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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Lm/Fragment 040 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-12 09:34:50 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 1-2
Quelle: Neuner 1932
Seite(n): 14, Zeilen: 1-2
Man muß wohl daran zweifeln, ob man hier korrekterweise von einer latenten Gesetzeskollision sprechen kann. [...] man muß sogar zweifeln, ob man hier korrekterweise von einer latenten Gesetzeskollision sprechen kann.
Anmerkungen

Am Ende des vorangehenden Satzes referenziert der Verfasser Neuner (1932). Diesen Satz übernimmt er aber dann fast wörtlich ohne jegliche Kenntlichmachung. Zudem behauptet der Verweis auf Neuner, dieser stimme (nur) im Ergebnis damit überein.

Sichter
PlagProf:-)


[2.] Lm/Fragment 040 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:34:01 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 2-15
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 31;32, Zeilen: 24-29;1-7
Um noch einmal KAHN zu Wort kommen zu lassen:
"Nicht ob die fremden Rechtsregeln herrschen wollen haben wir zu untersuchen, sondern ob sie herrschen sollen [...] Das fremde Recht soll angewendet werden, wenn unser Gesetzgeber will, daß es angewendet werde. Unsere Kollisionsnorm entscheidet also über die Anwendung des fremden Rechts. Maßgebliches Kriterium für diese Anwendung ist die Identität der eigenen mit den fremden Rechtsinstituten eigentlich das Erfordernis der funktionalen Identität der in Betracht kommenden Rechtsinstitute."[FN 35]

Seine Erklärung zur Anwendung ausländischen Rechts geht noch weiter. Bei fremden Rechtsinstituten zieht er die Grenze zunächst eng: Die ausländischen Rechtsnormen sollen in solchen Fällen ohne weiteres unanwendbar und nur im Bereich von Vorfragen beachtlich sein.[FN 36]


[FN 35] KAHN, Jherings Jb. 1891, S. 129f.

[FN 36] Ibid, S. 133-136, 141-143.

„Nicht ob die fremden Rechtsregeln herrschen wollen haben wir zu untersuchen, sondern ob sie herrschen sollen [. . .] Das fremde Recht soll angewendet werden, wenn unser Gesetzgeber will, daß es angewendet werde.“[FN 63] Unsere Kollisionsnorm entscheidet also über die Anwendung des fremden Rechts[FN 64], aber wie tut sie das? In einer Formulierung, die bereits weit über das hinausging, was in den Jahren nach KAHN die streng nationalistische Schule kennzeichnete, betont er das Erfordernis der funktionalen Identität der eigenen mit den fremden Rechtsinstituten als maßgebliches Kriterium[Fn 65].

Die Möglichkeiten dieses Ansatzes hat KAHN 1890 allerdings noch nicht ausgeschöpft. Bei den fremden Instituten[66] zieht er die Grenze zunächst noch[FN 67] vorsichtig und eng: die fremden Rechtsregeln sollen in solchen Fällen ohne weiteres unanwendbar[FN 68] und nur im Bereich von Vorfragen beachtlich sein[69].


[FN 63] S. J 129f = A 111 (Hervorhebungen im Original).

[FN 64] S.J 131-133 = A 113f.

[FN 65] S. J 115 = A 99.

[FN 66] Diese Bezeichnung sei als Kürzel für die o. S. 31 genannten Fälle (Polygamie, etc.) im weiteren verwandt. KAHN spricht von „Rechtsregeln, welche mit den unsrigen inkommensurabel sind“, S. J 142 = A 122.

[FN 67] Zu KAHNs späterer Ansicht u. S. 72, zum Ganzen ferner u. S. 235 ff.

[FN 68] S. J 133-136 = A 114-117.

[FN 69] S.J 137f = A 117f.

Anmerkungen

Die dem Zitat aus KAHN nachfolgenden Erläuterungen in der Quelle Weber werden leicht verändert, aber dennoch als Teil des Zitates aus KAHN dargestellt. Dem Verfasser fällt dabei nicht auf, dass die "funktionale Identität" von Rechtsnormen erst Jahrzehnte später thematisiert wird. Die Quelle Weber wird in diesem Kontext nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken


[3.] Lm/Fragment 040 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 08:08:14 Hotznplotz
Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 16-31
Quelle: Neuner 1932
Seite(n): 14, Zeilen: 13-28
Daß KAHN hier die Vorfragen behandelt, obwohl sie dogmatisch nicht zum Thema der Qualifikation gehören, erklärt sich aus dem Ziel der Abhandlung, zugleich die internationale Schule des IPR bekämpfen. Er zeigt daher, daß es nicht möglich ist, ein international einheitliches Privatrecht dadurch herzustellen, daß man auf den Geltungswillen der einzelnen Rechtsordnungen abstellt.

Der Kern der KAHNschen Problemstellung dürfte in folgenden Fragen liegen:
1. Sind die verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen untereinander so verschieden, daß es unmöglich ist, eine Kollisionsnorm zu bilden, die alle Rechtsordnungen in einer Weise abgrenzt, daß alle Fälle (und jeder einzelne) zweckmäßig erfaßt und zugewiesen werden?
2. Sind die einzelnen positivrechtlichen Kollisionsnormen so eng mit dem materiellen Rechtssystem ihres Landes verbunden, daß ihre Anwendung auf fremde materielle Rechtsnormen (Sachnormen) unmöglich ist oder zu sinnlosen Ergebnissen führt? Verweisen die Kollisionsnormen unter Umständen auf eine ausländische Sachnorm, die auf den Fall nicht paßt, oder läßt sich eine passende Norm nicht finden?

Daß K a h n diese Fälle erörtert, obwohl sie nicht eigentlich zum Thema des Kapitels gehören, erklärt sich aus dem Zweck der Abhandlung. Sie soll zugleich die internationale Schule des internationalen Privatrechts bekämpfen[FN 2] und er zeigt daher, daß es auch nicht möglich ist, ein international einheitliches Privatrecht dadurch herzustellen, daß man auf den Geltungswillen der einzelnen Rechtsordnungen abstellt.

Der Kern der K a h n schen Problemstellung dürfte in folgendem liegen: 1. Sind die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen untereinander so verschieden, daß es unmöglich ist eine Kollisionsnorm zu bilden, die alle Rechtsordnungen in einer Weise abgrenzt, daß alle Fälle und jeder einzelne zweckmäßig erfaßt werden? 2. Sind die einzelnen positiv-rechtlichen Kollisionsnormen so eng mit dem materiellen Rechtssystem ihres Landes verbunden, daß ihre Anwendung auf fremde materielle Rechtsnormen unmöglich ist oder zu sinnlosen Ergebnissen führt? Verweist die Kollisionsnorm unter Umständen auf eine ausländische Sachnorm, die auf den Fall nicht paßt oder läßt sie die passende nicht finden?

Anmerkungen

Neuner (1932) wird zuvor (Zeile 1) in Fußnote 34 zu einer anderen Aussage erwähnt. Fortsetzung in Fragment 041 01.

Sichter
Hotznplotz



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