Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem
von Monique Radtke
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Mra/Fragment 021 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-05-29 15:18:14 Schumann | Fragment, Gesichtet, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tibi 1994, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 7-10 |
Quelle: Tibi 1994 Seite(n): 66f f., Zeilen: 67: 1 ff. |
---|---|
Des Weiteren unterscheidet der Islam zwischen Gottesrecht und Menschenrecht. So ist zum Beispiel der Glaube Gottesrecht und kein menschlicher Akt; vom Standpunkt des Menschen ist der Glaube eine Pflicht gegenüber Gott. Aus diesem Grunde kennt kein islamisches Land eine Religionsfreiheit wie wir sie kennen. | Hier
[Seite 67] möchte ich zunächst zeigen, daß im Islam zwischen Gottesrecht und Menschenrecht im Rahmen eines grenzenlosen Theozentrismus unterschieden wird. So ist zum Beispiel der Glaube Gottesrecht und kein menschlicher Akt; vom Standpunkt des Menschen ist der Glaube eine Pflicht gegenüber Gott. Aus diesem Grunde kann kein islamisches Land Religionsfreiheit im Sinne des Artikels 18 der »Universellen Deklaration der Menschenrechte« aufnehmen, der freie Wahl und Wechsel der Religion zum Menschenrecht erklärt. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
|
vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160529152321
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160529152321