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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 187 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:51:09 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bar 1987

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), 178.7.2.236, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 3-13
Quelle: Von Bar 1987
Seite(n): 515-517, Zeilen: S. 515: 3-5, S. 516: 35-39, S. 517: 1-2, 19-24
[Sinn der autonomen Qualifikation nach dem IPR des Fo-]rums sei, die Auslegung der Kollisionsnormen an systemimmanenten Zwecken und Wertentscheidungen im eigenen System auszurichten.[FN 34]

Zwei Ausgangspunkte lassen sich ausmachen: In einem System allseitiger Kollisionsnormen darf es methodisch zunächst keinen Unterschied machen, ob eine Rechtsfrage des in- oder des ausländischen Rechts zu qualifizieren ist. Auch eine Differenzierung zwischen geläufigem und fremdartigem Rechtsstoff trägt hier nicht mehr. Angesichts vorhandener Kodifikationen besteht ein Problem insoweit, als ein innerkodifikatorischer Ausgleich zwischen den Kollisionsnormen des Forums zu bewerkstelligen ist.[FN 35] Der zweite Gesichtspunkt, auf dem eine autonome IPR-Qualifikation ruht, stellt auf die eben erwähnte Notwendigkeit ab, die kodifizierten Kollisionsnormen des Forums untereinander auszubalancieren und in ihrer Wirkungsweise zu optimieren. Die Systembegriffe sollen nur aus sich selbst heraus isoliert interpretiert werden, eben autonom.

[FN 34] S. supra, Kapitel IV 6 c; cf. ferner VON BAR, IPR I, Rn. 600, S. 515.

[FN 35] Cf. VON BAR, IPR I, Rn. 604, S. 517.]

Sinn der autonomen Qualifikation nach dem IPR der lex fori ist es, die Auslegung internationalprivatrechtlicher Normen an den Zwecken und an den Wertentscheidungen dieses Rechtsgebietes ausrichten zu können.

[S. 516]

Zwei Ausgangspunkte wird man insoweit festmachen können. In einem System allseitiger Kollisionsnormen darf es methodisch zunächst keinen Unterschied machen, ob eine Rechtsfrage (oder eine Norm[FN 397]) des in- oder des auländischen [sic] Rechts zu qualifizieren ist, und auch eine Differenzierung zwischen (im Kern) geläufigem und fremdartigem Rechtsstoff trägt hier nicht mehr. Das Problem ist hier nur

[S. 517]

noch eines der innerkodifikatorischen Balance zwischen den Kollisionsnormen des Forums. [...]

Der zweite allgemeine Gesichtspunkt, auf dem die Methode der autonomen IPR-Qualifikation aufbaut, knüpft an die eben erwähnte Notwendigkeit an, die kodifizierten Kollisionsnormen des Forums untereinander auszubalancieren und in ihrer Wirkungsweise zu optimieren. Wir können solches nämlich nicht allein dadurch bewirken, daß die Systembegriffe nur aus sich selbst heraus (isoliert) interpretiert werden.

Anmerkungen

Auf von Bar wird in Fußnote 34 an zweiter Stelle und "ferner" verwiesen, in Fußnote 35 als "Cf.". Im direkten Anschluss an die oben wiedergegebene plagiierte Passage folgt ein korrekt ausgewiesenes Zitat aus demselben Werk.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120307051820