die diesem Abschnitt vorangeht, wird die Quelle noch zitiert, das ist aber nicht ausreichend.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[3.] Ld/Fragment 003 01 - Diskussion
Bearbeitet: 23. December 2012, 08:50 SleepyHollow02
Erstellt: 5. December 2012, 20:21 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bundeskartellamt 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 003, Zeilen: 01-12
Quelle: Bundeskartellamt_2008
Seite(n): 2, Zeilen: 20-29
Ferner sah das neue Vermarktungsmodell eine veränderte terminliche Ansetzung der Spielbegegnungen vor. Der Spieltag sollte sich danach zwar wie bisher auf drei Termine verteilen, der Unterschied lag aber in einer weiteren Ausdifferenzierung. Das Freitagabendspiel sollte noch unverändert gezeigt werden. Am Samstagnachmittag sollten anstatt der üblichen sechs nunmehr fünf Begegnungen ausgetragen werden, am Sonntagnachmittag hingegen drei anstatt der gewohnten zwei Begegnungen.

Das Vermarktungsmodell sah ferner vor, dass jeder dieser Termine als eigenes Paket und zwar getrennt nach den einzelnen Vertriebswegen ausgeschrieben wird. Beinahe alle Pakete zur Live-Übertragung sollten alternativ Pay-TV- und Free-TV-Anbietern angeboten werden, allerdings jedes Paket nur einmal, entweder für den Pay-TV- oder den Free-TV-Bereich.

Das Modell sieht ferner vor, dass die Rechtepakete für jeden Übertragungsweg – die wichtigsten sind Satellit und Kabel – separat ausgeschrieben werden.

Bundesliga-Spieltage verteilen sich in der Regel auf drei Termine, Freitagabend (ein Spiel), Samstagnachmittag (heute sechs, künftig geplant fünf Spiele) und Sonntagnachmittag (heute zwei, künftig geplant drei Spiele). Das Vermarktungsmodell sieht vor, dass jeder dieser Termine als eigenes Paket und zwar getrennt nach den einzelnen Vertriebswegen ausgeschrieben wird. Fast alle Pakete zur Live-Übertragung sollen alternativ Pay- oder Free-TV-Anbietern angeboten werden. Allerdings werden die betreffenden Pakete nur einmal, d.h. entweder für den Free- TV oder den Pay- TV- Bereich vergeben.

Anmerkungen

Leicht umformuliert und in die Vergangenheit gesetzt. Quellenangabe auf der vorherigen Seite.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[4.] Ld/Fragment 005 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. December 2012, 10:57 Hindemith
Erstellt: 11. December 2012, 15:13 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bundeskartellamt 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 01-02
Quelle: Bundeskartellamt_2008
Seite(n): 6, Zeilen: 8-10
[Die Folge wäre, dass dem Zuschauer mit nur einem Pay-] TV-Abonnement nicht garantiert wäre, jede Woche alle Spitzenspiele bzw. alle Spiele seines Vereins live sehen zu können.27

27 BKartA, Hintergrundpapier, S.5 f.

Dann ärgert sich der Zuschauer über sein Pay-TV-Abo, das ihm nicht garantiert, jede Woche alle Spitzenspiele bzw. alle Spiele seines Vereins live sehen zu können.
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_004_04. Quelle ist in Fn. 27 nachgewiesen. Kein Hinweis auf wortlautnahe Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[5.] Ld/Fragment 007 16 - Diskussion
Bearbeitet: 12. December 2012, 08:46 SleepyHollow02
Erstellt: 5. December 2012, 07:16 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, Norden Weiß 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: 13-33
Quelle: Norden Weiß 2008
Seite(n): 1, Zeilen: 8-17, 22-30, 32-34
Fußball gehört zu den populärsten Mannschaftssportarten der Welt und hat in seiner heutigen Prägung seinen Ausgang im 19. Jahrhundert in England genommen.29 Das ganze Ausmaß des Fußballs wird unter anderem anschaulich in dem Artikel „Massenphänomen Fußball“30 beschrieben. Danach beläuft sich gegenwärtig die Zahl der Fußballspieler weltweit nach Schätzungen auf eine Viertel Milliarde Menschen. Pro Jahr werden zudem 40 Millionen Fußbälle verkauft. Der seit 1904 bestehenden Fédération Internationale de Football Association, kurz FIFA, gehören sechs Kontinentalverbände31 und 208 nationale Verbände als Mitglieder an. Damit sind mehr Länder Mitglied des Weltfußballverbandes als Mitglied in der UNO.

Die Beliebtheit des Fußballs lässt sich aber nicht nur an der Größe der entsprechenden Verbände und der Zahl der Spieler oder verkauften Bälle ablesen. Wesentlich entscheidender sind vielmehr die Zuschauerzahlen. Kaum eine andere Sportart zieht über längeren Zeitraum so viele Zuschauer an wie der Fußballsport. Dies gilt sowohl für den Stadionbesuch, als auch für das Fernsehen. In Europa ist Fußball die mit Abstand beliebteste Sportart im Fernsehen. Die Fußball-WM 2006 in Deutschland wurde von kumulierten 5,3 Milliarden Menschen in Europa und kumulierten 26,3 Milliarden Menschen weltweit im Fernsehen verfolgt. Davon sahen 715 Millionen Menschen, also rund 11% der Weltbevölkerung, das Finale. Angesichts dieser Zahlen wurde auch in der Literatur die Frage aufgeworfen, was es mit dieser Sportart auf sich hat, um dermaßen viele Menschen als Zuschauer oder Ak[tive anziehen zu können.]


29 Norden/Weiß, Massenphänomen Fußball, S. 1.

30 Norden/Weiß, Massenphänomen Fußball, Artikel abrufbar unter www.dieuniversitaet-online.at/dossiers/beitrag/news/massenphanomen-fussball/591.html (Stand: 16.09.2009).

31 Europa, Südamerika, Nord-/Mittelamerika/Karibik, Afrika, Asien, Ozeanien.

Fußball heutiger Prägung hat im 19. Jahrhundert von England aus seinen Ausgang genommen und sich von dort aus verbreitet.

Gegenwärtig beläuft sich die Zahl der Fußballspieler1 weltweit - nach Schätzungen - auf eine Viertel Milliarde (Jellinek/Tomeš 2007: 8). Pro Jahr werden auf der ganzen Welt über 40 Millionen Fußbälle verkauft (Holzmann 2007: 63). Der seit 1904 bestehenden Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gehören sechs Kontinentalverbände (Europa, Südamerika, Nord-/Mittelamerika/Karibik, Afrika, Asien, Ozeanien) und 208 nationale Verbände als Mitglieder an. Damit sind mehr Länder Mitglied des Weltfußballverbandes als Mitglied der UNO. [...]

Die Beliebtheit des Fußballs lässt sich nicht nur an der Größe der entsprechenden Verbände und der Zahl der Spieler und verkauften Bälle ablesen, sondern vielleicht mehr noch an den Zuschauerzahlen. Kaum eine Sportart zieht über einen längeren Zeitraum so viele Zuschauer an, wie der Fußballsport. Dies gilt sowohl für den Stadionbesuch als auch für das Fernsehen. In Europa ist Fußball die mit Abstand beliebteste Sportart im Fernsehen (UPC 2006). Die Fußball-WM in Deutschland 2006 wurde von kumulierten 5,3 Milliarden Menschen in Europa und kumulierten 26,3 Milliarden Menschen weltweit im Fernsehen gesehen. Davon sahen 715 Millionen Menschen - das sind rund 11 % der 6,6 Milliarden Erdenbewohner - das Finale (FIFA 2007). [...] Angesichts dieser Zahlen und der großen internationalen Verbreitung des Fußballsports drängt sich die Frage auf, was es mit dieser Sportart auf sich hat, um dermaßen viele Menschen als Zuschauer oder Aktive anziehen zu können.

Anmerkungen

Fußnote 30 enthält einen Verweis auf die Quelle. Ob damit die flächige wörtliche Übernahme abgedeckt ist, scheint zweifelhaft.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[6.] Ld/Fragment 008 11 - Diskussion
Bearbeitet: 11. December 2012, 18:52 WiseWoman
Erstellt: 5. December 2012, 08:56 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, Norden Weiß 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 8, Zeilen: 11-37
Quelle: Norden Weiß 2008
Seite(n): 2, Zeilen: 3 ff
In erster Linie gilt, dass Fußballregeln im Vergleich mit z.B. American Football-, Rugby- oder Eishockeyregeln einfach zu erlernen sind. Dadurch finden selbst Neulinge dieses Sports schnell Anschluss und können dem Spiel problemlos folgen. Jeder versteht den Fußballsport und kann deshalb mit jedem darüber kommunizieren. Die Klarheit des Spielgeschehens und die Simplizität, es zu kommentieren, versetzen Millionen von Zuschauern in die Lage, sich als Experten zu fühlen. Des Weiteren gilt, dass Fußball relativ leicht zu erlernen ist. Prinzipiell kann jeder mitspielen, eine Ausrüstung ist in den Grundzügen des Spiels praktisch nicht erforderlich. Dies macht das Spiel relativ kostengünstig. Benötigt werden eigentlich nur ein Ball sowie eine freie Fläche. Da praktisch alles ein Ball sein kann und eine freie Fläche auch eine Straße hergibt, sind die Grundvoraussetzungen schnell erfüllt. Hierdurch ist das Fußballspiel für jeden schnell zugänglich.

III. Geringe biologische Determinierung

Fußball ist gleichermaßen offen gegenüber Aktiven und Zuschauern. Im Fußball gibt es keine oder nur eine geringe biologische Determinierung. Im Gegensatz zu anderen Sportarten entscheidet hier nicht alleine eine physische Überlegenheit über Erfolg oder Misserfolg. Fehlende Größe und Schnelligkeit kann durch technische Fertigkeiten kompensiert werden. Jeder hat eine Chance sich durchzusetzen. Selbst Spieler mit einer eher durchschnittlichen Begabung können Erfolg haben, wenn sie nur entsprechend trainieren.

IV. Spannung durch Ergebnisunsicherheit

Die Attraktivität für Spieler und Zuschauer entsteht aber auch durch die Unabwägbarkeit des Spielausgangs. Mag sich auch über die Dauer einer Saison die leistungsstarkste Mannschaft durchsetzen, so ist doch der Ausgang jedes einzelnen Spiels immer ungewiss. Ab einem bestimmten Mindestniveau gibt es deshalb keine Siegesgarantien mehr, sondern nur noch Favoriten. Das bietet Raum für Überraschungen und Sensationen. Oft entscheiden Details wie die Tagesform über Sieg [und Niederlage.32]


32 Vgl. auch Quitzau, Die Vergabe der Fernsehrechte an der Fußball-Bundesliga, S. 148 f.

Im Vergleich mit z. B. American Football-, Rugby- oder Eishockeyregeln sind die Fußballregeln – von der Abseitsregel abgesehen – einfach und klar. Das Spiel ist überschaubar. Es vermittelt eine Transparenz, die weder in der Arbeitswelt, noch im politischen oder kulturellen Leben auch nur annähernd gegeben ist. Seine auf wenige Symbole reduzierte Sprache bildet ein ideales Mittel der Kommunikation. Jeder kann den Fußballsport verstehen und jeder kann mit jedem darüber kommunizieren. Die Klarheit des Spielgeschehens und die Simplizität, es zu kommentieren, versetzen Millionen von Zuschauern in die Lage, sich als „Experten“ zu fühlen (Hortleder 1974: 134).

