VroniPlag Wiki

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Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Hindemith, Graf Isolan, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 5-33
Quelle: Joerges 1971
Seite(n): 39, 40, 43, 49, Zeilen: S. 39: 18-27; S. 40: 1-17, S. 43: 11-12, S. 49: 23-25
In einem seiner letzten Aufsätze faßte CURRIE seine Position in folgenden - frei übersetzten - Thesen zusammen:[FN 27]
(1) Steht die Anwendung fremden, von der lex fori inhaltlich abweichenden, Rechts zur Debatte, so sind zunächst die Zwecksetzungen, die sich in den fraglichen Rechtssätzen ausdrücken, und dann diejenigen Umstände zu untersuchen, unter denen die beiden Staaten vernünftigerweise daran interessiert sind, diese Zwecke zu realisieren. Diese Untersuchung bedient sich der üblichen Auslegungs- und Deutungstechniken.
(2) Ergibt sich, daß im konkreten Fall nur ein Staat an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
(3) Offenbaren sich entgegengesetzte Interessen beider Staaten, so ist zu prüfen, ob bei einer erneuten, bescheideneren und zurückhaltenderen Interpretation der Zwecke und Interessen des einen oder des anderen Staates ein Konflikt vermieden werden kann.
(4) Erweist sich dabei, daß ein Konflikt legitimer Interessen beider Staaten unvermeidbar ist, so ist die lex fori anzuwenden.
(5) Ist das Forum selbst desinteressiert, besteht aber ein unvermeidbarer Konflikt zwischen den Interessen zweier anderer Staaten und kommt eine a limine-Abweisung nicht in Frage, so sollte das Gericht die lex fori anwenden.
(6) Interessenkonflikte zwischen den Staaten führen zu unterschiedlichen, durch den Prozeßort bestimmten Entscheidungen des gleichen Problems. Erscheint dies für besondere Fragen als ernste Beeinträchtigung eines wichtigen Bundesinteresses an einheitlichen Entscheidungen, so sollte das Gericht nicht versuchen, auf Kosten des legitimen Interesses seines eigenen Staates eine Lösung zu improvisieren, sondern es dem Kongreß überlassen zu bestimmen, welches Interesse zurückstehen soll.

Als erste Aufgabe bei der Entscheidung eines kollisionsrechtlichen Falles beschreibt CURRIE die Bestimmung der governmental policy des Forums. Das traditionelle internationale Privatrecht habe bisher die Interessen der Staaten [(die public policy) ignoriert.]

[FN 27] CURRIE, Comments on Babcock v. Jackson. A Recent Development in the Conflict of Laws, Columbia L.Rev. 63 (1963), 1233-1243 (1242f.); so ähnlich CURRIE, in Duke L.J., S. 178; Cf. ferner JOERGES, a.a.O. (Fn. 7), S. 39f., 43-50.

In einem seiner letzten Aufsätze faßte CURRIE seine Position in folgenden

- frei übersetzten - Thesen zusammen:

„(1) Steht die Anwendung fremden, von der lex fori inhaltlich abweichenden[FN 10] Rechts zur Debatte, so sind zunächst die Zwecksetzungen, die sich in den fraglichen Rechtssätzen ausdrücken, und dann diejenigen Umstände zu untersuchen, unter denen die beiden Staaten vernünftigerweise daran interessiert sind, diese Zwecke zu realisieren. Diese Untersuchung bedient sich der üblichen Auslegungs- und Deutungstechniken.
(2) Ergibt sich, daß im konkreten Fall nur ein Staat an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
(3) Offenbaren sich entgegengesetzte Interessen beider Staaten, so ist zu prüfen, ob bei einer erneuten, bescheideneren und zurückhaltenderen Interpretation der Zwecke und Interessen des einen oder des anderen Staates ein Konflikt vermieden werden kann.
(4) Erweist sich dabei, daß ein Konflikt legitimer Interessen beider Staaten unvermeidbar ist, so ist die lex fori anzuwenden.
(5) Ist das Forum selbst desinteressiert, besteht aber ein unvermeidbarer Konflikt zwischen den Interessen zweier anderer Staaten und kommt eine a limine-Abweisung nicht in Frage, so sollte - bis jemand auf eine bessere Idee kommt - das Gericht die lex fori anwenden.
(6) Interessenkonflikte zwischen den Staaten führen zu unterschiedlichen, durch den Prozeßort bestimmten Entscheidungen des gleichen Problems. Erscheint dies für besondere Fragen als ernste Beeinträchtigung eines wichtigen Bundesinteresses an einheitlichen Entscheidungen, so sollte das Gericht nicht versuchen, auf Kosten des legitimen Interesses seines eigenen Staates eine Lösung zu improvisieren, sondern es dem Kongreß überlassen zu bestimmen, welches Interesse zurückstehen soll“[FN 11].

[S. 43]

Als erste Aufgabe bei der Entscheidung eines kollisionsrechtlichen Falles beschreibt CURRIE die Bestimmung der governmental policy des Forums.

[S. 49]

Das traditionelle IPR, so lautet einer der Haupteinwände CURRIEs, habe die Interessen der Staaten (die public policy) ignoriert[FN 62].


[FN 11] CURRIE, Comment on Babcock v. Jackson: Colum. L. Rev. 63 (1963) 1233, 1242 ff. (Ältere Zusammenfassungen sind stärker als Gegensatz zum Ersten Restatement formuliert und weniger stark differenziert, vgl. CURRIE, Selected Essays, ch. V [1958] 188 f. = ch. IV [1959] 183 f.; Übersetzung bei HEINI, Neuere Strömungen 53.)

Anmerkungen

Kurze Textübernahmen aus drei unterschiedlichen Seiten rahmen ein langes Plagiat einer Übersetzung ein (nicht zu verwechseln mit Übersetzungsplagiat). Der Verfasser macht sich die Übersetzung eines komplexen englischen Rechtstextes in die deutsche Sprache zu eigen und gibt seine Quelle als "Cf. ferner" an. Fortsetzung auf in Fragment_119_01.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith