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Untersuchte Arbeit: Seite: 069, Zeilen: 01-09 |
Quelle: http://www.oeko-steuer.de/downloads/ecofin2003-volltext.pdf Seite(n): 2,3,4, Zeilen: - |
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Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle wurde jedoch als dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich angesehen. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erforderten die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle. Die Energiepreise seien Schlüsselelemente der Energie-, Verkehrs- und Umweltpolitik der Gemeinschaft. [266]
[266] Erwägungsgründe 2, 3 und 12 der Richtlinie 2003/96/EG |
(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und sonstige Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungs-losen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.
(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Steuermindest-beträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle. (12) Die Preise der Energieerzeugnisse sind Schlüsselelemente der Energie-, Verkehrs- und Um-weltpolitik der Gemeinschaft. |
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