- Fußball kann unter minimalen Voraussetzungen gespielt werden

Fußball ist relativ leicht zu erlernen. „Im Prinzip“ kann jeder mitspielen. Da auch nur wenig Ausrüstung benötigt wird, ist Fußball relativ kostengünstig zu spielen. [...] Zum Spielen reicht im Prinzip eine freie Fläche. Gespielt wird daher auf Straßen, [...]

- Fußball ist offen gegenüber Aktiven und Zuschauern [...] Im Fußball herrschen andere Bedingungen. Eine allfällige physische Überlegenheit des einzelnen Spielers kann durch technische Fertigkeiten kompensiert werden. Egal wie groß oder wie sprunggewaltig oder wie kräftig und robust jemand ist: Jeder hat eine Chance sich durchzusetzen. Es gibt in diesem Sinne „keine“ oder nur eine relativ geringe „biologische Determinierung im Fußballsport“ (Hortleder 1974: 59). Selbst mit einer durchschnittlichen fußballerischen Begabung können Spieler Erfolge haben, wenn sie nur entsprechend trainieren. [...]

[S. 3]

- Die Unwägbarkeit des Spielausgangs

Fußball bietet Raum für Überraschungen und Sensationen. Zwar setzen sich über die Dauer einer Saison die leistungsstärksten Mannschaften durch, aber der Ausgang jedes einzelnen Spiels ist immer ungewiss. Ab einem bestimmten Mindestniveau gibt es keine Siegesgarantien mehr, sondern nur noch Favoriten. Die größte Favoritenrolle kann sich aber im Spiel in Nichts auflösen. Dies, weil oft Details wie die Tagesform über Sieg und Niederlage entscheiden [...]

Anmerkungen

Ob die teils wörtlichen und nicht nur ganz unwesentlichen Übernahmen vom pauschalen Fußnotenverweis auf S.7 der Arbeit gedeckt sind, erscheint zweifelhaft.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[7.] Ld/Fragment 009 06 - Diskussion
Bearbeitet: 13. December 2012, 22:01 SleepyHollow02
Erstellt: 5. December 2012, 13:24 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Ld, Norden Weiß 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 01-18
Quelle: Norden Weiß 2008
Seite(n): 3, Zeilen: 6ff
[Oft entscheiden Details wie die Tagesform über Sieg] und Niederlage.32 Auch wenn längerfristig gesehen reiche Clubs erfolgreicher sind als arme, zwingend kaufen lässt sich der Erfolg im Fußball nicht.33 Aus dieser Unplanbarkeit und Unsicherheit zieht der Fußball einen beträchtlichen Teil seiner Faszination.

V. Identifiktationsmöglichkeit [sic!]

Zentrales Element der Attraktivität des Fußballs ist der Aspekt der Identifikation.34 Über die Identifikation mit einer Fußballmannschaft oder mit einem Fußballidol kommt es auch zu einer wechselseitigen Identifikation der Zuschauer, jeder Zuschauer weiß, dass er mit seinen Gefühlen nicht alleine ist, sondern dass diese Gefühle von anderen Zuschauern geteilt werden. Die Anziehungskraft des Fußballs wird dabei durch eine entsprechende Medienberichterstattung noch verstärkt.

VI. Sozio-emotionale Funktion

Ob vor dem Fernseher oder im Stadion, bei einem Fußballspiel können Emotionen verbal und körperlich ausgedrückt werden, ohne dass eine Maßregelung befürchtet werden muss. Alltägliche Normen sind für eine Weile außer Kraft gesetzt. In der Masse entsteht eine besondere Situation zwischen Kameradschaft und Anonymität, in welcher der Einzelne auch mit Fremden intensive Gefühle teilen und Zugehörigkeit erleben kann.35



32 Vgl. auch Quitzau, Die Vergabe der Fernsehrechte an der Fußball-Bundesliga, S. 148 f.

33 Vgl. auch Quitzau, Die Vergabe der Fernsehrechte an der Fußball-Bundesliga, S. 107 f.

34 So Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 38; Parlasca, Kartelle im Profisport, S. 54.

35 So Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 38.

Dies, weil oft Details wie die Tagesform über Sieg und Niederlage entscheiden und weil der Fußball wahrscheinlich mehr als alle anderen Sportspiele Elementen der Zufälligkeit offen steht: [...] Auch wenn die reichen Clubs längerfristig gesehen erfolgreicher sind als die armen, zwingend lässt sich der Erfolg im Fußball nicht kaufen. Aus dieser Unplanbarkeit und Unsicherheit zieht der Fußball einen beträchtlichen Teil seiner Faszination.

- Fußball bietet Möglichkeiten zur Identifikation

„Zentrales Element des Fußballs als Zuschauersport ist der Aspekt der Identifikation“ (Spitaler 2005: 135).

[...]

Über die Identifikation mit einer Fußballmannschaft oder mit einem Fußballidol kommt es zur wechselseitigen Identifikation der Zuschauer. Jeder Zuschauer weiß, das [sic!] er mit seinen Gefühlen nicht alleine ist, sondern dass diese Gefühle von anderen Zuschauern geteilt werden. [...] Die Anziehungskraft der Fußballidole wird oft durch eine entsprechende Medienberichterstattung verstärkt.

[...]

- Fußball bietet einen Freiraum für exzessiven Gefühlsausdruck

Im Stadion können die Zuschauer ihre Emotionen verbal oder sogar körperlich ausdrücken, und das, ohne Maßregeln befürchten zu müssen. Alltägliche Normen sind hier für eine Weile außer Kraft gesetzt (Bausenwein 2006: 17ff). Die Zuschauer dürfen sich umarmen, in die Luft springen, singen, schreien, brüllen, aber auch pfeifen, Buh rufen, schimpfen, fluchen, usw., wobei sie in die besondere Situation zwischen Kameradschaft und Anonymität einer Masse eingebunden sind. In einer permissiven Atmosphäre kann der Einzelne mit Fremden, die ihn verstehen, intensive Gefühle teilen und Zugehörigkeit erleben.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle trotz wortlautnaher Übernahme. Verf. hat aber den Fehler beim "das" korrigiert.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[8.] Ld/Fragment 010 106 - Diskussion
Bearbeitet: 12. December 2012, 06:36 SleepyHollow02
Erstellt: 5. December 2012, 11:14 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Lissabon-Agenda 2009

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 010, Zeilen: 106-110
Quelle: Wikipedia Lissabon-Agenda 2009
Seite(n): 0, Zeilen: 0
41 Die Lissabon-Ziele (auch Lissabon-Prozess oder Lissabon-Agenda) sind ein auf einem Sondergipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs im März 2000 in Lissabon verabschiedetes Programm, das zum Ziel hat, die EU innerhalb von zehn Jahren, also bis 2010, zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Quelle: wikipedia.org/wiki/Lissabon_Agenda (Stand: 16.09.2009). Die Lissabon-Strategie (auch Lissabon-Prozess oder Lissabon-Agenda) ist ein auf einem Sondergipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs im März 2000 in Lissabon verabschiedetes Programm, das zum Ziel hat, die EU innerhalb von zehn Jahren, also bis 2010, zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.
Anmerkungen

Die wörtliche Übernahme geht aus der Quellenangabe nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[9.] Ld/Fragment 011 01 - Diskussion
Bearbeitet: 23. December 2012, 23:22 WiseWoman
Erstellt: 13. December 2012, 21:21 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weißbuch der EU Sport 2007

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 011, Zeilen: 01-13
Quelle: Weißbuch der EU Sport 2007
Seite(n): 11; 12, Zeilen: 38-40; 01-09
Im Allgemeinen sind keine schlüssigen und vergleichbaren Daten über die wirtschaftliche Bedeutung des Sports verfügbar. Jedoch wird diese durch Studien und Analysen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die Wirtschaftlichkeit großer Sportveranstaltung [sic!] und die Kosten der körperlichen Untätigkeit bestätigt. Laut einer Studie42 erwirtschaftete der Sport im weiteren Sinne einen Mehrwert von 407 Milliarden Euro im Jahr 2004, d.h. 3,7% des BIP der EU, und beschäftigte 15 Millionen Menschen oder 5,4% der Erwerbsbevölkerung. In Deutschland betrug der Anteil des Sports am Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2000 ca. 1,5%, bzw. 30,17 Milliarden Euro.43

Ein wachsender Teil der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports hängen [sic!], dem „Weißbuch des Sports“ zufolge, mit geistigen Eigentumsrechten zusammen. Dazu gehören Urheberrechte, kommerzielle Kommunikation, Handelsmarken sowie Bild- und Medienrechte.


42 Helmenstein/Kleissner/Moser/Schindler, Die makroökonomischen Effekte des Sports in Europa, 2006, S. 13.

43 Zehnter Sportbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 14/9517, S. 19; ausführlich dazu: Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 28 ff.

Obwohl im Allgemeinen keine schlüssigen und vergleichbaren Daten über die wirtschaftliche Bedeutung des Sports verfügbar sind, wird diese durch Studien und Analysen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die Wirtschaftlichkeit großer Sportveranstaltungen und die Kosten der körperlichen Untätigkeit, auch bei der alternden Bevölkerung, bestätigt. Laut einer Studie während des österreichischen Ratsvorsitzes 2006 erwirtschaftete der Sport im weiteren Sinne einen Mehrwert von 407 Mrd. EUR im Jahr 2004, d.h. 3,7 % des BIP der EU, und beschäftigte 15 Millionen Menschen oder 5,4 % der Erwerbsbevölkerung [6]. Dieser Beitrag des Sports sollte in den EU Politikbereichen deutlicher gemacht und gefördert werden.

Ein wachsender Teil der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports hängt mit geistigen Eigentumsrechten zusammen: Urheberrechte, kommerzielle Kommunikation, Handelsmarken sowie Bild- und Medienrechte.


6 D. Dimitrov / C. Helmenstein / A. Kleissner / B. Moser / J. Schindler: Die makroökonomischen Effekte des Sports in Europa, Studie im Auftrag des Bundeskanzleramts, Sektion Sport, Wien, 2006.

Anmerkungen

Hier fehlt die indirekte Rede. Es entsteht der Eindruck, als spreche Ld. In Wirklichkeit geht die Übernahme aus der Quelle weiter. Die vorsichtigen Versuche eigenständiger Formulierung zeigen Schwächen in der Unterscheidung von Einzahl und Mehrzahl (hier durch [sic!] gekennzeichnet).

Wortnahe Übernahme aus der Quelle ohne Beleg. Die Fußnote 42 enthält eine fehlerhafte, in der Fußnote 6 der Quelle dagegen richtig ausgewiesene bibliographische Angabe: "D. Dimitrov/C. Helmenstein/A. Kleissner/B. Moser/J. Schindler" - die Fußnote 42 dagegen vorenthält den Ko-Autor Dimitrov.

Sichter
Liberalix68


[10.] Ld/Fragment 011 21 - Diskussion
Bearbeitet: 17. November 2013, 14:07 SleepyHollow02
Erstellt: 24. December 2012, 09:30 (Liberalix68)
BauernOpfer, Deloitte 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Liberalix68
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 011, Zeilen: 21-27
Quelle: Deloitte 2008
Seite(n): 07, Zeilen: 02- zweispaltig
Dabei erhöhte sich der Umsatz der „Big Five“-Ligen 46 um 0,4 Mrd. Euro. Mit einem beeindruckendem Anstieg bei den Einnahmequellen Spieltag und sonstigen Einnahmen47 festigte die englische Premier League in der Saison 2006/07 mit 2,3 Mrd. Euro Umsatz ihre Stellung als umsatzstärkste Fußballliga der Welt. Der Vorsprung der Premier League gegenüber anderen Ligen wird sich aufgrund des neu abgeschlossenen TV-Vertrages in der Saison 2007/08 auf rund eine Milliarde Euro ausgeweitet haben.

46 Deutschland, England, Frankreich, Italien, Spanien.

47 Insbesondere Sponsoring.

Der europäische Fußballmarkt verbesserte sich in der Saison 2006/07 mit einem weiteren Umsatzplus von einer Milliarde Euro auf 13,6 Mrd. Euro Gesamteinnahmen. Dabei erhöhte sich der Umsatz der „Big Five“-Ligen um 0,4 Mrd. Euro. Mit einem beeindruckenden Anstieg bei den Einnahmequellen Spieltag und sonstigen Einnahmen festigt die englische Premier League in der Saison 2006/07 mit 2,3 Mrd. Euro Umsatz ihre Stellung als umsatzstärkste Fußballliga der Welt. Der Vorsprung der Premier League gegenüber den anderen Ligen wird sich aufgrund des neu abgeschlossenen TV-Vertrages in der Saison 2007/08 auf rund eine Milliarde Euro ausgeweitet haben.

(...)

Die europäischen „Big Five“-Ligen – Deutschland, England, Frankreich, Italien und Spanien – generierten 2006/07 Gesamtumsätze von 7,1 Mrd. Euro, gleichbedeutend mit einer Steigerung von 402 Mio. Euro (6%). Dieser Anstieg konnte trotz eines Einnahmenrückgangs in der italienischen Serie A in Höhe von 236 Mio. Euro bewerkstelligt werden, welcher hauptsächlich in dem Zwangsabstieg von Juventus Turin in die Serie B begründet lag. Die Gesamteinnahmen der anderen vier Ligen stiegen hingegen in 2006/07 um 638 Mio. Euro (+12 %).

(...)

Anmerkungen

Ab Seite 11, Zeile 15, gibt Verf. Textinhalt aus der Quelle wieder; allerdings setzt er diesbezüglich auf S. 11 nur in Zeile 17 die Fußnote 44 und in Zeile 21 die Fußnote 45. Dass der Text auf S. 11 auch ab Zeile 21 ff. der Quelle entnommen ist, wird nicht mehr durch eine nachfolgende Fußnote kenntlich gemacht. Die Fußnote 48 auf Seite 12 jedenfalls macht dies — zumal noch zwei andere Fußnoten (46, 47) zwischengeschaltet sind — nicht deutlich, sondern enthält nur eine allgemeine, zudem verunglückte, bibliographische Angabe zur Quelle ohne Seitenangabe.

Verf. verwendet aus der — aus dem Jahre 2008 stammenden Quelle — unverändert das "wird sich (...) ausgeweitet haben"; bemerkenswert insofern, als bei Fertigstellung der Arbeit im WS 2009/2010 die Zahlen für die Saison 2007/2008 schon vorgelegen haben sollten. Vgl. weiter Ld/Fragment 011 28.

Sichter
SleepyHollow02


[11.] Ld/Fragment 011 28 - Diskussion
Bearbeitet: 25. December 2012, 11:13 Agrippina1
Erstellt: 21. December 2012, 15:48 (WiseWoman)
BauernOpfer, Deloitte 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, WiseWoman, Liberalix68
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 011, Zeilen: 28-33
Quelle: Deloitte 2008
Seite(n): 07, Zeilen: 09-14
Die englische Premier League stellte sowohl in der Saison 2006/07 als auch 2007/08 drei der vier Halbfinalisten in der UEFA-Championsleague und in jeder Saison seit Liverpools Erfolg 2004/05 mindestens einen Finalisten. Insofern lässt sich eindeutig eine Verknüpfung zwischen wirtschaftlichem und sportlichem Erfolg herleiten. Trotz der lukrativen Zahlungen aus der Champions League belegte die höchste englische Spielklasse jedoch nur den zweiten Platz in Bezug auf das Be-[triebsergebnis und wurde erstmals seit Beginn der Analyse von Deloitte48 von der Deutschen Bundesliga als profitabelsten Liga Europas abgelöst.]

48 Der Annual Review of Football Finance befindet mittlerweile [sic!] in der 17. Auflage.

Die englische Premier League stellte sowohl in der Saison 2006/07 als auch 2007/08 drei der vier Halbfinalisten in der UEFA Champions League und in jeder Saison seit Liverpools Erfolg 2004/05 mindestens einen Finalisten. Trotz der lukrativen Zahlungen aus der Champions League belegte die höchste englische Spielklasse nur den zweiten Platz in Bezug auf das Betriebsergebnis und wurde erstmals seit Beginn unserer Analyse von der Bundesliga als profitabelste Liga Europas abgelöst.
Anmerkungen

Die Quellenangabe ist ab Zeile 15 von Seite 11, aber deckt den Umfang der fast wörtlichen Übernahme nicht ab.


Vgl. zuvor auch Ld/Fragment 011 21:

Ab Seite 11, Zeile 15, gibt Verf. Textinhalt aus der Quelle wieder; allerdings setzt er diesbezüglich auf S. 11 nur in Zeile 17 die Fußnote 44 und in Zeile 21 die Fußnote 45. Dass der Text auf S. 11 auch ab Zeile 21 ff. der Quelle entnommen ist, wird nicht mehr durch eine nachfolgende Fußnote kenntlich gemacht. Die Fußnote 48 auf Seite 12 jedenfalls macht dies nicht deutlich, sondern enthält nur eine allgemeine - zudem verunglückte - bibliographische Angabe zur Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), (WiseWoman), Liberalix68


[12.] Ld/Fragment 012 15 - Diskussion
Bearbeitet: 11. December 2012, 19:04 WiseWoman
Erstellt: 5. December 2012, 15:00 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Fußball-Bundesliga 2009

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 12, Zeilen: 15-23
Quelle: Wikipedia Fußball-Bundesliga 2009
Seite(n): 0, Zeilen: Internet Quelle
Dabei bietet der professionelle Fußball nicht nur Fußballspielern, -trainern und -managern bezahlte Vollzeitarbeitsplätze. Wie der Bundesliga Report 54 zeigt, arbeiteten in der Saison 2005/06 insgesamt 34.103 Menschen indirekt oder direkt für die Vereine der ersten und zweiten Bundesliga. In der Saison 2006/07 waren es sogar 34.805. Davon sind 8.579 direkt bei den Vereinen beschäftigt, 2.647 bei den Tochtergesellschaften der Vereine.55 Weitere 23.579 sind schließlich indirekt durch den Fußball beschäftigt. Hierzu gehören vor allem die Angestellten von Sicherheitsdiensten, Catering-Firmen und Sanitätsdiensten, die während der Bundesligaspiele zum Einsatz kommen.56

54 Bundesliga Report 2008, S. 76.

55 Zu diesem Personalstock gehören z.B. kaufmännische Angestellte, Fan-Shop-Mitarbeiter, Gärtner und Fitnesstrainer Quelle: Wikipedia.de.

56 Bundesliga Report 2008, S. 76; Wikipedia.de: Artikel abrufbar unter wikipcdia.org/wiki/Fu%C3%9Fball- Bundesliga (Stand: 16.09.2009).

Der professionelle Fußball bietet nicht nur Fußballspielern, -trainern und -managern bezahlte Vollzeitarbeitsplätze. Insgesamt arbeiten im Jahr 2007 34.103 Menschen direkt oder indirekt für die Vereine der ersten und zweiten Bundesliga. 8.786 davon sind direkt bei den Vereinen beschäftigt, weitere 3.094 Beschäftigte haben die Tochtergesellschaften der Vereine. Zu diesem Personalstock gehören klassische Berufe wie kaufmännische Angestellte, Fan-Shop-Mitarbeiter oder Gärtner für die Pflege der Rasenplätze. Die Modernisierung der Trainingsmethoden führt zur Beschäftigung von Ernährungswissenschaftler und Fitnesstrainern. [...] Weitere 22.223 sind schließlich indirekt durch den Fußball beschäftigt. Hier zu gehören vor allem die Angestellten von Sicherheitsdiensten, Catering-Firmen und Sanitätsdiensten, die während der Bundesligaspiele zum Einsatz kommen.[36]

[36] Sebastian Karkos: Job-Maschine Bundesliga. In: Kicker-Sportmagazin. Nr. 70, 27. August 2007, S. 76f.

Anmerkungen

Auf die WP wird in den Fn. hingewiesen. Aus dem Beleg geht nicht hervor, daß es sich um eine beinahe wörtliche Übernahme handelt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[13.] Ld/Fragment 014 09 - Diskussion
Bearbeitet: 11. December 2012, 18:25 WiseWoman
Erstellt: 4. December 2012, 23:03 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Fußball-Bundesliga 2009

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 014, Zeilen: 09-32
Quelle: Wikipedia Fußball-Bundesliga 2009
Seite(n): 0, Zeilen: Internet Quelle
2. Sponsoring

Neben Fernsehgeldern, Zuschauereinnahmen und dem Verkauf von Merchandisingartikeln finanzieren sich die Vereine vor allem über Sponsoring. Die Geschichte des Sponsorings in der Bundesliga beginnt in den Siebziger Jahren.71 Die Trikotwerbung hatte am 24. März 1973 im Spiel von Eintracht Braunschweig gegen Schalke 04 in der Bundesliga Premiere. Ende 1973 gab der DFB die Trikotwerbung endgültig frei. Von nun an trug Eintracht Braunschweig den Schriftzug „Jägermeister“ auf der Brust. Kurz darauf folgten der Hamburger SV mit „Campari“, Eintracht Frankfurt mit „Remington“, der MSV Duisburg mit „Brian Scott“ und Fortuna Düsseldorf mit „Allkauf". Heute ist die Trikotwerbung selbstverständlich und eine der Haupteinnahmequellen der Bundesligavereine. So erhält der FC Schalke 04 für einen Fünfeinhalbjahresvertrag mit dem russischen Energieversorger Gazprom bis zu 125 Millionen Euro.72 Die je nach Attraktivität und Erfolg unterschiedlich hohen Erträge aus dem Sponsoring lassen dabei eine immer größer werdende finanzielle und damit letztlich auch sportliche Kluft zwischen den einzelnen Vereinen entstehen.

3. Übertragungsrechte

Die Entwicklung der Vermarktung der Übertragungsrechte beginnt ab 1961 mit den Berichten der ARD in der Sportschau über die Fußballspiele des Wochenendes. 73 Das „aktuelle sportstudio“ des ZDF kam 1963 mit dem Start der Bundesliga hinzu. Die „Sportschau“ zeigte die Bilder der Samstagsspiele in den ersten Jahren erst sonntagabends. Erst im April 1965 wurde zusätzlich eine Samstags-Sportschau eingeführt. Während die Sportschau kurz nach Spielende bis 1988 lediglich Berichte von drei Spielen pro Sendung zeigte, wurden alle Spiele erst im aktuellen sportstu[dio am Samstagabend gezeigt und auch Gäste interviewt.]


71 Quelle: Wikipedia, Artikel abrufbar unter wikipedia.Org/wiki/Fu%C3%9Fb:ill-Bundesliga (Stand: 16.09.2009); zu den speziellen Rechtsfragen des Sponsorings insbesondere dessen strafrechtliche Grenzen Mikohjcsgk, in: Nolte (Hrsg.), Doping und Korruption im Sport, S. 25, 28.

72 Quelle: kicker.de, Artikel abrufbar unter www.kicker.de/fussball/artikel/356074 (Stand: 16.09.2009).

73 Zur Entwicklung der Übertragungsrechte siehe auch: Kuczera, Diss., S. 31 ff.; Wikipedia, Artikel abrufbar unter wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fball-Bundesliga (Stand: 16.09.2009)

[6.3]

Sponsoring

Neben Fernsehgeldern, Zuschauereinnahmen und dem Verkauf von Merchandisingartikeln finanzieren sich die Vereine vor allem über Sponsoring.

