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Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

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[1.] Mra/Fragment 021 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-29 15:18:14 Schumann
Fragment, Gesichtet, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tibi 1994, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 7-10
Quelle: Tibi 1994
Seite(n): 66f f., Zeilen: 67: 1 ff.
Des Weiteren unterscheidet der Islam zwischen Gottesrecht und Menschenrecht. So ist zum Beispiel der Glaube Gottesrecht und kein menschlicher Akt; vom Standpunkt des Menschen ist der Glaube eine Pflicht gegenüber Gott. Aus diesem Grunde kennt kein islamisches Land eine Religionsfreiheit wie wir sie kennen. Hier

[Seite 67]

möchte ich zunächst zeigen, daß im Islam zwischen Gottesrecht und Menschenrecht im Rahmen eines grenzenlosen Theozentrismus unterschieden wird. So ist zum Beispiel der Glaube Gottesrecht und kein menschlicher Akt; vom Standpunkt des Menschen ist der Glaube eine Pflicht gegenüber Gott. Aus diesem Grunde kann kein islamisches Land Religionsfreiheit im Sinne des Artikels 18 der »Universellen Deklaration der Menschenrechte« aufnehmen, der freie Wahl und Wechsel der Religion zum Menschenrecht erklärt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160529152321