VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 1-17, 110-112
Quelle: Neuner 1932
Seite(n): 14-15, Zeilen: S. 14: 29, 34-40; S. 15: 1-10, 16-17, 101-104
Antworten auf beide Fragen lassen sich unschwer finden.

1. Selbst wenn man eine perfekte Kollisionsnorm nicht bilden kann, so kann man, wie KAHN selbst in einer 1899 erschienenen Abhandlung gezeigt hat,[FN 37] wenigstens eine solche bilden, die Gruppen von Rechtssystemen, die untereinander näher verwandt sind, hinreichend erfaßt. Tatsächlich hat die staatsvertragliche Schaffung von international gemeinsamen Kollisionsnormen seither immer größere Fortschritte gemacht. Soweit Versuche gescheitert oder sogar Rückschritte zu verzeichnen sind, lag die Ursache nicht in der Verschiedenartigkeit der positivrechtlich vorgegebenen Rechtssysteme, sondern darin, daß verschiedene Nationen nicht auf ihre Eigentümlichkeiten im IPR verzichten wollten.[FN 38]

2. Kollisionsnormen dürfen eben nicht in Hinblick auf ein einziges positivrechtliches System des Privatrechts gebildet werden, auch wenn sie selbst ein Teil einer einzelstaatlichen Rechtsordnung sind.[FN 39] Alles andere widerspräche ihrem Sinn.[FN 40]

Für KAHN sind die Kollisionsnormen Regeln, die einem bestimmten einzelstaatlichen Rechtssystem angehören.


{[FN 37] KAHN [...]

[FN 38] Cf. NEUNER, Der Sinn ..., S. 14f.}

[FN 39] Auf diesen Punkt hat besonders ausdrücklich RABEL, RabelsZ 1931, S. 246, hingewiesen. Sogar für Vertreter der nationalen Schule des IPR gilt dies nicht; a.A. ZITELMANN, IPR I, Bd. 2, 1912, S. 6.

{[FN 40] So NEUNER, Der Sinn ..., S. 15; [...]}

Auf beide Fragen ist es nicht schwer, eine Antwort zu finden. [...] Und selbst wenn man nicht eine Kollisionsnorm bilden kann, die alle überhaupt existierenden Sachnormen voneinander abgrenzt, so kann man, wie K a h n selbst in einer 1899 erschienenen Abhandlung gezeigt hat[FN 3], wenigstens eine solche bilden, die Gruppen von Rechtssystemen, die untereinander näher verwandt sind, erfaßt. Tatsächlich hat die staatsvertragliche Schaffung von international gemeinsamen Kollisionsnormen immer größere Fortschritte gemacht und

[S. 15]

soweit Versuche gescheitert sind oder sogar Rückschritte zu verzeichnen sind, lag die Ursache nicht in der verschiedenen Natur der verschiedenen positivrechtlich geordneten Rechtsverhältnisse, sondern darin, daß verschiedene Nationen nicht auf nationale Eigentümlichkeiten ihres internationalen Privatrechts [...] verzichten wollten. 2. Die Kollisionsnorm darf eben nicht im Hinblick auf ein einziges positivrechtliches System des Privatrechts gebildet werden, obgleich sie selbst ein Teil der nationalen Rechtsordnung ist[FN 1]. Das widerspricht ihrem Sinn. [...]

Ebenso wie für K a h n ist für B a r t i n die Kollisionsnorm eine Regel, die einem bestimmten nationalen Rechtssystem angehört.


[FN 1] Auch von einem Vertreter der nationalen Schule des internationalen Privatrechts nicht; a. A. Zitelmann, Internationales Privatrecht 2, 6; auf den im Text erwähnten Gesichtspunkt hat besonders eindrücklich Rabel hingewiesen, ZauslintPrR. 5, 246.

Anmerkungen

Auf Neuner (1932) wird zweimal verwiesen, aber ohne die langen wörtlichen Übernahmen erkennbar werden zu lassen.

Sichter
Hotznplotz