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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 133 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:31:48 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 1-12
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 78-79, Zeilen: S. 78: 20-27, S. 79: 1-4
In der Rechtsprechung werden verschiedene Ansichten vertreten. Trotz der Revolution gegen das erste Restatement wird dieses überraschenderweise noch immer in vielen US-Staaten herangezogen. Andere Gerichte berufen sich auf das zweite Restatement, unter dessen Mantel freilich verschiedene methodische Ansätze möglich sind und auch angewandt werden. Zur governmental interest analysis, dem better law approach und anderen modernen Theorien bekennen sich die Gerichte bislang nur in einzelnen Staaten. Insgesamt werden von der Praxis etwa zehn verschiedene kollisionsrechtliche Ansätze bemüht. Es bleibt abzuwarten, ob die amerikanischen Gerichte im Schuldrecht oder anderen Rechtsgebieten, die vom zweiten Restatement kollisionsrechtlich nicht behandelt werden, wieder zu einer einheitlichen Haltung und zu einer Befolgung bestimmter Regeln zurückfinden. [Seite 78]

Die gerichtliche Praxis ist in die verschiedensten Lager gespalten[FN 40]. Trotz der „Revolution“ gegen das Erste Restatement wird dieses überraschenderweise noch immer in mehreren Gliedstaaten zugrunde gelegt; indes ist die Tendenz rückläufig. Die meisten Gerichte berufen sich auf das Zweite Restatement, unter dessen Mantel freilich verschiedene methodische Ansätze möglich sind und auch benutzt werden. Zur „governmental interest analysis“, dem „better law approach“ und anderen modernen Theorien bekennen sich die Gerichte bislang nur in vereinzelten Gliedstaaten. Insgesamt herrscht in der Praxis

[Seite 79]

ergebnisorientierter Eklektizismus[FN 41], der die Vorhersehbarkeit der Entscheidung vielfach stark erschwert. Es bleibt abzuwarten, ob die amerikanischen Gerichte im Schuldrecht wieder zu einer einheitlichen Haltung und zu einer Befolgung bestimmter Regeln zurückfinden.

Anmerkungen

Kropholler wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zuletzt wird er auf S. 132, Fußnote 105, für ein anderes Thema zitiert.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20120306163038