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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Mb/Fragment 166 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-22 09:58:47 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mayer Möller 2005, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 4-8
Quelle: Mayer Möller 2005
Seite(n): 254, Zeilen: 17-23
Auch wenn hier nicht direkt ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben wird, so soll der Angerufene doch dazu bewegt werden, eine Mehrwertdiensterufnummer, mit der der Anrufer regelmäßig Einnahmen erzielt, anzuwählen. Es wird somit eine rechtswidrige Bewerbung einer Rufnummer bezweckt.575

575 Mayer/Möller, K&R 2005, 251, 254.

Auch wenn nicht direkt ein Produkt oder eine Dienstleistung durch die Faxe angepriesen wird, so soll der Verbraucher doch dazu bewegt werden, eine Mehrwertdiensterufnummer, mit der der Versender regelmäßig Einnahmen erzielt, anzuwählen, so dass hier die (rechtswidrige) Bewerbung einer Rufnummer bezweckt ist.
Anmerkungen

Die Fußnote deckt fünf vorhergehende Sätze inhaltlich ab, macht aber nicht deutlich, dass der letzte davon ein praktisch komplett wörtliche Übernahme ist, bei der nur herausgenommen wurde, dass in der Quelle an dieser Stelle von Werbefaxen die Rede ist.

Sichter
Strafjurist


[2.] Mb/Fragment 166 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-22 10:09:40 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mayer Möller 2005, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 14-21
Quelle: Mayer Möller 2005
Seite(n): 255, Zeilen: online (Jurion); Gliederungspunkt III 3 b)
Ein weiterer Gesetzesverstoß ist darin zu erblicken, dass der Anrufer bei Lockanrufen seine Identität nicht zu erkennen gibt und zahlreiche nach dem Fernabsatzrecht bestehende Pflichtangaben unterlässt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 312c BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV576, wonach u. a. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers anzugeben ist. Diese und andere Pflichtangaben werden bei unverlangter Werbung in der Regel nicht vorgenommen und sind bei Lockanrufen auch faktisch unmöglich.577

576 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht vom 2.1.2002, BGBl. 2002, 342.
577 Mayer/Möller, K&R 2005, 251, 255.

Ein weiterer Gesetzesverstoß wird regelmäßig dadurch verwirklicht, dass der Versender seine Identität nicht zu erkennen gibt und für das Fernabsatzrecht zahlreiche Pflichtangaben unterlässt. In diesen Fällen liegt auch immer ein Verstoß gegen § 312 c BGB i.Vm. Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV29 vor. § 1 BGB-InfoV verlangt u.a., die Identität und eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers anzugeben. [...] Diese Pflichtangaben werden bei unverlangter Werbung in der Regel nicht vorgenommen und sind bei Lockanrufen faktisch auch unmöglich.

29 Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht, v. 2. 1. 2002, BGBl. 2002, 342.

Anmerkungen

Wiedergabe der Erwägungen der Quelle, bei geringfügiger Umstellung und stilistischer Änderung.

Sichter
Strafjurist



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