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Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

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[1.] Mra/Fragment 109 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 08:51:06 Klgn
Fragment, Gesichtet, Mra, Renner 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 23-37
Quelle: Renner 2005
Seite(n): 125 f., Zeilen: 125: 18 ff.; 126: 1-5
Über „Multi-Kulti“ lässt sich sicherlich streiten, nicht aber über die verfassungsrechtlich unbedenkliche Religionsvielfalt in Deutschland und über das Recht, von der garantierten Religionsfreiheit Gebrauch oder auch keinen Gebrauch zu machen. Die Religionszugehörigkeit und ihre Bekundung in der Außenwelt könnte aber insoweit eine Bedeutung für den Eingliederungsgrad haben. Sind die hiesigen Lebensverhältnisse in der Weise durch das Christentum geprägt, dass einem Nicht- oder Andersgläubigen die Einordnung nicht gelingen kann, wenn er nicht zuvor konvertiert? Gibt es „die deutschen Lebensverhältnisse“, die andere Lebensarten und Lebensformen nicht vertragen? Würden die deutschen Lebensverhältnisse umgekehrt durch die Eingliederung noch mehrerer Atheisten oder Muslime unzulässig verändert? Die maßgeblichen deutschen Lebensverhältnisse werden in erster Linie durch die hiesige verfassungsrechtlich gewährleistete Rechts- und Werteordnung bestimmt und nicht durch irgendeine tatsächliche Lebensweise, die mehrheitlich von bestimmten Gruppen als erstrebenswert angesehen und auch gelebt wird. Das Grundgesetz konserviert gerade nicht bestimmte religiös oder sonst geprägte Lebensformen als Monopol477, sondern gewährleistet die Freiheit jeder Religion und jeder Weltanschauung, enthält sich jeglicher Parteinahme und verbietet die Dis-[kriminierung einzelner Religionen und Weltanschauungen ihrer Anhänger.]

477 Bergmann, ZAR 2004, 130.

Über „Multikulti“ lässt sich streiten, nicht aber über die verfassungsrechtlich unbedenkliche Religionsvielfalt in Deutschland und über das Recht, von der garantierten Religionsfreiheit Gebrauch zu machen oder von ihr keinen Gebrauch zu machen. [...]

Der Religionszugehörigkeit und ihrer Bekundung im forum externum könnte aber insoweit eine Bedeutung für das Einbürgerungsermessen zukommen, als es um die Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse geht. Sind die hiesigen Lebensverhältnisse in der Weise durch das Christentum geprägt, dass einem Nicht- oder Andersgläubigen die Einordnung nicht gelingen kann? Gibt es „die deutschen Lebensverhältnisse“, die andere Lebensarten und andere Lebensformen nicht vertragen? Würden die deutschen Lebensverhältnisse umgekehrt durch die Einbürgerung eines oder mehrerer Atheisten oder Muslime unzulässig verändert? Die Fragen stellen bedeutet, sie zu verneinen. Die insoweit maßgeblichen deutschen Lebensverhältnisse werden nämlich in erster Linie durch die hiesige Rechts- und Werteordnung bestimmt und nicht durch irgendeine Lebensform, die mehrheitlich oder von bestimmten Gruppen

[Seite 126:]

als erstrebenswert angesehen und auch gelebt wird. Das Grundgesetz konserviert aber gerade nicht bestimmte religiös geprägte Lebensformen als Monopol, sondern gewährleistet die Freiheit jeder Religion, enthält sich jeglicher Parteinahme und verbietet die Diskriminierung einzelner Religionen und ihrer Anhänger.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20160513085146