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Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

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[1.] Mra/Fragment 025 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-03 10:37:47 Klgn
Fragment, Gesichtet, Jochum 2001, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 2-5, 8-24
Quelle: Jochum 2001
Seite(n): 117 f., Zeilen: 117: 27 ff.; 118: 1 ff.
Zwingt denn nun die Existenz fundamentalistischer Gruppierungen dazu, grundsätzlich allen in Deutschland lebenden islamischen Gruppen unter dem Aspekt fehlender Verfassungstreue beispielsweise die Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes zu versagen? [...] Tatsächlich haben sich auch in Deutschland mehrere islamische Gruppen gebildet, die im Sinne islamistisch-fundamentalistischer Überzeugung agieren.73 Zu verstehen ist darunter in erster Linie der Versuch, eine nach dem Vorbild der islamischen Urgemeinde eingerichtete Gesellschaftsordnung zu statuieren. Nach dem Versagen der sozialistisch-kommunistischen Ordnungen und dem von den Islamisten propagierten bevorstehenden Versagen der demokratischen Staatsordnungen soll diese islamische Ordnung als das einzig richtige Modell eingeführt werden. Dieses Streben nach Begründung einer theokratischen Herrschaftsordnung verstößt aber gegen die grundgesetzliche Ordnung. Es scheint einen verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen in Frage zu stellen, der die Grundlage der auch die Muslime schützenden Religionsfreiheit bildet. Islamistisch-fundamentale Gruppen könnten daher als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Insoweit wäre ihnen auch eine Berufung auf die Religionsfreiheit verwehrt. Das Streben nach Verwirklichung eines theokratischen Herrschaftsmodells ist eine politische Betätigung, die vielleicht auch religiös motiviert sein mag, jedoch über die freie Ausübung der Religion hinauszugehen scheint. Islamisierung in diesem Sinne betrifft nicht nur die religiöse Welt, sondern betrifft das gesamte Leben.74 Islamistische Fundamentalisten versuchen, den Islam insofern in eine politische Ideologie umzuformen.75 Diese allgemeinpolitische Betätigung könnte trotz des auch religiösen Hintergrundes keinen Grundrechtsschutz [durch Art. 4 GG genießen76, wobei man muss jedoch einräumen muss, dass diese Auffassung eine nicht unproblematische Eingrenzung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit erfordern würde.]

72 Man bedenke die Tötung eines nicht an den Anschlägen in London im Juli 2005 beteiligten muslimisch aussehenden Unschuldigen, den Scotland Yard für verdächtig befand und der daraufhin mit fünf Kopfschüssen getötet wurde, weil er den Inhalt seines Rucksackes nicht zur Überprüfung preisgeben wollte. Oder die kurzzeitige Festnahme einer Gruppe von Japanern in New York, die tatsächlich nur Touristen waren.

73 So auch Muckel, in: FS Listl, Berlin 1999, S. 239.

74 Vgl. auch Sen, ZAR 2006, 14.

75 Die Ausmaße ihrer Despotie zeigten sich beispielsweise in Algerien, wo sie im Verlaufe des Jahres 1993 zwölf der führenden algerischen Intellektuellen brutal ermordeten, weil sie mit dem angestrebten, totalitären fundamentalistischen Staat der Hakimiyyat allah/Gottesherrschaft nicht übereinstimmen Tibi, Im Schatten Allahs, München 1994, S. 344.

76 Hillgruber, JZ 1999, 538; Janz/Rademacher, NVwZ 1999, 706.

Die Existenz fundamentalistischer Gruppierungen könnte dazu zwingen, grundsätzlich allen in Deutschland lebenden islamischen Gruppen unter dem Aspekt der fehlenden Verfassungstreue die Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes zu versagen.

[Seite 118]

Tatsächlich haben sich auch in Deutschland mehrere islamische Gruppen gebildet, die im Sinne islamistisch-fundamentalistischer Überzeugung agieren. Zu verstehen ist darunter der Versuch, eine nach dem Vorbild der islamischen Urgemeinde eingerichtete Gesellschaftsordnung zu statuieren. Nach dem Versagen der sozialistisch-kommunistischen Ordnungen und dem von den Islamisten propagierten bevorstehenden Versagen der demokratischen Staatsordnungen soll diese islamistische Ordnung als das einzig richtige Modell eingeführt werden. Dieses Streben nach Begründung einer theokratischen Herrschaftsordnung verstößt gegen die grundgesetzliche Ordnung. Diese Bestrebungen stellen gerade den verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen in Frage, der die Grundlage der auch die Muslime schützenden Religionsfreiheit bildet. Diese islamistisch-fundamentalen Gruppen müssen daher als verfassungsfeindlich eingestuft werden.

Insoweit ist den fundamentalistischen Gruppierungen auch eine Berufung auf das Grundrecht der Religionsfreiheit verwehrt64. Das Streben nach Verwirklichung eines theokratischen Herrschaftsmodells ist eine politische Betätigung, die vielleicht auch religiös motiviert sein mag, jedoch weit über die freie Ausübung der Religion hinausgeht. Islamierung in diesem Sinne betrifft nicht die religiöse Welt als solche, sondern allein das staatliche Leben. Islamistische Fundamentalisten versuchen, den Islam insofern in eine politische Ideologie umzuformen. Diese allgemeinpolitische Betätigung islamischer Gruppen genießt trotz des auch religiösen Hintergrundes keinen Grundrechtsschutz durch Art. 4 GG65. Zuzugeben ist, daß diese Auffassung eine nicht unproblematische Eingrenzung des Schutzbereichs des Grundrechts der Religionsfreiheit erfordert.


64 Stefan Mückl, Staatskirchenrechtliche Regelungen zum Religionsunterricht, AöR 122 (1997) S. 513 (553).

65 Christian Hillgruber, Der deutsche Kulturstaat und der muslimische Kulturimport, JZ 1999, 538 (542); Norbert Janz/Sonja Rademacher, Islam und Religionsfreiheit, NVwZ 1999 706 (710).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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