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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 18-23 |
Quelle: Mertens 2000 Seite(n): 0, Zeilen: 0 |
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Auch wenn die Internet-Telefonie nicht als eigenständige Dienstleistung angeboten, sondern als Zusatzdienst im Rahmen sonstiger Internet-Nutzung erbracht wird, ist Gewerblichkeit anzunehmen. Zwar steht in diesem Fall im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht nicht die IP-Telefonie im Vordergrund. Das Voice over IP-Angebot erhält aber als Teil des Angebots gewerblichen Charakter.292
292 Mertens, MMR 2000, 77, 79. |
Von Gewerblichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine Leistung auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Dies ist bei Internet-Telefonie der Fall, so weit sie als eigenständige Dienstleistung angeboten wird. Aber auch so weit Internet-Telefonie nur als Zusatzdienst im Rahmen sonstiger Internet-Nutzung erbracht wird, ist Gewerblichkeit anzunehmen. Zwar steht insoweit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht des Internet-Providers die Internet-Telefonie nicht im Vordergrund, als Teil des insgesamt gewerblichen Angebots des Internet-Providers erhält aber auch die Internet-Telefonie gewerblichen Charakter. |
Quelle ist angegeben, macht aber nicht deutlich, dass neben des Argumentationsganges auch substanziell wörtlich übernommen wird. |
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