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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 085 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-10-09 18:59:51 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 5-20
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 182-183, Zeilen: S. 182, 6-23.29 - S. 183,1-2
Neben den bereits erwähnten Autoren[FN 16] ist an dieser Stelle noch AGO zu erwähnen.[FN 17] An AGOS Buch fällt zunächst die bewunderungswürdige Beherrschung und Verarbeitung der ausländischen, insbesondere der deutschen, Literatur auf. Was nun die Qualifikation angeht, so leitet er aus seinem System Folgerungen ab, die sich im Ergebnis wenig von der in Italien schon seit ANZILOTTI vertretenen Stufenqualifikation[FN 18] mit dem Primat der lex fori unterscheiden.[FN 19] Allerdings findet man bei ihm schon vier Stufen, in die er das Problem der Auslegung (einschließlich der Frage nach einem Renvoi) eines internationalprivatrechtlichen Falles eingliedert.[FN 20] Die Bestimmung des Anknüpfungpunktes sieht er nicht als Problem der Qualifikation; dennoch sei die Bestimmung der Qualifikation und der Anknüpfung nach ähnlichen Kriterien, insbesondere im Sinne der lex fori vorzunehmen.[FN 21] AGO differenziert anhand der Staatsangehörigkeit zwischen der Auslegung des als Anknüpfungspunkt der Kollisionsnorm verwendeten Begriffes und der Feststellung, ob dieser Anknüpfungspunkt verwirklicht ist. Er zeigt auf, daß das alte Konzept einen einheitlichen Staatsangehörigkeitsbegriff voraussetzt, der mit dem der lex fori hinreichend übereinstimmt.[FN 22]

[FN 16] Cf. supra, Kapitel III, Fn. 80, 85-87, 89, 91, 94-95, Kapitel IV, Fn. 21-26 und Kapitel IV 1 b.

[FN 17] AGO, Teoria del diritto internazionale privato, Padova 1934, S. 135-220; wiederholt und zum Teil erweitert hat AGO seine Lehre in seinem Haager Kurs von 1935, Règles générales des conflits des lois, RCADI 58 (1936 IV), S. 243-469 (313-379). S. auch WEBER, a.a.O, S. 181-183.

[FN 18] Cf. supra, Kapitel III, Fn. 86.

[FN 19] AGO, teoria, a.a.O. (Fn 17), S. 145, 151f.

[FN 20] AGO, RCADI, a.a.O. (Fn. 17), S. 314.

[FN 21] AGO, teoria, a.a.O. (Fn. 17), S. 195.

[FN 22] Ibid, S. 195f.; vgl. auch ROBERTSON, Characterization, S. 115.

[Seite 182]

An AGOs Buch fällt zunächst die - selbst für die allgemein gut informierten italienischen Autoren jener Zeit - bewundernswürdige Beherrschung und Verarbeitung der ausländischen und insbesondere der deutschen Literatur auf[FN 326].

Was nun die Qualifikation angeht, so leitet AGO aus seinem System, trotz dessen auffälliger Besonderheiten, Folgerungen ab, die sich im Ergebnis wenig von der in Italien schon seit ANZILOTTI vertretenen Stufenqualifikation mit dem Primat der lex fori für das Verständnis der Kollisionsnorm unterscheidet[FN 327]. Allerdings sind es bei AGO nun schon vier Stufen geworden, in die er das Problem der Auslegung (inclusive der Frage nach einem renvoi) beim internationalprivatrechtlichen Fall gliedert[FN 328]. Die Bestimmung des Anknüpfungspunktes, der er - als einer der ersten seit KAHN – ein eigenes Kapitel widmet, sieht AGO nicht als Problem der Qualifikation; dennoch sei es nach ähnlichen Kriterien, insbesondere im Sinne der lex fori, zu lesen[FN 329]. Eine bemerkenswerte generelle Differenzierung nimmt AGO dabei vor zwischen der Auslegung des als Anknüpfungspunkt von der Kollisionsnorm verwendeten Begriffes und der Feststellung, ob dieser Anknüpfungspunkt verwirklicht ist. [...] AGO zeigt[FN 330], daß dies einen einheitlichen Staatsangehörigkeitsbegriff vor-

[Seite 183] aussetzt, der - und das ist das Entscheidende - mit dem der lex fori übereinstimmt[FN 331].

Wiederholt und zum Teil erweitert hat Ago seine Lehre in seinem Haager Kurs von 1935[FN 332].

[FN 326] Siehe auch seinen großen Besprechungsaufsatz zu den deutschen IPR-Neuerscheinungen der Jahre 1931-1933; AGO, dottrina; zur Qualifikation dort S. 211-217; dazu wiederum s. RAAPE, Bespr. Ago, dottrina, S. 287f.

[FN 327] AGO, teoria, S. 145, 151 f.

[FN 328] AGO, règles, S. 314.

[FN 329] AGO, teoria, S. 195.

[FN 330] Unter Hinweis auf ANZILOTTI und CAVAGLIERI. Die meisten Autoren sehen das Problem gar nicht, vgl. z.B . ROBERTSON, Characterization, S. 115; RABEL, Conflict, S. 60.

[FN 331] S. 195 f.

[FN 332] AGO, Règles, dort besonders S. 313-379; siehe ferner AGO, prescrizione.

Anmerkungen

Die Quelle wird anfangs in einer Fußnote mit "S. auch WEBER" erwähnt. Der Text wird gerafft, ein Satz wird in der Fußnote 17 verarbeitet.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan



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