[...]

Am 24. März 1973 hatte die Trikotwerbung im Spiel von Eintracht Braunschweig gegen Schalke 04 in der Bundesliga Premiere. Ende 1973 gab der DFB die Trikotwerbung endgültig frei. Von nun an trug Eintracht Braunschweig den Schriftzug Jägermeister auf der Brust. Kurz darauf folgten der Hamburger SV mit Campari, Eintracht Frankfurt mit Remington, der MSV Duisburg mit Brian Scott und Fortuna Düsseldorf mit Allkauf.[27] Heute ist die Trikotwerbung selbstverständlich, und eine der Haupteinnahmequellen der Bundesligavereine. So erhält der FC Schalke 04 für einen Fünfeinhalbjahresvertrag mit dem russischen Energieversorger Gazprom bis zu 125 Millionen Euro.[28] Die je nach Attraktivität und Erfolg unterschiedlich hohen Erträge aus dem Sponsoring lassen dabei eine immer größer werdende finanzielle und damit letztlich auch sportliche Kluft zwischen den einzelnen Vereinen entstehen. [...]


[6.2]

Berichterstattung und Fernsehgelder

[...]

Schon ab 1961 berichtete die ARD in der Sportschau über die Fußballspiele des Wochenendes. Das aktuelle sportstudio des ZDF kam 1963 mit dem Start der Bundesliga hinzu. Die Sportschau zeigte die Bilder der Samstagsspiele in den ersten Jahren erst sonntagabends. Erst im April 1965 wurde zusätzlich eine Samstags-Sportschau eingeführt.[19] Während die Sportschau kurz nach Spielende bis 1988 lediglich Berichte von drei Spielen pro Sendung zeigte, wurden alle Spiele erst im aktuellen sportstudio am Samstagabend gezeigt, und auch Gäste interviewt.


[19] Ulrich Kühne-Hellmessen: Die Bundesliga im TV. Der Start wurde verschlafen… In: Verrückter Fussball. Bundesliga, Europacup & Nationalelf. S. 58.

[27] Ulrich Kühne-Hellmessen: Wie Günter Mast die Trikotwerbung einklagte. In: Verrückter Fussball. Bundesliga, Europacup & Nationalelf. S. 72.

[28] kicker.de: „Gazprom“ steigt bei Schalke ein (http://www.kicker.de/fussball/artikel/356074), 10. Oktober 2006

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme; die WP ist in der Fn. als Quelle zweifach genannt. Der Umfang der Übernahme wird nicht deutlich.

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Fu%C3%9Fball-Bundesliga&oldid=64431816

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[14.] Ld/Fragment 015 01 - Diskussion
Bearbeitet: 12. December 2012, 06:35 SleepyHollow02
Erstellt: 4. December 2012, 22:47 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Fußball-Bundesliga 2009

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 015, Zeilen: 01-37
Quelle: Wikipedia Fußball-Bundesliga 2009
Seite(n): 0, Zeilen: Internet Quelle
[Während die Sportschau kurz nach Spielende bis 1988 lediglich Berichte von drei Spielen pro Sendung zeigte, wurden alle Spiele erst im aktuellen sportstu]dio am Samstagabend gezeigt und auch Gäste interviewt. Ab 1988 bis 1992 hatte RTL die Erstverwertungsrechte und zeigte in der Sendung „Anpfiff - die Fußballshow“ die Spiele. Von 1992 bis 2001 wurden in der Sat.1-Sendung „ran“ die ersten Berichte gezeigt. Sat.1 stand dabei für hohen technischen Aufwand und Information. So gab es bei Live-Spielen erstmals bis zu 18 Kameras. Ein weiteres Markenzeichen war die Bundesliga-Datenbank.

2003 übernahm die Sportschau wieder die Erstverwertung der Bundesliga im Free-TV. Zurzeit teilt sich die ARD die Berichterstattung mit dem DSF. Die Sportschau zeigt die Samstagsspiele zuerst, das DSF die Sonntagsspiele. Spiele in „Englischen Wochen“ werden ebenfalls von beiden gezeigt. Zudem berichtet das DSF in täglichen Sendungen über die Bundesliga und lässt ehemalige Trainer und Spieler über aktuelle Geschehnisse in Talkshows74 diskutieren. Darüber hinaus wird in den Sportsendungen der dritten Programme über die Mannschaften der jeweiligen Sendegebiete berichtet. Am 02. März 1991 brach mit der Übertragung der Begegnung Eintracht Frankfurt gegen den 1. FC Kaiserslautern eine neue Ära in der Berichterstattung zur Fußball-Bundesliga an. Erstmals wurde jede Woche das Topspiel der Bundesliga live im Bezahlfernsehsender Premiere ausgestrahlt. Nachdem zwischenzeitlich aus nur einem Topspiel die drei Top-Begegnungen jedes Spieltages wurden, übertrug Premiere seit der Saison 2000/01 alle 306 Saisonspiele der Bundesliga live. Mit Beginn der Saison 2006/07 gingen die Übertragungsrechte für die Bundesliga-Spiele im Bezahlfernsehen an den Sender Arena. Doch bereits in der folgenden Spielzeit übernahm Premiere wieder die Berichterstattung, da Arena aufgrund finanzieller Verluste die Rechte sublizenzierte.

Das Fernsehen ist heute das Hauptmedium bei der Berichterstattung zur Fußball-Bundesliga und zugleich die anteilig größte Einnahmequelle der Bundesliga-Vereine.75 Während ARD und ZDF seit 1965 bis Anfang der 1980er Jahre noch einen Betrag von 647.000 DM76 an den DFB bezahlten, kam es in der Folgezeit aufgrund der Konkurrenz durch das Privatfernsehen zu einem starken Preisanstieg für die Übertragungsrechte. Nachdem die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten für die Übertragung der Fußball-Bundesliga in der Spielzeit 1987/88 noch 18 Millionen DM bezahlen mussten, kostete die Erstübertragung der Spiele in der darauffolgenden Saison durch den Privatfernsehsender RTL plus bereits 40 Millionen DM. 1992 erhielt der Fernsehsender Sat.1 die Rechte für 140 Millionen DM und für die Saison 1996/97 entrichtete die Kirch-Gruppe für die Fernsehsender Sat.1, DSF und Premiere rund 330 Millionen DM. Durch die Übertragung der Spiele im Bezahlfernsehen und die Zusammenfassungen im Free-TV konnten bis zur Saison 2005/06 300 Millionen Euro jährlich eingenommen werden. Der seit der Saison [2006/07 gültige Medien- und Marketingvertrag sichert dem Ligaverband Einnahmen von ca. 440 Millionen Euro jährlich zu.77]


74 „Doppelpass“.

75 Zu speziellen Rechtsfragen der „Mediatisierung des Sports“ mit Blick auf die Persönlichkeitsrecht Sportbeteiligter vgl. Nolte (Hrsg.), Persönlichkeitsrechte im Sport, 2006; hierzu Scherrer, CaS 2006, 597 f.; Nolte, CaS 2008, 418 ff.

76 Vgl. Tabelle zur Preisentwicklung bei Kuczera, Diss., S. 32.

Während die Sportschau kurz nach Spielende bis 1988 lediglich Berichte von drei Spielen pro Sendung zeigte, wurden alle Spiele erst im aktuellen sportstudio am Samstagabend gezeigt, und auch Gäste interviewt. Ab 1988 bis 1992 hatte RTL die Erstverwertungsrechte und zeigte in der Sendung Anpfiff – die Fußballshow die Spiele. Von 1992 bis 2001 wurden in der Sat.1-Sendung ran die ersten Berichte gezeigt. Sat.1 stand dabei für hohen technischen Aufwand und Information. So gab es bei Live-Spielen erstmals bis zu 18 Kameras. Ein weiteres Markenzeichen war die Bundesliga-Datenbank.

2003 übernahm die Sportschau wieder die Erstverwertung der Bundesliga im Free-TV. Zurzeit teilt sich die ARD die Berichterstattung mit dem DSF. Die Sportschau zeigt die Samstagsspiele zuerst, das DSF die Sonntagsspiele. Spiele in Englischen Wochen werden ebenfalls von beiden gezeigt. Zudem berichtet das DSF in täglichen Sendungen über die Bundesliga und lässt ehemalige Trainer und Spieler über aktuelle Geschehnisse in Talkshows (Doppelpass) diskutieren. Darüber hinaus wird in den Sportsendungen der 3. Programme über die Mannschaften der jeweiligen Sendegebiete berichtet.

Am 2. März 1991 brach mit der Übertragung der Begegnung Eintracht Frankfurt gegen den 1. FC Kaiserslautern eine neue Ära in der Berichterstattung zur Fußball-Bundesliga an. Erstmals wurde jede Woche das Topspiel der Bundesliga live im Bezahlfernsehsender Premiere ausgestrahlt. Nachdem zwischenzeitlich aus nur einem Topspiel die drei Top-Begegnungen jedes Spieltages wurden, übertrug Premiere seit der Saison 2000/01 alle 306 Saisonspiele der Bundesliga live. Mit Beginn der Saison 2006/07 gingen die Übertragungsrechte für die Bundesliga-Spiele im Bezahlfernsehen an den Sender Arena über, doch bereits in der folgenden Spielzeit übernahm Premiere wieder die Berichterstattung, da Arena aufgrund finanzieller Verluste die Rechte sublizenzierte.

Das Fernsehen ist heute das Hauptmedium bei der Berichterstattung zur Fußball-Bundesliga und zugleich eine der Haupteinnahmequellen der Bundesliga-Vereine. Während ARD und ZDF seit 1965 bis Anfang der 1980er Jahre noch einen Betrag von 647.000 DM an den DFB bezahlten, kam es in der Folgezeit aufgrund der Konkurrenz durch das Privatfernsehen zu einem starken Preisanstieg für die Übertragungsrechte. Nachdem die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten für die Übertragung der Fußball-Bundesliga in der Spielzeit 1987/88 noch 18 Millionen DM (umgerechnet 9,2 Millionen Euro) bezahlen mussten, kostete die Erstübertragung der Spiele in der darauffolgenden Saison durch den Privatfernsehsender RTL plus bereits 40 Millionen DM. 1992 erhielt der Fernsehsender Sat.1 die Rechte erst für 140 Millionen DM. Für die Saison 1996/97 zahlte die Kirch-Gruppe für die Fernsehsender Sat.1, DSF und Premiere rund 330 Millionen DM.

Durch die Übertragung der Spiele im Bezahlfernsehen und die Zusammenfassungen im Free-TV konnten bis zur Saison 2005/06 300 Millionen Euro jährlich eingenommen werden. Dieser Betrag wird in Zukunft noch einmal deutlich steigen, ab dieser Saison werden die Sender um ARD, DSF und Arena 420 Millionen Euro pro Jahr an die DFL überweisen. Außerdem hat der österreichische Free-TV-Sender ATV sich die Rechte für alle Live-Spiele erkauft.

