von Dr. Mareike Bonnekoh
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Mb/Fragment 159 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 17:25:45 Fret | Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 159, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): 155 (Rn 392), Zeilen: 23-29 |
---|---|
Ist die richtige Höhe nicht feststellbar, wird für die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zugrunde gelegt (§ 17 S. 1 TKV). Der Kunde kann aber ggf. nachweisen, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Zeitraum überhaupt nicht genutzt wurde (§ 17 S. 7 TKV). | [S. 155, Z. 23-29; Rn 392]
Sofern davon auszugehen ist, dass die Verbindungsentgelte unrichtig berechnet worden sind, ohne dass ihre richtige Höhe feststellbar ist, wird für die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zu Grunde gelegt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde (zu Einzelheiten vgl. § 17 TKV).381 381 Zu §§ 16, 17 TKV Kammerlohr, K&R 1998, 90, 92 f.; Leo, K&R 1998, 381, 385. |
Fortsetzung von Mb/Fragment_158_22. Keinerlei Quellenangaben im gesamten Abschnitt. |
|
[2.] Mb/Fragment 159 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-18 18:17:54 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 159, Zeilen: 19-23 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): 151 (Rn 376), Zeilen: 1-6 |
---|---|
4.) Teilnehmerverzeichnisse
Der Kunde eines Anbieters von Sprachkommunikationsdienstleistungen hat gem. § 21 Abs. 1, 3 TKV einen Anspruch auf unentgeltliche und nicht diskriminierende Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. |
[S. 151, Z. 1-6; Rn 376]
5. Teilnehmerverzeichnisse § 21 Abs. 1, 3 TKV gewährt dem Kunden eines Anbieters von Sprachkommunikationsdienstleistungen370 einen Anspruch auf unentgeltliche und nichtdiskriminierende Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. |
Nach einem kurzen Einschub geht es anschließend aus der gleichen Quelle weiter. Da in dem hier nicht aufgeführten Einschub ein Verweis auf die Quelle erfolgt, wird der hiesige Passus nur als Bauernopfer gewertet. |
|
[3.] Mb/Fragment 159 29 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 10:32:18 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 159, Zeilen: 29-35 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): 151 (Rn 377), Zeilen: 18-26 |
---|---|
Gem. § 47 Abs. 1 S. 1 TKG sind Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an Endnutzer vergeben, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem anderen Unternehmen verpflichtet, auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitzustellen. Nur so können entsprechende anbieterübergreifende Verzeichnisse überhaupt erstellt werden. | Damit entsprechende anbieterübergreifende Verzeichnisse überhaupt erstellt werden können, verpflichtet § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an Endnutzer vergeben, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem anderen Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitzustellen. |
Vor diesem Passus erfolgt in einem nicht dokumentierten Einschub die Nennung der Quelle. Daher Wertung als Bauernopfer. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Kybot, Zeitstempel: 20120809155716