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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Mb/Fragment 159 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 17:25:45 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 1-5
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 155 (Rn 392), Zeilen: 23-29
Ist die richtige Höhe nicht feststellbar, wird für die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zugrunde gelegt (§ 17 S. 1 TKV). Der Kunde kann aber ggf. nachweisen, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Zeitraum überhaupt nicht genutzt wurde (§ 17 S. 7 TKV). [S. 155, Z. 23-29; Rn 392]

Sofern davon auszugehen ist, dass die Verbindungsentgelte unrichtig berechnet worden sind, ohne dass ihre richtige Höhe feststellbar ist, wird für die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zu Grunde gelegt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde (zu Einzelheiten vgl. § 17 TKV).381


381 Zu §§ 16, 17 TKV Kammerlohr, K&R 1998, 90, 92 f.; Leo, K&R 1998, 381, 385.

Anmerkungen

Fortsetzung von Mb/Fragment_158_22. Keinerlei Quellenangaben im gesamten Abschnitt.

Sichter
fret


[2.] Mb/Fragment 159 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-18 18:17:54 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 19-23
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 151 (Rn 376), Zeilen: 1-6
4.) Teilnehmerverzeichnisse

Der Kunde eines Anbieters von Sprachkommunikationsdienstleistungen hat gem. § 21 Abs. 1, 3 TKV einen Anspruch auf unentgeltliche und nicht diskriminierende Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis.

[S. 151, Z. 1-6; Rn 376]

5. Teilnehmerverzeichnisse
Bisherige Rechtslage

§ 21 Abs. 1, 3 TKV gewährt dem Kunden eines Anbieters von Sprachkommunikationsdienstleistungen370 einen Anspruch auf unentgeltliche und nichtdiskriminierende Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis.

Anmerkungen

Nach einem kurzen Einschub geht es anschließend aus der gleichen Quelle weiter. Da in dem hier nicht aufgeführten Einschub ein Verweis auf die Quelle erfolgt, wird der hiesige Passus nur als Bauernopfer gewertet.

Sichter
fret


[3.] Mb/Fragment 159 29 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 10:32:18 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 29-35
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 151 (Rn 377), Zeilen: 18-26
Gem. § 47 Abs. 1 S. 1 TKG sind Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an Endnutzer vergeben, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem anderen Unternehmen verpflichtet, auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitzustellen. Nur so können entsprechende anbieterübergreifende Verzeichnisse überhaupt erstellt werden. Damit entsprechende anbieterübergreifende Verzeichnisse überhaupt erstellt werden können, verpflichtet § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an Endnutzer vergeben, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem anderen Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitzustellen.
Anmerkungen

Vor diesem Passus erfolgt in einem nicht dokumentierten Einschub die Nennung der Quelle. Daher Wertung als Bauernopfer.

Sichter
Strafjurist



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