Anmerkungen

Fast vollständig wörtlich übernommen. Eine Referenz auf die Quelle ist auf der vorherigen Seite (14) am Ende eines Satzes angegeben. Die wortidentischen Übernahmen sind nicht durch eine solche Referenz aber nicht gedeckt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[15.] Ld/Fragment 017 13 - Diskussion
Bearbeitet: 22. December 2012, 21:55 WiseWoman
Erstellt: 5. December 2012, 13:56 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weißbuch 2007

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 017, Zeilen: 19-31
Quelle: Weißbuch 2007
Seite(n): 61, Zeilen: 17-28
Gerade den Bereich der Sportmedienrechte sieht die Kommission als besonders sensibel für Verletzungen des Kartellrechts an. Ein einzelner Verkäufer oder eine zentrale Vertriebseinheit, der/die alle Sportmedienrechte exklusiv über einen ausgedehnten Zeitraum an einen einzigen Betreiber wie das Bezahlfernsehen oder an einen bestimmten Markt verkauft, kann andere Betreiber in diesem Markt vom Zugang zu diesem Produkt ausschließen. Dies wiederum kann zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Darüber hinaus könnten Betreiber auf Nachbarmärkten nicht auf die exklusiv verkauften Rechte zugreifen, wodurch die Entwicklung neuer Dienste auf Nachbarmärkten behindert werden könnte.

In drei Fällen,82 in denen es um die Vermarktung von Fernsehrechten ging, hat die Kommission bereits Beschlüsse gefasst, nämlich UEFA Champions League83, FA Premier League84 und Deutsche Bundesliga85.


82 Es ging in diesen Fällen um die gemeinsame Vermarktung von Rechten für die Übertragung von Spielen, die von Fußballvereinen auf Grundlage des Artikels 81 EGV gespielt werden.

83 Kommission, 23.07.2003, ABl. 2003 L 291 /25.

84 Kommuniqué der Kommission IP/06/356 v. 22.03.2006.

85 Kommission, 19.01.2005, ABl. 2005 L 134/46.

Der Bereich der Sportmedienrechte ist besonders sensibel für Verletzungen des Kartellrechts. Da ein einzelner Verkäufer oder eine zentrale Vertriebseinheit alle Sportmedienrechte exklusiv über einen ausgedehnten Zeitraum an einen einzigen Betreiber oder an einen bestimmten Markt (z.B. Bezahlfernsehen) verkaufen kann, sind andere Betreiber in diesem Markt vom Zugang zu diesem Produkt ausgeschlossen, was zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen kann. Darüber hinaus können Betreiber auf Nachbarmärkten (z.B. dem Internet) nicht auf die exklusiv verkauften Rechte zugreifen. Dies kann die Entwicklung neuer Dienste auf Nachbarmärkten behindern.

Die Kommission hat in drei Fällen, in denen es um die gemeinsame Vermarktung von Rechten für die Übertragung von Spielen, die von Fußballvereinen auf Grundlage des Artikels 81 EG gespielt werden, Beschlüsse gefasst, nämlich UEFA Champions League138, Deutsche Bundesliga139 und FA Premier League140


138 Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2003, Rechtssache 37398 Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League, ABl. 2003 L 291/25

139 Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2005, Rechtssache 37214 Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der Deutschen Bundesliga, ABl 2005 L 134/46

140 Kommuniqué der Kommission IP/06/356 vom 22. März 2006

Anmerkungen

Umformuliert, aber die Fußnoten teilweise mit übernommen, ohne Quellenangabe

Sichter
(SleepyHollow02), (Klicken), WiseWoman


[16.] Ld/Fragment 018 13 - Diskussion
Bearbeitet: 23. December 2012, 23:53 Guckar
Erstellt: 22. December 2012, 13:56 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, S 20 2008, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 018, Zeilen: 13-18
Quelle: S 20 2008
Seite(n): 0, Zeilen: Internet-Quelle
Aus diesem Grund haben sich Anfang 2007 11 Großsponsoren88 in der Sponsorenvereinigung S20 e.V. zusammengeschlossen, um ihre Interessen gegenüber anderen Interessengruppen zu vertreten. Zu diesen anderen Interessengruppen zählen insbesondere politische Institutionen, vermarktende Organisationen und Rechteinhaber, die Medien, die Wissenschaft und im weiteren Sinne auch eine relevante Öffentlichkeit.89

88 Die Gründungsmitglieder waren adidas AG, Allianz SE, Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG, Coca-Cola Deutschland, Daimler AG, Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Deutsche Postbank AG, RWE Energy AG und die Siemens AG.

89 Quelle: www.s20.eu/index.php?id-11 (Stand: 16.09.2008).

S 20 ist ein Zusammenschluss einzelner Unternehmen, die das Kommunikationsinstrument Sponsoring strategisch und taktisch auf vielfältige Weise nutzen. Übergeordnetes Ziel von S 20 ist dabei, die gemeinsamen Interessen und Positionen zu bündeln und mit einer Stimme gegenüber anderen Interessengruppen zu vertreten.

Zu diesen anderen Interessengruppen zählen insbesondere politische Institutionen, vermarktende Organisationen und Rechteinhaber, die Medien, die Wissenschaft und im weiteren Sinne auch eine relevante Öffentlichkeit.

[FAQ]

Wer sind die Gründungsmitglieder?

adidas AG, Allianz SE, Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG, Coca-Cola Deutschland, Daimler AG, Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Deutsche Postbank AG, RWE Energy AG und Siemens AG.

Anmerkungen

http://www.s20.eu/ziele.aspx Quelle ist in Fn. 89 genannt; die wörtliche Übernahme wird nicht ersichtlich. Die nicht-alphabetische Aufzählung der Gründungsmitglieder ist identisch von der Website übernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman, Guckar


[17.] Ld/Fragment 028 09 - Diskussion
Bearbeitet: 21. December 2012, 22:49 WiseWoman
Erstellt: 11. December 2012, 16:28 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 028, Zeilen: (5-8) 9-12
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 61, Zeilen: 25-30
Adressaten des Kartellverbots in Art. 81 Abs. 1 EGV sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung 124 Der Europäische Gerichtshof legt folglich einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.125


124 EuGH, Rs. C-41/90, Slg 1991, I-1979, Rn. 21; EuGH, Rs. C-244/94, Slg 1995, I-4022, Rn. 14.

125 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.; Brinker, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 27.

Das Kartellverbot richtet sich zunächst an Unternehmen. Hierunter versteht der EuGH jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.24 Art. 81 EG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.

24 EuGH, Urt.v.23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 - Höfner und Elser.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 125 als zweite von vier Publikationen genannt. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. Der Text bis zur Fußnote 124 wird nicht als Plagiat gewertet, weil Heermann "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" wörtlich dem zitierten Urteil des EuGH entnommen hat.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-), WiseWoman


[18.] Ld/Fragment 029 12 - Diskussion
Bearbeitet: 19. December 2012, 16:58 PlagProf:-)
Erstellt: 18. December 2012, 20:46 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 29, Zeilen: 12-15
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 63, Zeilen: 2-5
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bezeichnung für die Vereinbarung, so dass auch ein gentlemen’s agreement oder eine strategische Allianz durchaus die Anforderungen an eine Vereinbarung im kartellrechtlichen Sinn erfüllen können und vielfach auch erfüllen.131

131 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; EuG, Rs. T-141/89, Slg 1995, II-791, Rn. 96.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bezeichnung für die Vereinbarung, so dass auch ein gentlemen’s agreement oder eine strategische Allianz durchaus die Anforderungen an eine Vereinbarung im kartellrechtlichen Sinn erfüllen können und vielfach auch erfüllen.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 131 genannt, wenn auch mit falscher Seitenangabe. Kein Hinweis auf wörtliche Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[19.] Ld/Fragment 034 14 - Diskussion
Bearbeitet: 21. December 2012, 22:36 WiseWoman
Erstellt: 18. December 2012, 21:26 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 034, Zeilen: 14-19, 22-24
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 67-68, Zeilen: S. 67: 22-28; S. 68: 1-2
Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist dann anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.161 [...] Zu beachten ist des Weiteren, dass der zwischenstaatliche Handel auch durch rein innerstaatliche Vereinbarungen von Unternehmen beeinflusst werden und somit in den Einflussbereich von Art. 81 EGV fallen kann.164

161 EuGH, 06.05.1971, Rs. 1-71, Slg 1971, 351, Rn. 5 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 67.

164 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABl. 2004 C 101/81 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.

Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist danach anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.47 Zu beachten ist der Umstand, dass auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen innerhalb eines

[S. 68]

Mitgliedstaates den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und daher in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG fallen können.48


47 EuGH, Urt. v. 6.5.1971, Rs. 1-71, Slg. 1971, 351 Rn. 5 f. - Cadillon/Hoess

48 Bekanntmachung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrages, ABl. 2004/C 101/81 f. v. 27.4.2004.

Anmerkungen

Text ist fast wörtlich übernommen, was aus der Fn. nicht hervorgeht. Der inhaltlich ähnliche Leitsatz im genannten Urteil des EuGH ist länger und enthält deutlich weniger übereinstimmenden Wortlaut, die ebenfalls genannte Leitlinie formuliert anders.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-), WiseWoman


[20.] Ld/Fragment 036 19 - Diskussion
Bearbeitet: 18. December 2012, 16:10 PlagProf:-)
Erstellt: 9. December 2012, 19:48 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 036, Zeilen: 19-27
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 71, Zeilen: 12-28
Dadurch ist die frühere ex ante-Beurteilung einer ex post-Beurteilung durch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte gewichen.176 Der Übergang vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Prinzip der Legalausnahme hat zu einer Dezentralisierung der Anwendung des Art. 81 EGV geführt.177 Dadurch wurde es möglich, die Ressourcen der Kommission auf die Bekämpfung von schwerwiegenden Verstößen gegen das europäische Kartellrecht zu konzentrieren.178

Durch Art. 1 VO 1/2003 ist den beteiligten Unternehmen nunmehr die Verantwortung übertragen worden, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens [selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung bzw. Selbstveranlagung).179]


176 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

177 Immenga/Lange, RIW 2003, 889, 990; Koenigs, DB 2003, 755, 756; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12; Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12.

178 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12 ff.; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

Dadurch ist die frühere ex ante-Beurteilung einer ex post-Beurteilung durch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte gewichen. Der Übergang vom früheren Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Prinzip der Legalausnahme hat zu einer Dezentralisierung der Anwendung des Art. 81 EG geführt, um zugleich die Ressourcen der Kommission auf die Bekämpfung von schwerwiegenden Verstößen gegen das europäische Wettbewerbsrecht konzentrieren zu können.

Damit ist den beteiligten Unternehmen die Verantwortung üebrtragen, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung, "Selbstveranlagung").

Anmerkungen

Im Wortlaut fast identisch, aber um Fußnotenbelege ergänzt. Die Quelle ist in Fn. 176 und 178 genannt; ein Hinweis auf die fast wörtliche Üebrnahme fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[21.] Ld/Fragment 037 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. December 2012, 01:29 Sotho Tal Ker
Erstellt: 9. December 2012, 20:01 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 037, Zeilen: 01-08
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 071, Zeilen: 20-28
[Durch Art. 1 VO 1/2003 ist den beteiligten Unternehmen nunmehr die Verantwortung übertragen worden, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens] selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung bzw. Selbstveranlagung).179 Die Unternehmen müssen folglich deutlich größere Verantwortung bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf übernehmen, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstößt oder gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EGV gerechtfertigt werden kann.180 Ein Unternehmen kann jedoch unter den in Art. 10 VO 1/2003 dargelegten Voraussetzungen versuchen, die Kommission in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 81 EGV zu veranlassen.

179 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 17; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

180 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

Damit ist den beteiligten Unternehmen die Verantwortung übertragen, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung, "Selbstveranlagung"). Nunmehr tragen also die beteiligten Unternehmen das volle Risiko bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt und gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EG gerechtfertigt werden kann. Unter den in Art. 10 VO 2003/1 näher dargelegten Voraussetzungen können die beteiligten Unternehmen jedoch versuchen, die Kommission im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art 81 EG zu veranlassen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die beinahe wörtliche Übernahme. Quelle ist in beiden Fn. als letzte genannt. Fortsetzung von Ld 36.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[22.] Ld/Fragment 038 24 - Diskussion
Bearbeitet: 21. December 2012, 22:21 WiseWoman
Erstellt: 14. December 2012, 13:31 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 24-27
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 69, Zeilen: 12-16
Eine Verbesserung der Warenerzeugung liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher [die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt.189]

[189 Emmerich, Kartellrecht, S. 119 Rn. 17; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68; Brinker, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 86; Geiger, EUV/EGV, Art. 81 Rn. 40.]

