VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 3-13, 101-116
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 177-179, Zeilen: 10-15, 19-20; 34-36; 1-2
Als dritter Vertreter sei schließlich COOK genannt, der von FALCONBRIDGE und ROBERTSON grundlegend abweicht und deshalb eine originelle Position unter den englischsprachigen Autoren einnimmt.[FN 184] Damit erscheint er als ein Fundamentalkritikers[sic].[FN 185] COOK begreift die Qualifikation, wie auch früher FRANKENSTEIN,[FN 186] als ein Problem sprachlicher Art.[FN 187] Besonders in bezug auf die secondary characterization greift er die Frage der Unterscheidung zwischen materiellem Recht und Prozeßrecht auf und bemerkt, daß der Begriff des Materiellrechtlichen und des Prozeßrechtlichen in jedem Land für je unterschiedliche Zwecke durchaus unterschiedlich gebraucht wird.[FN 188] Im Ergebnis führt sein sprachlicher Ansatz zu einer Verselbständigung der kollisionsrechtlichen Begriffe vom eigenen oder fremden Sachrecht.[FN 189]

[FN 184] Cf. besonders COOK, Characterization in the Conflict of Laws, Yale L.J. 51 (1941), S. 191-212. Der Aufsatz gehört zu der Aufsatzreihe, die er in ergänzter Form 1942 zu dem Buch The Logical and Legal Bases of the Conflict of Laws (Cambridge 1942) zusammenfügte.

[FN 185] Cf. Weber, a.a.O., S. 177 Fn. 300.

[FN 186] FRANKENSTEIN, Internationales Privatrecht, Bd. I, Berlin 1926, S. III, 279.

[FN 187] „An examination of the history of human thought, whether in the field of philosophy,of logic or of science, [...]" Cook, a.a.O. (Fn. 184), S. 191.

[FN 188] Cook, a.a.O. (Kapitel I, Fn. 35), S. 333-358 (347-353).

[FN 189] Im bezug auf Anknüpfungspunkte (Domizil), cf. Cook, a.a.O. (Fn. 184), S. 211 f. und bezüglich der Autonomie der Unterscheidung zwischen materiellrechtlichen und prozeßrechtlichen Begriffen cf. Cook, a.a.O. (Fn. 188), S. 349-356.

[S. 177]

Als Vertreter von gegenüber FALCONBRIDGE und ROBERTSON grundlegend abweichenden oder originellen Positionen unter den englischsprachigen Autoren sei abschließend Walter Wheeler COOK genannt.

Bedeutsam ist vor allem COOKS[FN 298] seit 1919 erschienene Aufsatzfolge zu internationalprivatrechtlichen Themen, die er in ergänzter Form 1942 zum Buch The Logical and Legal Bases of the Conflict of Laws zusammenfügte. [...]

[...] nimmt Cook die Position des Fundamentalkritikers ein[FN 300]. [...] Er ist damit der erste nach FRANKENSTEIN[FN 302], der die Qualifikationsproblematik als im Kern sprachlicher Art begreift. Hauptangriffspunkt COOKS ist die secondary characterization [...]

Der Begriff des Materiellrechtlichen und des Prozeßrechtlichen zum Beispiel werde in jedem Land für je unterschiedliche Zwecke durchaus unterschiedlich gebraucht.

[S. 178]

In praktischer Hinsicht führt COOKS sprachlicher Ansatz [...] zur Verselbständi-

[S. 179]

gung der kollisionsrechtlichen Begriffe vom (eigenen oder fremden) Sachrecht[FN 308].


[FN 298] Zu seiner Person: [CULP], S. 71.

[FN 300] Denn auch im „intellectual garden“, so COOK, einen Satz von Gilbert LEWIS aufnehmend, sei „the removal of the weeds [. . .] as constructive in effect as the planting and cultivation of the useful vegetables“ (S. IX). Von CAVERS wird ihm mit Recht entgegengehalten: „This [. . .] assumes that we have vegetables to plant and planters to plant them. [. . .] suspicions begin to grow [. . .] that our manpower is badly allocated, that all our gardeners are weeders and none planters." (CAVERS, Bespr. Cook, Bases, S. 1172f).

[FN 302] S. o. S. 94ff.

[...]

[FN 308] So, deutlicher noch als bei COOK, auch z. B. HANCOCK,, Torts, S. 70, 72 (mit Bezug auf COOK, ohne Erwähnung Rabels).

Anmerkungen

Der Verweis auf Fußnote 185 in Weber (1986) ist ein echter Verweis. Er lässt aber nicht erkennen, dass der gesamte hier dargestellte, mit zahlreichen weiteren Fußnoten belegte Text sinngemäß und zu einem erheblichen Teil auch wörtlich von Weber übernommen wurde.

Sichter
(Graf Isolan) (PlagProf:-)) WiseWoman