VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 18-23
Quelle: Mertens 2000
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Auch wenn die Internet-Telefonie nicht als eigenständige Dienstleistung angeboten, sondern als Zusatzdienst im Rahmen sonstiger Internet-Nutzung erbracht wird, ist Gewerblichkeit anzunehmen. Zwar steht in diesem Fall im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht nicht die IP-Telefonie im Vordergrund. Das Voice over IP-Angebot erhält aber als Teil des Angebots gewerblichen Charakter.292

292 Mertens, MMR 2000, 77, 79.

Von Gewerblichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Leistung auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Dies ist bei Internet-Telefonie der Fall, so weit sie als eigenständige Dienstleistung angeboten wird. Aber auch so weit Internet-Telefonie nur als Zusatzdienst im Rahmen sonstiger Internet-Nutzung erbracht wird, ist Gewerblichkeit anzunehmen. Zwar steht insoweit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht des Internet-Providers die Internet-Telefonie nicht im Vordergrund, als Teil des insgesamt gewerblichen Angebots des Internet-Providers erhält aber auch die Internet-Telefonie gewerblichen Charakter.
Anmerkungen

Quelle ist angegeben, macht aber nicht deutlich, dass neben des Argumentationsganges auch substanziell wörtlich übernommen wird.

Sichter