Eine Verbesserung der Warenerzeugung etc. liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 189 genannt. Hinweis auf wörtliche Übernahme erfolgt nicht. Das Zitat wiederholt sich auf Fragment_074_16.

Sichter
PlagProf:-)


[23.] Ld/Fragment 039 02 - Diskussion
Bearbeitet: 14. December 2012, 17:14 SleepyHollow02
Erstellt: 10. December 2012, 17:33 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Emmerich 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 039, Zeilen: 02-8
Quelle: Emmerich 2008
Seite(n): 120, Zeilen: Rnr 19, 20
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Rationalisierungseffekte, die umso größer sein müssen, je schwerwiegender die Wettbewerbsbeschränkung ist. Als Verbesserung der Warenverteilung kommt in erster Linie eine schnellere und leichtere Durchdringung der Märkte als ohne die fragliche Vereinbarung in Betracht. Demgegenüber ist bei der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts vor allem an eine schnellere Entwicklung und Durchsetzung neuer Technologien als bei regulärem Wettbewerb zu denken. 190

190 Emmerich, Kartellrecht, S. 120 Rn. 20; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Kartellrechr, § 13 Rn. 58 ff.

[19]

[...]

Gedacht ist hier somit im weitesten Sinne an mögliche Rationalisierungseffekte einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, die um so größer sein müssen, je schwerwiegender die Wettbewerbsbeschränkung ist.41 Keine Rolle spielt, wo innerhalb der Gemeinschaft diese Vorteile eintreten; dies kann sehr wohl auch in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen sein, in dem die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben.42

c) Als Verbesserung der Warenverteilung kommt in erster Linie eine schnellere oder leichtere gegenseitige Durchdringung der Märkte als ohne die fragliche Vereinbarung in Betracht, während bei der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts vor allem an eine schnellere Entwicklung und Durchsetzung neuer Technologien als ohne die fragliche Vereinbarung zu denken ist.43


41 EuG Slg. 1994,11-595 (625) - Matra; Kommission, Entsch. v. 19. 12. 199C, ABI. Nr. L 152/54 (59 f.) -- ANSAC; Leitlinien, Tz. 90.

42 EuGH Slg. 1995,1-54 (68f. Tz. 29) = EuZW 1995, 180 (1 8 3 )-Nettobücher.

43 Mestmäcker/Schweitzer, § 13 Rn. 42 f. (S. 346 f.).

Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, die Wortlautnähe wird aus dem Beleg nicht erkennbar.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[24.] Ld/Fragment 040 33 - Diskussion
Bearbeitet: 18. December 2012, 16:22 PlagProf:-)
Erstellt: 9. December 2012, 20:12 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 040, Zeilen: 33-34
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 073, Zeilen: 02-03
Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EGV [gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen.] Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EG [gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen.]
Anmerkungen

Fortsetzung auf Ld 41.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[25.] Ld/Fragment 041 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. December 2012, 01:32 Sotho Tal Ker
Erstellt: 9. December 2012, 20:22 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 041, Zeilen: 01-08
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 073, Zeilen: 03-13
[Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EGV] gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen.200 Von der Nichtigkeit werden jedoch nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht.201 Im deutschen Recht ist § 139 BGB maßgeblich. Danach kann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die übrigen Bestimmungen rechtlich oder wirtschaftlich nicht eigenständig sind.

200 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 73.

201 Emmerich, Kartellrecht, S. 109 Rn. 8; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 72; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81, Rn. 147.

[Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EG] gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic] Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die Restvereinbarung nicht wirtschaftlich eigenständig ist.
Anmerkungen

Fortsetzung von Ld 40. Ld korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht", macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand".

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[26.] Ld/Fragment 044 07 - Diskussion
Bearbeitet: 27. December 2012, 22:28 Hindemith
Erstellt: 11. December 2012, 10:58 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weiß 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 044, Zeilen: 07-13
Quelle: Weiß 2007
Seite(n): Art. 82 Rn. 7, S. 1085, Zeilen: 12-16
Das Unternehmen muss im Übrigen eine beherrschende Stellung haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat ein Unternehmen eine den Markt beherrschende Stellung, wenn seine Machtstellung es ihm erlaubt, die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern. 209 Zudem muss sie ihm die Möglichkeit verschaffen, sich seinen Konkurrenten, Abnehmern bzw. Verbrauchern gegenüber in nennenswerten [sic!] Umfang unabhängig zu verhalten. Eine völlige Ausschaltung des Wettbewerbs ist hierfür nicht nötig.

209 Weiß; in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), An. 82 Rn. 7; EuGH, Rs. 30/87, Slg 1998,2479, Rn. 26.

Nach der Rspr. des EuGH hat ein Unternehmen eine den Markt beherrschende Stellung, wenn seine Machtstellung es ihm erlaubt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, Abnehmern bzw. Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. 11 Eine völlige Ausschaltung des Wettbewerbs ist nicht nötig.

11 EuGH, Rs. 27/76, Slg. 1978, 207, Rn. 63/66 (United Brands/Kommission); Rs. 85/76, Slg. 1979, 461, Rn. 38 (Hoffmann LaRoche/Kommission),; Rs. 30/87, Slg. 1988, 2479 , Rn. 26 (Bodson/Pompes funèbres des régions libérées).

Anmerkungen

Quelle wird nach dem zweiten Satz des Fragments genannt. Die wortlautnahe Übernahme auch der darauffolgenden zwei Sätze ist indes nicht ausgewiesen; dabei wird der in der Quelle mit einem "indem" eingeleitete Nebensatz zu einem eigenständigen Hauptsatz umformuliert und mit "Zudem" eingeleitet.

Vgl. ferner das Fragment 078 04 mit dem gleichen Fehler ("nennenswerten").

Sichter
Liberalix68


[27.] Ld/Fragment 045 27 - Diskussion
Bearbeitet: 20. December 2012, 20:00 PlagProf:-)
Erstellt: 10. December 2012, 18:57 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 045, Zeilen: 29-31
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 77, Zeilen: 10-15
Nach ständiger Rechtsprechung des EuG223 müssen für die Annahme einer kollektiven beherrschenden Stellung drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein. Erstens muss jedes Mitglied des beherr[schenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht.]

223 EuG, 06.06.2002, Rs. T-342/99, Slg 2002, II-2585, Rn. 62; EuG, 08.07.2003, Rs. T-374/00, Slg 2003, II-2275, Rn. 121.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuG61 müssen für die Annahme einer kollektiven beherrschenden Stellung drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden [Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; [...]]
Anmerkungen

Fortsetzung auf Ld 46.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[28.] Ld/Fragment 046 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. December 2012, 01:38 Sotho Tal Ker
Erstellt: 10. December 2012, 19:07 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 046, Zeilen: 01-07
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 077, Zeilen: 12-20
[Erstens muss jedes Mitglied des beherr]schenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht. Zweitens muss die stillschweigende Koordinierung auf Dauer erfolgen können. Es muss folglich einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen. Drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellen. Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich Vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d.h. es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potentiellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen.
Anmerkungen

Keine Quellenangabe. Wortlautnahe Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[29.] Ld/Fragment 048 25 - Diskussion
Bearbeitet: 19. December 2012, 17:07 PlagProf:-)
Erstellt: 9. December 2012, 20:40 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 25-34
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 82, Zeilen: 1-9
Verstöße gegen Art. 82 EGV können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Insoweit sind § 33 Abs. 1 S. 1 GWB und § 823 Abs. 2 BGB einschlägig. Art. 82 EGV ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt. Art. 82 EGV ist zudem Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Sofern auf Grundlage eines gegen Art. 82 EGV verstoßenden Angebots Vereinbarungen zustande kommen, erstreckt sich die Nichtigkeit auf diejenigen Teile der Vereinbarung, denen eine gegen Art. 82 EGV verstoßende Handlung zugrunde liegt.239 Für die übrigen Teile gilt § 139 BGB. Das bedeutet, dass das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen würde.

239 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 82.

Art. 82 EG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 34 BGB. Sofern auf der Grundlage eines gegen Art. 82 EG verstoßenden Angebots Vereinbarungen zustande kommen, erstreckt sich die Nichtigkeit auf diejenigen Teile der Vereinbarung, denen eine gegen Art. 82 EG verstoßende Handlung zugrunde liegt. Für die übrigen Teile gilt § 139 BGB, d.h. das ganze Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Verstöße gegen Art. 82 EG können auch Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche nach sich ziehen. Für das deutsche Recht sind insoweit § 33 Abs. 1 GWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB (Art. 82 EG ist als Schutzgesetz anerkannt) einschlägig.

Anmerkungen

Fast wortlautidentisch, am Ende ist das etwas altmodisch wirkende "sein" vor "würde" weggelassen, was den Satz falsch werden läßt. Die Quellenangabe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine weitgehend wörtliche Übernahme handelt.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[30.] Ld/Fragment 055 103 - Diskussion
Bearbeitet: 24. December 2012, 14:33 WiseWoman
Erstellt: 21. December 2012, 16:16 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia IPTV 2007

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 055, Zeilen: 103-106
Quelle: Wikipedia IPTV 2007
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
269 Mit IPTV (Internet Protocol Television; deutsch: Internet-Protokoll-Fernsehen) wird die digitale Übertragung von breitbandigen Anwendungen, wie Fernsehprogrammen und Filmen, über ein digitales Datennetz bezeichnet. Hierzu wird das auch dem Internet zugrunde liegende Internet Protocol (IP) verwendet. Mit IPTV (Internet Protocol Television; deutsch: Internet-Protokoll-Fernsehen) wird die digitale Übertragung von breitbandigen Anwendungen, wie Fernsehprogrammen und Filmen, über ein digitales Datennetz bezeichnet. Hierzu wird das auch dem Internet zugrunde liegende Internet Protocol (IP) verwendet.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Quellenangabe.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[31.] Ld/Fragment 055 107 - Diskussion
Bearbeitet: 22. December 2012, 11:15 WiseWoman
Erstellt: 21. December 2012, 16:30 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Internetfernsehen 2009

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 055, Zeilen: 107-112
Quelle: Wikipedia Internetfernsehen 2009
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Mit Web-TV (auch Internet-TV genannt) wird die Übertragung von breitbandigen Anwendungen wie Fernsehprogrammen und Filmen über das internet bezeichnet. Web-TV unterscheidet sich von IPTV insbesondere durch die fehlende Unterstützung einer technischen Qualitätsgarantie, die im TV- oder IPTV -Bereich vom Anbieter gewährleistet werden kann. Da Web-TV das Internet als Transportkanal nutzt, kann ein Web-TV-Anbieter keine Übertragungsqualität garantieren. Mit Internet-TV (Internet Television; deutsch: Internetfernsehen) (auch Web-TV genannt) wird die Übertragung von breitbandigen Anwendungen wie Fernsehprogrammen und Filmen über das Internet bezeichnet.

[...]

