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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 3-31
Quelle: BNetzA 2006
Seite(n): 66, 67, Zeilen: S.66,17-18.48-49 und S.67,1-6.13-31
Die Regulierungsinstrumente des TKG ermöglichen auch ein schnelles Eingreifen, da die Verfügungen der Regulierungsbehörde grundsätzlich sofort vollzogen werden können. Dies ist bei Verfügungen der Kartellbehörden nicht der Fall. Eine Vollziehung ist in der Regel erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs möglich, es sei denn, die sofortige Vollziehbarkeit wurde ausdrücklich angeordnet.401 Es bestünde daher die Gefahr, dass ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, den betroffenen Wettbewerber bis zum Ausgang eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens bereits vom Markt verdrängt haben könnte.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass dem Marktversagen nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann.

e) Ergebnis der Marktdefinition

Im Ergebnis ergibt die Durchführung des Marktdefinitionsverfahrens, dass folgende Märkte für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht kommen:

• Markt für ATM-Bitstrom-Zugang

• Markt für IP-Bitstrom-Zugang.

2.) Marktanalyse

Bei der Marktanalyse muss die Regulierungsbehörde für jeden der definierten Märkte untersuchen, ob auf diesem wirksamer Wettbewerb besteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 TKG). Nach der gesetzlichen Negativdefinition besteht dann kein wirksamer Wettbewerb, wenn auf dem jeweiligen Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht (SMP) verfügen. Ein Unternehmen hat dann beträchtliche Marktmacht, wenn es allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d.h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.


401 § 60 GWB.

[S. 66, Z. 17-18]

III. Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden

[S. 66, Z. 48-49]

Außerdem ermöglicht das TKG i.d.R. ein schnelleres Einschreiten, weil Verfügungen der BNetzA grundsätzlich sofort vollzogen werden können. Das

[S. 67, Z. 1-6, 13-31]

ist bislang bei Verfügungen der Kartellbehörden nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht der Fall. Vor der Ausschöpfung des Rechtsweges können kartellbehördliche Verfügungen nur in besonderen Einzelfällen (nach Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit) vollzogen werden. Das birgt z.B. die Gefahr, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Fall von Verdrängungspreisen finanzschwächere Unternehmen bis zum Ausgang der Verfahren vom Markt verdrängen kann.

[...]

IV. Ergebnis

Die nachfolgend genannten Märkte erfüllen die in § 10 Abs. 2 S. 1 TKG aufgeführten Kriterien und kommen deshalb für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht:

1. Markt für ATM-Bitstrom-Zugang

2. Markt für IP-Bitstrom-Zugang, einschließlich HFC-Breitbandzugang

J Beurteilung des Vorliegens einer beträchtlichen Marktmacht auf dem Markt für Bitstrom-Zugang

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des TKG prüft die BNetzA im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach Teil 2 des TKG in Betracht kommenden Märkte, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Die Feststellung, dass der Wettbewerb auf einem relevanten Markt wirksam ist, kommt nach den Leitlinien der Kommission110 der Feststellung gleich, dass es auf diesem Markt kein Unternehmen gibt, das allein oder gemeinsam mit anderen eine beherrschende Stellung einnimmt. Umgekehrt bedeutet das Fehlen von wirksamen Wettbewerb, dass es auf dem Markt Unternehmen gibt, die einzeln oder gemeinsam mit anderen marktbeherrschend sind. Die beherrschende Stellung gemäß Artikel 82 EG-Vertrag wird vom europäischen Gerichtshof wie folgt beschrieben: dabei „verfügt ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten“111

110 Siehe dazu Leitlinien _Rn.112 111 Rechtssache 27/76 United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207

Anmerkungen

Keine Quellenangabe. Etwas gekürzt, aber Schritt für Schritt der Vorlage folgend und die dort vorgefundenen Formulierungen benutzend. Zitate werden durch minimale Abänderungen vermieden. Keine einzige Übernahme ist als solche gekennzeichnet. Insbesondere die in der Quelle als wörtliche Übernahme aus einem EuGH-Urteil nachgewiesene Passage übernimmt die Verfasserin ohne jede Quellenangabe.

Sichter
Strafjurist