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Untersuchte Arbeit: Seite: 200, Zeilen: 15-24 |
Quelle: Holznagel 2003 Seite(n): 157, Zeilen: 8-19 |
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Die TKÜV unterscheidet drei Kreise von Verpflichteten:688 Anbieter von Telekommunikationsdiensten, an deren Telekommunikationsanlagen 10.000 oder mehr Kunden angeschlossen sind, haben sämtliche Anforderungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu erfüllen. Etwas geringere Anforderungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen werden an Anbieter gestellt, an deren Anlagen mehr als 1.000 und weniger als 10.000 Kunden angeschlossen sind. Gänzlich befreit von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen sind Anbieter mit nicht mehr als 1.000 angeschlossenen Kunden.
688 Holznagel, Recht der IT-Sicherheit, a. a. O., S. 157. |
Dabei sind drei Kreise von Verpflichteten zu unterscheiden:
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