Internet-TV unterscheidet sich von IPTV insbesondere durch die fehlende Unterstützung einer technischen Qualitätsgarantie (Quality of Service), die im TV- oder IPTV-Bereich vom Anbieter gewährleistet werden kann. Da Internet-TV das Internet als Transportkanal nutzt, kann ein Internet-TV-Anbieter keine Übertragungsqualität garantieren.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[32.] Ld/Fragment 058 05 - Diskussion
Bearbeitet: 27. December 2012, 21:25 SleepyHollow02
Erstellt: 11. December 2012, 16:50 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, Nolte 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Liberalix68
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 058, Zeilen: 05-26
Quelle: Nolte 2004
Seite(n): 316, Zeilen: 02-27
Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung. 284 Der Europäische Gerichtshof legt somit einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde. Entscheidend ist dabei nur die wirtschaftliche Tätigkeit. Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sind deshalb nicht ausschlaggebend. 285 Die maßgebliche wirtschaftliche Betätigung liegt vor, wenn die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtet sind. 286 Sportvereine sind zwar traditionell und überwiegend in Form gemeinnütziger Vereine organisiert. Deshalb könnte man auf den ersten Blick zu der Einschätzung gelangen, die Unternehmenseigenschaft abzulehnen. Eine derartige Einschätzung ist jedoch realitätsfern. Sie widerspricht den rechtstatsächlichen Determinanten. Die ökonomischen Eckdaten der Kommerzialisierung im Profifußball haben nachdrücklich belegt, dass und in welchem Umfang die Handlungen der Vereine und der DFL zumindest in Teilbereichen auf den marktbezogenen Austausch von Leistungen und Gütern ausgerichtet sind. 287 In der Saison 2006/07 konnten die erste und zweite Bundesliga laut Bundesliga Report 2008 der DFL einen Umsatz von 1,75 Milliarden Euro vorweisen. 288 Auf die erste Bundesliga entfielen dabei 1,45 Milliarden Euro und auf die zweite Bundesliga 291 Millionen Euro. 289 Der durchschnittliche Umsatz der 18 Erstliga-Clubs lag bei 75 Millionen Euro. Nach alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV einzustufen.

285 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; hierzu die Rezension von Scheerer, CaS 2006, 597 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.

286 Nolte, Staatliche Veerantwortung im Bereich Sport, S. 316; EuGH, Rs. 118/85, Slg 1987, 2599, Rn. 7; EuGH, Rs. C-343/95, EuZW 1997, 312, Rn. 16.

287 Siehe 1. Teil.

288 Bundesliga Report 2008, S. 67.

289Im Vergleich zur Vorsaison 2005/06 bedeutet dies einen Anstieg von 13% für die erste Bundesliga, sowie 25 % für die zweite Bundesliga, Quelle: Bundesliga Report 2008, S. 67.

Der Europäische Gerichtshof 429 versteht den Begriff des Unternehmens funktional und fasst darunter jede (eine) wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform, Art der Finanzierung oder dem Vorhandensein etwaiger Gewinnerzielungsabsichten 430. Die für die Einordnung als Unternehmen maßgebliche wirtschaftliche Betätigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen oder Gütern am Markt gerichtet sind 431. Sportverbände und -vereine sind zwar traditionell und überwiegend in Form gemeinnütziger Vereine organisiert 432, so dass man prima facie geneigt ist, die Unternehmenseigenschaft abzulehnen. Eine solche Betrachtung wäre jedoch realitätsfern und widerspräche den rechtstatsächlichen Determinanten. So haben die Ausführungen zu den ökonomischen Eckdaten der Kommerzialisierung im Sport nachdrücklich belegt, dass und in welchem Umfang die Handlungen der Sportverbände, an deren Erträge [sic!] die Vereine massiv beteiligt sind, zumindest in Teilbereichen auf den marktbezogenen Austausch von Leistungen und Gütern gerichtet sind 433. Blickt man auf die Situation der deutschen Sportverbände im Jahr 1990, so erzielten diese allein ein knappes Viertel ihres Haushalts durch eigene wirtschaftliche Betätigungen und Einnahmen aus Werbung und Sponsoring sowie ein Siebtel ihrer Einnahmen aus selbstorganisierten Veranstaltungen beispielsweise durch den Verkauf von Eintrittskarten. Hinzu kommt schließlich die Veräußerung von Übertragungsrechten an Sportveranstaltungen, an deren Erträge [sic!] die Sportvereine in erheblichem Umfang beteiligt werden 434. Bei alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine als Unternehmen im Sinne des Art.81 Abs. 1 EGV und die nationalen Sportverbände bzw. europäischen Verbände bei funktionaler Betrachtungsweise als Unternehmensvereinigungen anzusehen.

429 EuGH, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Rn. 21; Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4022, Rn.14.

430 EuGH, Rs. 209 bis 215 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Rn. 88; Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4022, Rn. 21.

431 EuGH, Rs. 118/85, Slg. 1987, 2599, Rn. 7; EuGH, Rs. C-343/95, EuZW 1997, 312, Rn. 6.

432 In jüngerer Zeit gehen jedoch vor allem die führenden Vereine dazu über, zumindest ihre Profiabteilungen in Form von Kapitalgesellschaften zu führen.

433 2. Kapitel, § 4, B. II.

434Zur wirtschaftlichen Betätigung der Vereine bzw. Verbände mit Blick auf den Unternehmensbegriff vgl. Springer, WRP 1988, S. 481.

Anmerkungen

Ähnlich bereits auf S. 28.

Weitgehende Übernahme von Argumentation und Wortlaut aus der Habilitationsschrift des Doktorvaters, allerdings aktualisiert und leicht gestrafft. Quelle wird in zwei Fn. genannt, die indes den Umfang der Übernahme nicht erkennen lassen. Prima facie übersetzt Ld auf den ersten Blick. Genügt das für eine eigene Leistung?

Die wortnahe, großflächige Übernahme des Textes der Quelle in einem druckbildtechnisch gesonderten Absatz ist durch die - in dem ersten Drittel des Absatzes platzierten Fußnoten 285 und 286 - nicht hinreichend ausgewiesen. Besonders bemerkenswert ist der - dezent veränderte - letzte Satz dieses Absatzes: "Nach alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine (...)" statt (Quelle):  "Bei alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, die einzelnen Vereine (...)": gibt doch dieser letzte Satz vor, ein - eigenständiges - gedankliches Resümee des zuvor Vorgetragenen zu sein.

Sichter
Liberalix68


[33.] Ld/Fragment 063 12 - Diskussion
Bearbeitet: 21. December 2012, 22:09 WiseWoman
Erstellt: 10. December 2012, 19:37 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 063, Zeilen: 11-19
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 65, Zeilen: 04-10
Der Ligaverband bestimmt in den Vermarktungsvereinbarungen den Preis sowie die Art und den Umfang der Verwertung. Durch die Vereinbarung zur zentralen Vermarktung und die anschließende gemeinschaftliche Vermarktung werden die Vereine daran gehindert, eigenständig mit Fernseh- und Radiobetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln. Ein Wettbewerb beim Verkauf der Rechte ist ausgeschlossen. Die Vereine werden insbesondere daran gehindert, unabhängige geschäftliche Entscheidungen über den Preis zu treffen oder Art und Umfang der Rechtevergabe abweichend von der zentralen Vermarktung zu gestalten. So wurde etwa im Hinblick auf Fall 4 festgestellt, dass durch die zuvor geltende Vereinbarung zur zentralen Vermarktung und die anschließende gemeinschaftliche Vermarktung die Vereine daran gehindert worden seien, eigenständig mit Fernseh- und Radiobetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln; ein Wettbewerb beim Verkauf der Rechte sei ausgeschlossen gewesen; die Vereine seien insbesondere daran gehindert gewesen, unabhängige geschäftliche Entscheidungen über den Preis zu treffen oder Art und Umfang der Rechtevergabe abweichend von der zentralen Vermarktung zu gestalten.35

35 Kommission, Mitteilung v. 14.9.2004, ABl. 2004/C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 3.

Anmerkungen

Die Formulierung ist Kommission, Mitteilung v. 14.9.2004, ABI. 2004/C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 3. entlehnt, auf die in Ld in Fn 311 (unmittelbar zuvor) hinweist, ohne aber deutlich zu machen, daß sich die Entlehnung nach der Fn. fortsetzt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[34.] Ld/Fragment 071 26 - Diskussion
Bearbeitet: 23. December 2012, 23:15 WiseWoman
Erstellt: 10. December 2012, 21:10 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bundeskartellamt 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 071, Zeilen: 26-40
Quelle: Bundeskartellamt_2008
Seite(n): 02, Zeilen: 03-16
Die Veränderungen zwischen dem bisherigen und dem ursprünglich geplanten Modell finden sich im Wesentlichen im Hintergrundpapier des Bundeskartellamtes. 351 Die erste Veränderung des ursprünglich geplanten Modells betrifft die Vermarktung der Rechte. Die DFL wollte diese nicht mehr selbst vornehmen. Vorgesehen war ferner eine Vermarktung der Rechte durch die „Sirius GmbH“, die der Liga im Gegenzug pro Saison Erlöse von 500 Millionen Euro garantierte. Teil dieses Modells war es auch, dass die „Sirius GmbH“ die Berichte für das Pay-TV selbst produzieren sollte. Dem Hintergrundpapier des Bundeskartellamtes lässt sich zudem die beabsichtigte Ausgestaltung dieser Berichte entnehmen. DFL und „Sirius GmbH“ wollten über eine gemeinsame Firma einen Bundesliga-TV-Sender betrieben. Auf diesem wären Live- und Highlightberichterstattungen angeboten worden, in der übrigen Zeit Sendungen mit dem Schwerpunkt „Fußballbundesliga“. Pay-TV-Anbieter bzw. die Betreiber technischer Infrastruktur wie Kabel, DSL oder Mobilfunk hätten dazu auf das Recht zur Einspeisung des DFL/Kirch- Senders bieten müssen. Nach dem beim Bundeskartellamt vorgelegten Modell gab [...]

351 BKartA, Hintergrundpapier, S. 1 f.

Das von der DFL verfolgte Vermarktungskonzept beruht auf dem Modell der Zentralvermarktung, d.h. dass die Medienrechte nicht im Wettbewerb von den einzelnen Vereinen, sondern gebündelt und exklusiv durch die DFL vergeben werden.

Allerdings wird die DFL nicht selbst die Rechte vermarkten. Die DFL hat die Vermarktung der Rechte vielmehr an die Agentur Sirius des Kirch-Konzerns vergeben, die der Liga im Gegenzug Erlöse von 500 Millionen Euro pro Saison garantiert. Dieser Betrag liegt bereits deutlich über den Erlösen, die die DFL in den vergangenen Spielzeiten pro Saison erzielt hat. Ein wesentliches neues Element des Vermarktungsmodells ist, dass Sirius (die Kirch-Agentur) die Berichte für das Bezahlfernsehen selbst produzieren soll. Hierfür wollen DFL und Sirius über eine gemeinsame Firma einen Bundesliga-TV-Sender betreiben. Auf diesem sollen die Live- und Highlight-Berichterstattungen zu sehen sein. In der übrigen Zeit sollen Nonstop-Sendungen mit dem Schwerpunkt "Fußballbundesliga" angeboten werden. Pay-TV-Anbieter bzw. Betreiber technischer Infrastruktur wie Kabel, DSL oder Mobilfunk müssen auf das Recht zur Einspeisung des DFL/Kirch-Senders bieten. Nach dem vorgelegten Modell gibt [...]

Anmerkungen

Die gleiche Quelle ist auf Ld 2 schon einmal übernommen worden. Fortsetzung auf Ld. 72.

Die Quelle wird nach dem ersten Satz des Fragments zwar genannt. Es wird aber durch weitere Belege nicht deutlich gemacht, dass auch die folgenden Sätze wortnah der Quelle entnommen worden sind.

