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4 gesichtete Fragmente: "Kein Plagiat"

[1.] Lm/Fragment 002 21 - Diskussion
Bearbeitet: 6. December 2021, 14:32 (Numer0nym)
Erstellt: 5. March 2012, 00:30 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel, Weber 1986

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 21-22
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 5, Zeilen: 103-105
Zur Qualifikation gibt es neben zahllosen Aufsätzen und kleineren Beiträgen bereits mehr als 35 Habilitationsschriften, Dissertationen [und Monographien[FN 5], [...]]

[FN 5] [...] WEBER, a.a.O. (Fn. 1); [...]

[FN 16] Zur Qualifikation gibt es neben zahllosen Aufsätzen und kleineren Monographien bereits mehrere Habilitationsschriften und Großmonographien ähnlichen Charakters, so VON STEIGER, NIEDERER, ROBERTSON, RIGAUX u.a., s. u. S. 159 ff, 171 ff.
Anmerkungen

In einer einseitigen alphabetisch sortierten Liste von Quellen nennt der Autor auch Weber (1986), aber es ist eine Stelle, welche keinen Bezug zum hier vorgefundenen Text hat.

Sichter
(Graf Isolan) Frangge


[2.] Lm/Fragment 025 17 - Diskussion
Bearbeitet: 6. December 2021, 12:29 (Numer0nym)
Erstellt: 5. March 2012, 08:00 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sonnenberger 1990

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-), Senzahl, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 17-24
Quelle: Sonnenberger 1990
Seite(n): 144, Zeilen: Rn 339
Nicht nur in der Praxis, sondern auch im Schrifttum, wird die Meinung vertreten, der Umfang der theoretischen Diskussion über die Qualifikation stehe möglicherweise in umgekehrter Relation zu ihrer praktischen Bedeutung.[FN 5] Tatsächlich wird bei der Bearbeitung von Fällen mit Auslandsberührung dauernd qualifiziert, häufig unbewußt und deshalb ohne daß davon gesprochen wird, während es der Theorie gerade darauf ankommt, den Schleier des Unbewußten zu lüften und durch allgemeine theoretische Erörterung zu bewirken, daß die Vorgänge richtig behandelt werden.[FN 6] Allerdings hat die sprachliche [Ungenauigkeit der Begriffe wesentlich dazu beigetragen, daß die Meinungen über das Wesen der Qualifikation bis heute auseinander laufen.[FN 7]]

[FN 5] FRAGISTAS, Zur Testamentsform im internationalen Privatrecht, RabelsZ 4 (1930), S. 930-936 (934) hat schon daraufhingewiesen, daß die Lösung von Probleme des IPR manchmal unnötig erschwert wird, weil man unrichtigerweise ein Qualifikationsproblem daraus macht; vgl. auch statt anderen MünchKomm-SONNENBERGER, a.a.O., Rn. 339, Fn. 755.

[FN 6] KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 7 III 3d, S. 259.

Nicht nur in der Praxis, auch im Schrifttum kann man die Meinung finden, die Theorie der Qualifikation stehe möglicherweise in ihrem Umfang in umgekehrter Relation zur praktischen Bedeutung.[FN 755] Tatsächlich wird bei der Bearbeitung von IPR-Fällen dauernd qualifiziert, nur häufig unbewußt und deshalb ohne daß davon gesprochen wird, während es der Theorie gerade darauf ankommt, den Schleier des Unbewußten zu lüften und durch allgemeine theoretische Erörterung zu bewirken, daß die Vorgänge richtig behandelt werden.[FN 756] Es muß allerdings festgestellt werden, daß die sprachliche Ungenauigkeit des Begriffes leider wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Meinungen über das Wesen der Qualifikation bis heute auseinandergehen.

[FN 756] So zutreffend KEGEL IPR § 7 III 3 d.

Anmerkungen

Sonnenberger wird in Fußnote 5 an zweiter Stelle und als "vgl. auch statt anderen" erwähnt. Sonnenbergers Fußnote 756 wird übernommen, aber um die Seitenzahl ergänzt, die Wertung "so zutreffend" wird weggelassen.

Sichter
(PlagProf:-)) Senzahl


[3.] Lm/Fragment 025 12 - Diskussion
Bearbeitet: 6. December 2021, 12:29 (Numer0nym)
Erstellt: 12. March 2012, 15:33 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, KeinPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz, Frangge, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 12-16
Quelle: Heyn 1986
Seite(n): 17, Zeilen: 12-16
Folglich muß der Jurist den vorgelegten Fall mit Hilfe der Systembegriffe der Verweisungsnormen (ein- oder allseitige Kollisionsnormen) seines IPR erfassen und bewältigen. Dieser Schritt stellt nichts anderes als eine Subsumtion dar.[FN 3] Umstritten ist aber, ob diese Subsumtion bereits als Qualifikation bezeichnet werden soll.[FN 4]

{[FN 4] Die Terminologie verwirrt sich schon hier. Einen kurzen Überblick bietet HEYN, a.a.O. (Fn. 5), S. 17, Fn. 3.}

Dabei muß er den ihm vorgelegten Fall den Systembegriffen der Verweisungsnormen seines IPR zuordnen.

