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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 045 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:34:56 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, Sotho Tal Ker, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-16
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 43-44, Zeilen: S.43, 21-24 - S. 44, 1-4.6-9.21-30.
Im eigentlichen Hauptteil seiner Arbeit geht es BARTIN um die Beantwortung der eingangs gestellten Frage nach dem Qualifikationsstatut. Er greift SAVIGNYs zentralen Satz auf: Die Anwendung dieses oder jenes (Sach-) Rechts auf eine Rechtsbeziehung hängt von seiner Natur ab. Welches Recht aber bestimmt diese Natur? Für BARTIN ist dies die lex fori; sie soll die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmen.[54] Der Zentralbegriff in BARTINs Begründung für diese These ist die Souveränität des Staates, die er als absolut ansieht. Eine Motivation für den Staat, seine Souveränität mit der Anwendung ausländischen Rechts einzuschränken, liegt für BARTIN nicht etwa in der alten Lehre von der comitas gentium.[55] Ein Staat erlaube die Anwendung ausländischen Rechts allenfalls, weil und wenn er dies für gerecht erachte.

Nach der Behandlung des Qualifikationsstatuts (lex fori[56]) wendet sich BARTIN der Qualifikationsmethode zu: Maßgeblichkeit der lex fori bedeute, daß für die Bestimmung der Natur eines Rechtsverhältnisses die Vorstellung und Kategorien des eigenen Rechts von eben diesem Rechtsverhältnis zu ermitteln seien. Diese Vorstellung solle im Ergebnis den Ausschlag geben.[57]

[54] BARTIN, ibid., S. 235-246; vgl. auch WEBER, a.a.O., S. 43-45.

[55] Zu der comitas-Lehre rechtsvergleichend und -historisch vgl. den ausführlichen Aufsatz von PAUL, Comity in International Law (Private International Law), HarvIntLJ 1991, S. 1-79.

[56] Zur Herstellung des doktrinär-historischen Zusammenhanges mag die Feststellung genügen, daß die Theorie der lex fori die Qualifikation der kollisionsrechtlichen Begriffe im Rahmen und unter Zuhilfenahme der Begriffsordnung des Rechtssystems des Richters (besser: des Beurteilers) postuliert, der einen konkreten internationalprivatrechtlichen Fall zu lösen hat. Cf. NIEDERER, Die Frage der Qualifikation, S. 23, 70-80.

[57] BARTIN, RCADI 1930-I, S. 568, nennt den Qualifikationskonflikt "l'obstacle décisif au succès de la methode universelle, - radicalement contraire à la conception international de droit international privé [...] par sa répercussion sur toutes les théories fondamentales du droit international privé".

[Seite 43]

Im eigentlichen Hauptteil[42] seiner Arbeit geht es BARTIN um die Beantwortung der eingangs gestellten Fragen: Wie sind die Beispielsfälle zu lösen? Allgemein: Nach welchem Recht wird qualifiziert? BARTIN formuliert noch ausführlicher und greift damit unausgesprochen[43] SAVIGNYS zentralen Satz[44]

[Seite 44]

auf: Wenn die Anwendung dieses oder jenes (Sach)Rechts auf eine Rechtsbeziehung von der Natur dieser Beziehung abhängt - welches Recht bestimmt diese Natur[45]?

Die Antwort auf diese Frage ist für BARTIN nicht zweifelhaft [...]: es ist die lex fori, die die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmen soll.

Der Zentralbegriff in BARTINs Begründung für diese These ist der der Souveränität des Staates, die er als absolute sieht. [...]

Die Motivation für den Staat, seine Souveränität überhaupt in dieser Weise einzuschränken, liegt für BARTIN nicht in der alten Lehre von der comitas gentium. Vielmehr tue der Staat dies aus im engeren Sinne juristischen Erwägungen: der Staat erlaube die Anwendung fremden Rechts, weil und wenn er dies für gerecht[48] erachte.

Nach Behandlung des Qualifikationsstatus[49] (lex fori) wendet sich BARTIN der Qualifikationsmethode[49] zu: Maßgeblichkeit der lex fori bedeute, daß für die Bestimmung der Natur eines Rechtsverhältnisses die Vorstellung des eigenen Rechts von eben diesem Rechtsverhältnis zu ermitteln sei und daß diese Vorstellung im Ergebnis den Ausschlag gebe[50].

[42] S. C 235-246 = E 13-24 = W 357-369 (Teil III).

[43] S. aber u. S. 47.

[44] S. o. S. 9.

[45] S. C 235 = E 13 = W 357.

[46] S. C 236 = E 14 = W 308 mit Paraphrasierungen auf den folgenden Seiten.

[47] „il ne serait plus maître chez soi“ (S. C 239 = E 17 = W 361).

[48] „[. . .] parce qu’il les croit justes“ (S. C 237 = E 15 = W 359).

[49] Diese Begriffe verwendet BARTIN noch nicht. Sie tauchen erst spät auf.

[50] S. C 238 = E 16 = W 360.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_044_01. Dort wird Weber in Fußnote 50 erwähnt, hier in Fußnote 54 als "vgl. auch".

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken Graf Isolan



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