Sichter
Liberalix68


[35.] Ld/Fragment 072 01 - Diskussion
Bearbeitet: 23. December 2012, 23:15 WiseWoman
Erstellt: 10. December 2012, 21:27 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bundeskartellamt 2008, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 072, Zeilen: 01-13
Quelle: Bundeskartellamt 2008
Seite(n): 02 (Internetquelle), Zeilen: 16-32
es für Pay-TV-Sender keine Möglichkeit zur eigenen redaktionellen Bearbeitung der Live-Übertragungen. Nur Free-TV-Sender hätten, wie bisher, auf das Recht zur Bearbeitung der Biider aus den Stadien352 geboten. Den eigentlichen Spieltag betreffend, war eine Veränderung der bisherigen Aufteilung vorgesehen. Neben dem unveränderten Freitagabend mit einem Spiel sollten am Samstag anstatt der bisherigen sechs nur noch fünf, dafür am Sonntag drei anstatt wie bisher zwei Spiele ausgetragen werden. Jeder dieser Termine wären als eigenes Paket und zudem getrennt nach den einzelnen Vertriebswegen ausgeschrieben worden. Diese Pakete umfassten jeweils die Liveberichte der Spiele. Die Pakete für die Highlight-Berichterstattungen und Zweitverwertung dagegen sollten in zwei Szenarien ausgeschrieben werden.

352 Des sog. Basissignals.

[...] es keinen Spielraum für eine eigene redaktionelle Bearbeitung der Live-Übertragungen. Nur Free TV Sender bieten wie bisher auf das Recht zur Bearbeitung der Bilder aus dem Stadion (des so genannten Basissignals). Das Modell sieht ferner vor, dass die Rechtepakete für jeden Übertragungsweg – die wichtigsten sind Satellit und Kabel – separat ausgeschrieben werden. Bundesliga-Spieltage verteilen sich in der Regel auf drei Termine, Freitagabend (ein Spiel), Samstagnachmittag (heute sechs, künftig geplant fünf Spiele) und Sonntagnachmittag (heute zwei, künftig geplant drei Spiele). Das Vermarktungsmodell sieht vor, dass jeder dieser Termine als eigenes Paket

und zwar getrennt nach den einzelnen Vertriebswegen ausgeschrieben wird. Fast alle Pakete zur Live-Übertragung sollen alternativ Pay- oder Free-TVAnbietern angeboten werden. Allerdings werden die betreffenden Pakete nur einmal, d.h. entweder für den Free- TV oder den Pay- TV- Bereich vergeben. Die Pakete umfassen jeweils die Liveberichte der Spiele. Dazu kommen Pakete für Highlight-Berichterstattungen und Zweitverwertung, die in zwei Szenarien ausgeschrieben werden.

Anmerkungen

Fortsetzung von Seite 71. Ähnlich bereits auf Seite 2 zu finden.

Wort- und gedankennahe Übernahme der Quelle ohne direkten Beleg. Ein Verweis auf die Quelle findet sich im Folgetext erst wieder in Fußnote 354 - allerdings ist dazwischen eine Zwischenüberschrift ("[2] Grenzen der verbesserten Verbraucherbeteiligung")gesetzt, so dass sich dem Leser nicht erschließt, dass auch der vor der Zwischenüberschrift gesetzte - beleglose - Text der Quelle entstammt.

Sichter
Liberalix68


[36.] Ld/Fragment 074 16 - Diskussion
Bearbeitet: 21. December 2012, 22:24 WiseWoman
Erstellt: 14. December 2012, 13:38 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 074, Zeilen: 16-20
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 69, Zeilen: 0
Eine Verbesserung der Warenerzeugung liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt. 369

369 Emmerich, Kartellrecht, S. 119 Kn. 17; Heermann in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.

Eine Verbesserung der Warenerzeugung etc. liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt.
Anmerkungen

bereits in Fragment_038_24 so verwendet. Die Quelle ist zwar zitiert, aber ein Hinweis auf wörtliche Übernahme fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[37.] Ld/Fragment 074 31 - Diskussion
Bearbeitet: 23. December 2012, 23:20 WiseWoman
Erstellt: 11. December 2012, 08:22 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weißbuch 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 074, Zeilen: 31-37
Quelle: Weißbuch 2007
Seite(n): 091, Zeilen: 17-22
Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt zwischenzeitlich auch die Kommission. Sie hat mittlerweile anerkannt, dass eine gemeinsame Vermarktung zu höherer Effizienz führen kann und hat deshalb Regelungen zur gemeinsamen Vermarktung akzeptiert.371 Sie gestand der gemeinsamen Vermarktung im Einzelnen das Potenzial zu, das Medienprodukt und seine Verbreitung zum Vorteil von Fußballvereinen, Rundfunkveranstaltern und Zuschauern zu verbessern. In ihren Beschlüssen hat die Kommission insbesondere drei Arten von Vorteilen festgesteilt. Erstens [...]

371 Begleitdokument zum Weißbuch Sport, 2007, S. 91.

Die Kommission hat anerkannt, dass gemeinsame Vermarktung zu höherer Effizienz führen kann und hat Regelungen zur gemeinsamen Vermarktung gem. Artikel 81(3) EG akzeptiert.236 Eine Regelung zur gemeinsamen Vermarktung hat das Potential, das Medienprodukt und seine Verbreitung zum Vorteil von Fußballvereinen, Rundfunkveranstaltern und Zuschauern zu verbessern. In ihren Beschlüssen hat die Kommission insbesondere drei Arten von Vorteilen festgestellt: [...]

236 Siehe insbesondere die ausführliche Analyse von Artikel 81(3) EG in UEFA CL, Abs. 136 ff.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 371 genannt. Wortlautnahe Übernahme geht daraus nicht hervor. Fortsetzung auf Ld 75.

Sichter
Liberalix68, WiseWoman


[38.] Ld/Fragment 078 04 - Diskussion
Bearbeitet: 27. December 2012, 21:27 SleepyHollow02
Erstellt: 12. December 2012, 22:00 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weiß 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 078, Zeilen: 04-10
Quelle: Weiß 2007
Seite(n): Art. 82 Rn. 7, S. 1085, Zeilen: 12-16
Nach der Rechtsprechung des EuGH hat ein Unternehmen eine den Markt beherrschende Stellung, wenn seine Machtstellung es ihm erlaubt, die Aufrechterhaltung des wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern.387 Möglich wird dies, wenn seine Position ihm gestattet, sich seinen Konkurrenten, Abnehmern bzw. Verbrauchern gegenüber in nennenswerten [sic!] Umfang unabhängig zu verhalten.388 Eine völlige Ausschaltung des Wettbewerbs ist dafür nicht nötig.389

387 EuGH, Rs. 30/87, Slg 1998, 2479, Rn. 26; EuGH, Rs. 27/76, Slg 1978, 207, Rn. 65.

388 EuGH, Rs. 30/87, Slg 1998, 2479, Rn. 26; EuGH, Rs. 27/76, Slg 1978, 207, Rn. 65.

389 EuGH, Rs. 30/87, Slg 1998, 2479, Rn. 26; EuGH, Rs. 27/76, Slg 1978, 207, Rn. 65.

Nach der Rspr. des EuGH hat ein Unternehmen eine den Markt beherrschende Stellung, wenn seine Machtstellung es ihm erlaubt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, Abnehmern bzw. Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.11 Eine völlige Ausschaltung des Wettbewerbs ist nicht nötig.

11 EuGH, Rs. 27/76, Slg. 1978, 207, Rn. 63/66 (United Brands/Kommission); Rs. 85/76, Slg. 1979, 461, Rn. 38 (Hoffmann LaRoche/Kommission),; Rs. 30/87, Slg. 1988, 2479 , Rn. 26 (Bodson/Pompes funebres des Regions liberees).

Anmerkungen

Vgl. bereits das Fragment Ld 044 07 mit identischem Grammatikfehler ("nennenswerten").

Diesmal bezieht sich Verf. nicht auf die Quelle (Weiß 2007) - trotz wortnaher Textübernahme entsprechend zum Fragment Ld 044 07 - , sondern auf die in der Quelle ebenfalls zitierte EuGH-Rechtsprechung.

Sichter
Liberalix68


[39.] Ld/Fragment 081 24 - Diskussion
Bearbeitet: 27. December 2012, 21:21 SleepyHollow02
Erstellt: 11. December 2012, 10:37 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ld, SMWFragment, Schmidt 2001, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Liberalix68
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 081, Zeilen: 24-30
Quelle: Schmidt 2001
Seite(n): § 63 Rn. 9, S. 1755; 1756, Zeilen: 25; 01-03, 05-07
Der vorbeugende Rechtschutz [sic!] kommt, wie bereits dargestellt, nur ausnahmsweise zum Tragen. 411 Er setzt ein entsprechend qualifiziertes, nämlich auf Inanspruchnahme gerade dieses vorbeugenden Schutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus. Selbst wenn die Kartellbehörde ihre Rechtsansicht mitgeteilt hat, kann dieses grundsätzlich nicht schon auf die Erwartung eines Eingriffs gestützt werden. Schließlich soll der vorbeugende Verwaltungsrechtsschutz nicht den gesetzlich nicht anerkannten Anspruch auf ein Negativattest ersetzen. Mit anderen Worten [...]

411 Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), GWB, § 63 Rn. 9; Meyer-Lindemann, in: FK, Kartellrecht,§ 63 Rn. 63; vgl. auch: BGHZ 117, 209, 211.

Der vorbeugende Rechtsschutz wird im GWB nur ausnahmsweise zum Tragen kommen. 46 Er setzt ein entsprechend qualifiziertes, nämlich auf Inanspruchnahme gerade dieses vorbeugenden Schutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus. 47 [...] Der vorbeugende Verwaltungsrechtsschutz darf im GWB nicht den gesetzlich nicht anerkannten Anspruch auf ein Negativattest ersetzen.

46 BGH v. 18.2.1992 BGHZ 117, 209, 211 = NJW 1992, 1829 = WuW/E BGH 2760, 2761 "Unterlassungsbeschwerde"; vgl. schon 2. Aufl. § 62 a.F. Rdnr. 9; für das allgemeine Verwaltungsrecht BVerwG v. 16.4.1971, DVBl. 1971, 746.

47 BGH v. 18.2.1992 BGHZ 117, 209, 211 = NJW 1992, 1829 = WuW/E BGH 2760, 2761 "Unterlassungsbeschwerde"; KG WuW/E OLH 4645, 4647 "Bayerische Landesbank"; BEchtold Rdnr. 7; Langen/Bunte/Kollmorgen § 62 a.F. Rdnr. 31; vgl. auch hier schon die 2. Aufl. § 62 a.F. Rdnr. 9; zum Verwaltungsprozeßrecht BVerwG v. 8.9.1972 BVerwGE 40, 323, 326; Pappermann, JuS 1973, 689, 194; tendenziell noch enger KG v.3.11.1993 WuW/E OLG 5267, 5270 "Bekanntmachungsbeschwerde": Rechtsverletzung.

Anmerkungen

Die Quelle (Schmidt, § 63, Rn. 9) ist nach dem ersten kurzen Satz in Fn. 411 genannt. Dass auch die nachfolgenden Zeilen wortnah dieser Quelle entnommen worden sind, wird dem Leser nicht mitgeteilt.

Die später auf S. 82 folgende Fußnote 412 bezieht sich auf eine andere Randnummer (Schmidt, § 63, Rn. 11 [S.1757 f.]) der herbeigezogenen Kommentierung, nicht mehr auf die in Fn. 411 genannte Quelle (Schmidt, § 63, Rn. 9 [S. 1755 f.]).

Sichter
Liberalix68