Dieser Schritt stellt nichts anderes als eine Subsumtion dar.[FN 2] Umstritten ist, ob diese Subsumtion bereits als Qualifikation bezeichnet werden soll.[FN 3]

Anmerkungen

Die Stelle bei Heyn schließt dort unmittelbar an die im Fragment 024 07 übernommene an.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge


[4.] Lm/Fragment 014 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. December 2021, 12:28 (Numer0nym)
Erstellt: 21. May 2012, 16:16 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wengler 1951

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 1-23
Quelle: Wengler 1951
Seite(n): 1-2, Zeilen: S. 1: 9-29, S. 2: 1-3
Es ist eine alte Erfahrung, daß man die Probleme des internationalen Privatrechts unter drei verschiedenen Gesichtspunkten sehen kann.[FN 30] Die internationalprivatrechtlichen Fragen lassen sich vom Standpunkt des Gesetzgebers[FN 31] aus stellen, der sich darüber klar sein muß, in welch begrenztem Umfang er die seiner Gewalt unterworfenen Menschen durch seine eigenen Gesetze zu einem bestimmten Verhalten verpflichten will und kann, und in welchem Umfang er ihr Verhalten dadurch regulieren will, daß er sie anweist, ausländisches Recht zu beachten oder anzuwenden. Das IPR kann aber auch gesehen werden vom Standpunkt des einzelnen Rechtsunterworfenen, der mit den Ansprüchen rechnen muß, welche aus mehreren Rechtsordnungen heraus an ihn gestellt werden, und für die sich die Gesetzeskollision vielfach als eine konkrete Pflichtkollision auswirkt. Und schließlich kann das internationale Privatrecht vom Standpunkt des Richters[FN 32] gesehen werden, der in den Rechtsanwendungsnormen die Anweisung dafür sieht, nach welchem materiellen Sätzen er die ihm vorgelegte Frage zu entscheiden hat.

Von diesen drei Betrachtungsarten für das Kollisionsrecht herrscht offenbar die letzte durchaus vor, insbesondere in der Behandlung des Qualifikationsproblems, wo die Gesetzgebung nur von relativer Bedeutung ist.[FN 33] Dieser Standpunkt (des Richters) hat insofern einen Nachteil, als Gerichte sich in aller Regel begnügen, das auf den Fall anwendbare Recht zu bezeichnen, während sie sich fast nie ausdrücklich die Frage vorlegen, was denn die unglücklichen Parteien machen sollen, wenn feststeht, daß ein ausländisches Gericht anders entscheiden wird, oder dieses gar schon anders entschieden hat.

[FN 30] Cf. WENGLER, Die Funktion der richterlichen Entscheidung über internationale Rechtsverhältnisse - Feststellung und Gestaltung im Internationalen Privatrecht, RabelsZ 16 (1951), S. 1-31 (passim); ...

Es ist eine alte Erfahrung, daß man die Probleme des internationalen Privatrechts unter drei verschiedenen Gesichtswinkeln sehen kann. Man kann die international-privatrechtlichen Fragen stellen vom Standpunkt des Gesetzgebers, der sich darüber klar sein muß, in welchem Umfang er die seiner Gewalt unterworfenen Menschen durch seine eigenen Gesetze zu einem bestimmten Verhalten verpflichten will und in welchem Umfang er ihr Verhalten dadurch regulieren will, daß er sie anweist, ausländisches Recht zu beachten. Das internationale Privatrecht kann aber auch gesehen werden vom Standpunkt des einzelnen Rechtsunterworfenen, der mit den Ansprüchen rechnen muß, welche mehrere Rechtsordnungen an ihn stellen, und für den sich die Gesetzeskollision vielfach als eine konkrete Pflichtenkollision auswirkt. Und schließlich kann das internationale Privatrecht gesehen werden vom Standpunkt des Richters, der in den Rechtsanwendungsnormen die Anweisungen dafür sieht, nach welchen materiellen Sätzen er die ihm vorgelegte Frage zu entscheiden hat. Von diesen drei Betrachtungsarten für das internationale Privatrecht herrscht offenbar die letzte durchaus vor. Das hat, worauf wir später zurückkommen werden, einen Nachteil insofern, als die Gerichte sich in aller Regel damit zufrieden geben, daß sie wissen, nach welchem Recht der Fall zu entscheiden ist, während sie sich fast nie die Frage vorlegen, was

[S. 2]

denn die unglücklichen Parteien machen sollen, wenn es feststeht, daß ein ausländisches Gericht anders entscheiden wird, oder dieses gar schon anders entschieden hat.

Anmerkungen

Der Verfasser verweist auf den gesamten Aufsatz von Wengler als "Cf. ... passim" – was bedeutet, dass Wengler das nirgends ausdrücklich so sagt, die Aussage vielmehr einer Gesamtschau entnommen werden kann.

Sichter
Hotznplotz