VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Mb/Fragment 132 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 18:39:39 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 17-28
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn. 509, 515
Der telekommunikationsrechtliche Nummernbegriff ist bewusst offen und technologieneutral formuliert worden, um auch neue technische Entwicklungen einbeziehen zu können. Der Begriff der Rufnummer ist jedoch enger gefasst. Nach § 3 Nr. 18 TKG ist eine Rufnummer eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann.

Rufnummern und Adressierungselemente stellen potentiell knappe Ressourcen dar. Ihre Verwaltung und Nutzung müssen daher ökonomisch und effizient erfolgen, denn neue Anbieter sind darauf angewiesen, Rufnummern an ihre Kunden vergeben zu können. Der Gesetzgeber hat der Bedeutung der effizienten Ressourcennutzung durch Nennung im Rahmen der Regulierungsziele in § 2 Abs. 2 Nr. 8 TKG Rechnung getragen.

[Rn 509]

Neue Anbieter sind darauf angewiesen, Rufnummern an ihre Kunden vergeben zu können. Aus diesem Grund sind Nummern ein (zumindest potentiell) knappes Gut.515 Ihr wirtschaftlicher Wert nimmt mit steigender Anbieterzahl zu. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Bedeutung der effizienten Ressourcennutzung durch Nennung im Rahmen der Regulierungsziele in § 2 Abs. 2 Nr. 8 TKG unterstrichen. [...]

[Rn 515]

Der telekommunikationsrechtliche Nummernbegriff ist bewusst offen und technologieneutral gehalten, um auch neue technische Entwicklungen einbeziehen zu können. Enger als der Begriff der Nummer in § 3 Nr. 13 TKG ist der der Rufnummer in § 3 Nr. 18 TKG. Durch deren Wahl kann im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden. [...]


515 Vgl. dazu sogleich unten Rn. 516.

Anmerkungen

Keienrlei Quellenangabe trotz sehr deutlicher Anlehnung an den Textbestand der Quelle.

Sichter
fret



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120824184003