VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 017-035
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005
Seite(n): 13, Zeilen: -
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TGK steht, sind die in § 21 Abs. 1 TKG nicht abschließend genannten Kriterien zu berücksichtigen, d. h. insbesondere das Gebot der nachfragegerechten Entbündelung und die Vorgabe, Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen zu schaffen.

Bei den in § 21 Abs. 2 TKG aufgezählten Zugangsarten, zu denen auch der entbündelte Breitbandzugang gehört, handelt es sich um fakultative Verpflichtungen („Kann-Vorschriften“). Für diese ist eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Ein gesteigertes Anordnungsbedürfnis fordert der Gesetzgeber jedoch nicht. 434 Eine Entbündelungsverpflichtung ist insbesondere dann angezeigt, wenn ansonsten die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Die Gewährung von Bitstrom-Zugang könnte gerade auch im Hinblick auf eine zukunftsorientierte Entwicklung von Voice over IP den Wettbewerb beleben und so zu einer größeren Produktvielfalt an unterschiedlichsten Voice over IP-Diensten führen. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 2 Abs. 2 TKG, da die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen erklärtes Regulierungsziel [...]


434 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 134.

Im Rahmen der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG steht, sind die in § 21 Abs. 1 TKG nicht abschließend genannten Kriterien zu berücksichtigen. Eine Entbündelungsverpflichtung ist insbesondere dann angezeigt, wenn ansonsten die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Die Gewährung von Bitstromzugang könnte gerade auch im Hinblick auf eine zukunftsorientierte Entwicklung von VoIP den Wettbewerb beleben und so zu einer größeren Produktvielfalt an unterschiedlichsten VoIP-Diensten führen. Dies entspricht den Vorgaben des § 2 Abs. 2 TKG, da die Wahrung der Verbraucherinteressen erklärtes Regulierungsziel [...]
Anmerkungen

Ein Satz nebst Fußnote ergänzt. Fortsetzung auf der nächsten Seite.

Sichter