VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 01-31
Quelle: Holznagel Bonnekoh 2005
Seite(n): 17-18, Zeilen: -
I. Öffentliche Sicherheit

I. Notruf In § 108 Abs. 1 S. 1 TKG ist geregelt, dass Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet sind, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der bekannten europaeinheitlichen Nummer 112 bereitzustellen. Netzbetreiber sind außerdem verpflichtet, Notrufe unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle weiterzuleiten, § 108 Abs. 1 S. 2 TKG. Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übermittelt werden. Dies soll das Aufspüren von Personen, die die Notrufmöglichkeit missbrauchen, ermöglichen. Außerdem sind auch die Daten zu übermitteln, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. So können Rettungsmaßnahmen auch dann eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet (so z. B. bei Notrufen von Kindern), oder seinen Standort aus anderen Gründen nicht mitteilen kann (z. B. bei Anrufen von Schwerstverletzten). Damit entsprechen die Bestimmungen den Vorgaben des Art. 26 der Universaldiensterichtlinie. 605

1.) Ist Voice over IP ein öffentlich zugänglicher Telefondienst? Zu prüfen ist zunächst, ob Voice over IP-Dienste als öffentlich zugängliche Telefondienste (Public Available Telephon Services = PATS) zu qualifizieren sind. Ein öffentlich zugänglicher Telefondienst ist nach § 3 Nr. 17 TKG „ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste“. Die Definition setzt sich somit aus den folgenden Merkmalen zusammen: • die Möglichkeit des Führens von Inlands- und Auslandsgesprächen, • die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und


605 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldiensterichtlinie), ABI. EG Nr. L 108

5.5 Öffentliche Sicherheit

5.5.1 Notrufverpflichtungen In § 108 Abs. 1 Satz 1 TKG ist geregelt, dass Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet sind, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der bekannten europaeinheitlichen Nummer 112 bereitzustellen. Netzbetreiber sind außerdem verpflichtet, Notrufe unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle weiterzuleiten, § 108 Abs. 1 Satz 2 TKG. Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übertragen werden. Dies soll das Aufspüren von Personen, die die Notrufmöglichkeit missbrauchen, ermöglichen. Außerdem sind auch die Daten mitzuteilen, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. So können Rettungsmaßnahmen auch dann eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet (so z. B. bei Notrufen von Kindern), oder seinen Standort aus anderen Gründen nicht mitteilen kann (z. B. bei Anrufen von Schwerstverletzten). 65 Damit entsprechen die Bestimmungen den Vorgaben des Art. 26 der Universaldienstrichtlinie. 66

5.5.1.1 Ist VoIP ein öffentlich zugänglicher Telefondienst? Die Notrufverpflichtung des § 108 TKG trifft die Erbringer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten (Public Available Telephone Services = PATS). Ein öffentlich zugänglicher Telefondienst ist nach § 3 Nr. 17 TKG „ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste“. Die Definition setzt sich somit aus den folgenden Merkmalen zusammen: - die Möglichkeit des Führens von Inlands- und Auslandsgesprächen, - die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und


65 Koenig/Loetz/Neumann (o. Fn. 40), S. 208. 66 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.3.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. EG Nr. L 108 v. 24.4.2002, 51-77.

Anmerkungen

Nicht ganz wortlautgetreu. Ähnlichkeiten aber gut erkennbar. Doktorvater von Mh ist Erstautor der Quelle. Fortsetzung auf S. 178.

Sichter