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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: Conzelmann 2003
Seite(n): 473, Zeilen: li.Sp. 33-54 - re.Sp. 1-30
Allerdings ist in Hinblick auf den Governance-Aspekt des Cotonou-Abkommens zu konstatieren, dass weder eindeutige Handlungsverpflichtungen der betroffenen Staaten geschaffen noch eine völkerrechtliche Verbindlichkeit der Beachtung von Good Governance installiert wurden. Zwar erklären sich die AKP-Staaten mit ihrer Ratifikation des Abkommens bereit, den Maßstab von Good Governance an ihr eigenes Handeln anlegen zu lassen, doch wird dabei der Sanktionierung eines etwaigen Fehlverhaltens durch die Einstufung von Good Governance als „fundamentalem“ Element des Vertragswerks ein Riegel vorgeschoben.21 Zudem greift in Hinblick auf das neue „wesentliche“ Element der Freiheit von Korruption ein abgeschwächter Konsultations- und Sanktionsmechanismus. Er ist nur in „schweren Fällen“ anwendbar und selbst nur dann, wenn die Gemeinschaft ein wichtiger Partner bei der finanziellen Unterstützung der Wirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik und der entsprechenden Programme ist. Zudem ist es in erster Linie Aufgabe der Vertragspartei, in der die schweren Fälle von Korruption aufgetreten sind, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen (Art. 97). Jedoch wird in Art. 96 (2) die Suspendierung des Vertrags als letztes Mittel akzeptiert (vgl. Europäische Union 2000: 40).

Für die praktische Anwendung und Durchsetzung von Good Governance scheint ohnehin der Mechanismus der Zuteilung von Hilfsgeldern bedeutsamer zu sein als die skizzierten Sanktionsmechanismen. Daher sieht das Cotonou-Abkommen vor, dass – wie in den bisherigen Lomé-Verträgen – den AKP-Staaten für 5 Jahre ein bestimmter Mittelumfang zur Verfügung gestellt wird. Allerdings wird die Zuteilung von Mitteln erstmals nicht mehr nur anhand der Bedürftigkeit des Landes, sondern auch anhand seiner „Performanz“ in der Entwicklungspolitik bestimmt. Hierbei kommen Kriterien zum Tragen, die sich zumindest ansatzweise mit der oben geschilderten Definition von Good Governance decken:

● Fortschritt in der Implementierung institutioneller Reformen;

● Leistung in der Nutzung der Ressourcen;

● Effektivität der Implementierung laufender Programme;

● Armutsbekämpfung;

● Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung;

● Leistungen im Bereich der makroökonomischen und sektoralen Politik (vgl. Europäische Union 2000: 76).


21 Durch den feinen semantischen Unterschied zwischen einem „wesentlichen“ und einem „fundamentalen“ Element verschwindet der implizite Verweis auf Art. 60 der Wiener Vertragsrechtkonvention aus dem Abkommen, welcher es den Vertragsparteien erlaubt, im Falle einer auch einseitig perzipierten Verletzung bestimmter Vertragsgrundlagen die Zusammenarbeit auszusetzen oder sogar ganz zu beenden. Vgl. Conzelmann 2003: 473.

Eine juristische Analyse des Cotonou-Abkommens (Beck 2002) ergibt allerdings, dass im Hinblick auf Good Governance weder eindeutige Handlungs- oder Unterlassungsverpflichtungen der betroffenen Staaten geschaffen noch eine völkerrechtliche Verbindlichkeit der Beachtung von Good Governance installiert wurden. Zwar erklären sich die AKP-Staaten mit ihrer Ratifikation des Abkommens bereit, den Maßstab von Good Governance an ihr eigenes Handeln anlegen zu lassen, doch wird dabei der Sanktionierung eines etwaigen Fehlverhaltens durch die Einstufung von Good Governance als „fundamentalem“ Element des Vertragswerks ein Riegel vorgeschoben. Durch den feinen semantischen Unterschied zwischen einem „wesentlichen“ und einem „fundamentalen“ Element verschwindet der implizite Verweis auf Art. 60 der Wiener Vertragsrechtskonvention aus dem Abkommen. Er erlaubt es Vertragsstaaten, im Falle einer auch einseitig perzipierten Verletzung bestimmter Vertragsgrundlagen die Zusammenarbeit auszusetzen oder sogar ganz zu beenden. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf das neue „wesentliche“ Element der Freiheit von Korruption ein abgeschwächter Konsultations- und Sanktionsmechanismus greift. Er ist nur in „schweren Fällen“ und auch nur dann anwendbar, „wenn die Gemeinschaft ein wichtiger Partner bei der finanziellen Unterstützung der Wirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik und der entsprechenden Programme ist“. Zudem ist es „in jedem Fall [...] in erster Linie Aufgabe der Vertragspartei, in der die schweren Fälle von Korruption aufgetreten sind, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sofort Abhilfe zu schaffen“ (Art. 97). Auch hier ist jedoch die Suspendierung des Vertrags als „letztes Mittel“ akzeptiert (vgl. auch Art. 96 (2)).

Für die praktische Anwendung und Durchsetzung von Good Governance ist vermutlich der Mechanismus der Zuteilung von Hilfsgeldern bedeutsamer als die skizzierten Sanktionsmechanismen. Der Vertrag sieht vor, dass – wie in den bisherigen Lomé-Verträgen – den AKP-Staaten für fünf Jahre ein bestimmter Mittelumfang zur Verfügung gestellt wird. Allerdings wird dabei erstmals die Zuteilung von Mitteln nicht mehr nur anhand der Bedürftigkeit des Landes, sondern auch anhand seiner „Performanz“ in der Entwicklungspolitik bestimmt. Art. 3, 1 (b) Annex IV Cotonou bestimmt, dass dabei Kriterien zur Anwendung kommen, welche sich zumindest in Teilbereichen mit der oben geschilderten Definition von Good Governance decken, nämlich (1) Fortschritt in der Implementierung institutioneller Reformen, (2) Leistung in der Nutzung der Ressourcen, (3) Effektivität der Implementierung laufender Programme, (4) Armutsbekämpfung, (5) Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung sowie (6) Leistungen im Bereich der makroökonomischen und sektoralen Politik.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme sind nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan)