VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
Multikulturalismus und Integration als Grundrechtsproblem

von Monique Radtke

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Mra/Fragment 236 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 12:03:25 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Göbel-Zimmermann Born 2007, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 236, Zeilen: 1-5, 9-14, 23-28, 105-114
Quelle: Göbel-Zimmermann Born 2007
Seite(n): 54, Zeilen: online
[Der Begriff der Zwangsheirat umfasst nach einer Definition von Amnesty International eine Ehe, die ohne eindeutige Zustimmung von beiden Partnern geschlossen wird oder deren Zustimmung durch Nötigung, sozialen oder psychischen Druck oder emotionale Erpressung zu-]stande gekommen ist und mindestens einer der Eheschließenden mit seiner Weigerung kein Gehör findet oder es nicht wagt, sich der Eheschließung zu widersetzen, weil Eltern, Familie, Verlobte und Schwiegereltern mit den unterschiedlichsten Mitteln Druck ausüben. Als solche gelten neben emotionalen Motiven oder psychischem Druck auch physische oder sexuelle Gewalt, Einsperren, Entführen sowie Sanktionsandrohungen bis hin zu Ehrenmorden.1097

[...] Die Thematik an sich wird häufig nur mit Muslimen türkischer Herkunft in Verbindung gebracht. Als größte Migrantengruppe in unserem Land stellen sie zwar rein faktisch den größten Teil der Betroffenen dar1099, jedoch beschränkt sich das Phänomen der Zwangsverheiratungen keineswegs auf den islamischen Kulturkreis1100, sondern ist neben zahlreichen afrikanischen Staaten1101 auch im buddhistisch-hinduistischen1102 Raum und christlich-europäischen Regionen wie Griechenland oder Süditalien1103 zu finden.1104

[...]

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zwischen Zwangsehen und sog. „arrangierten Ehen“ zu unterscheiden. Eine arrangierte Ehe im Gegensatz zu einer „Zwangsehe“ ist eine Ehe, die auf Wunsch, mit Einverständnis oder Duldung beider Ehegatten durch Verwandte oder Bekannte initiiert wird. Hier beruht die Eheschließung auf dem freien Willen beider Ehegatten.1106 Dies im Einzelfall festzustellen, ist schwierig und es muss danach abgegrenzt werden, ob erstens [die objektive Möglichkeit einer Weigerung besteht und ob zweitens das Fehlen einer solchen Möglichkeit subjektiv als Zwang erlebt wird.]


1097 Schubert/Moebius, ZRP 2006, 33; vgl. auch: Bentzin, Die soziale und religiöse Bedeutung der Eheschließung für türkische Frauen der zweiten Generation in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1998.

1099 Schubert/Moebius, ZRP 2006, 33.

1100 Insbesondere Ägypten, Afghanistan, Irak, Iran, Jordanien, Libanon, Pakistan, Syrien und Türkei, Göbel-Zimmermann, ZAR 2007, 54.

1101 So in Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen und Kamerun.

1102 Indien, Bangladesch, Sri Lanka, Vietnam.

1103 Bericht der Fachkommission Zwangsheirat der Landesregierung Baden-Württemberg unter www.jum.badenwuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1155603/index.html?ROOT=1153239.

1104 In diesem Zusammenhang ist auch die sog. „Verwandten-Ehe“ als weit verbreitetes Phänomen christlicher Minderheiten in islamischen Staaten zu nennen. So heiraten syrisch-orthodoxe Christen oder Yeziden im Südosten der Türkei aus Gründen des Schutzes bzw. der Erhaltung ihrer Gemeinschaft in der Regel untereinander, vgl. www.yeziden.de/142.0.html.

1106 Straßburger, Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis 2003, 15.

Im Folgenden soll ein integrativer Lösungsansatz einer Problematik dargestellt werden, die häufig nur mit Muslimen türkischer Herkunft in Verbindung gebracht wird. Als größte Migrantengruppe in unserem Land stellen sie zwar rein faktisch den größten Teil der Betroffenen dar.2 Jedoch beschränkt sich das Phänomen der Zwangsverheiratung keineswegs auf den islamischen Kulturkreis,3 sondern ist neben zahlreichen afrikanischen Staaten4 auch im buddhistisch-hinduistischen Raum5 und christlich-europäischen Regionen wie Griechenland oder Süditalien6 zu finden. In diesem Zusammenhang ist auch die sog. „Verwandten-Ehe“ als weit verbreitetes Phänomen christlicher Minderheiten in islamischen Staaten zu nennen. So heiraten syrisch-orthodoxe Christen oder Yeziden im Südosten der Türkei aus Gründen des Schutzes bzw. der Erhaltung ihrer Gemeinschaft in der Regel untereinander.7

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zwischen Zwangsehen und den sog. „arrangierten Ehen“ zu unterscheiden8: Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn mindestens einer der Eheschließenden durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen wird und mit seiner Weigerung kein Gehör findet oder es nicht wagt, sich der Eheschließung zu widersetzen, weil Eltern, Familie, Verlobte und Schwiegereltern mit den unterschiedlichsten Mitteln Druck ausüben. Als solche gelten emotionaler oder psychischer Druck, physische oder sexuelle Gewalt, Einsperren, Entführen sowie Sanktionsandrohungen bis hin zu Ehrenmorden.9 Demgegenüber handelt es sich bei der „arrangierten Ehe“ um eine Ehe, die auf Wunsch, mit Einverständnis oder Duldung beider Ehegatten durch Verwandte oder Bekannte initiiert wird. Hier beruht die Eheschließung – anders als bei der Zwangsverheiratung – auf dem freien Willen beider Ehegatten.10 [...] Es muss daher im Einzelfall danach abgegrenzt werden, ob erstens die objektive Möglichkeit einer Weigerung besteht und ob zweitens das Fehlen einer solchen Möglichkeit subjektiv als Zwang erlebt wird.11


2 Schubert/Moebius, ZRP 2006, 33, 34.

3 Insbesondere Ägypten, Afghanistan, Irak, Iran, Jordanien, Libanon, Pakistan, Syrien und Türkei; ausführlich jeweils zur rechtlichen und tatsächlichen Lage: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration zum Thema „Ehrenmorde“, November 2005 (nur für den Dienstgebrauch).

4 So in Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen und Kamerun.

5 Indien, Bangladesch, Sri Lanka, Vietnam.

6 Bericht der Fachkommission Zwangsheirat der Landesregierung Baden-Württemberg unter I. (S. 5), http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1155603/index.html?ROOT=1153239

7 Vgl. Internet, http://www.yeziden.de/142.0.html

8 So auch Schuler-Harms in Bawig u. a. (Hrsg.), Perspektivwechsel in Ausländerrecht 2007, S. 276. Gegen eine Unterscheidung u. a. Kelek, ZAR 2006, 232, 234).

9 Schubert/Moebius, ZRP 2006, 33, 34

10 Ebenda; eingehend: Straßburger, Nicht westlich und doch modern. Partnerwahlmodi türkischer Migrant(inn)en in Diskurs und Praxis, in: Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis 26 (2003), S. 15.

11 Vgl. agisra Köln, Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Flüchtlingsfrauen, (Teil 1, Nr. 6, S. 1) Stellungnahme bei der schriftlichen Anhörung des Innen- und Sozialpolitischen Ausschusses des Hessischen Landtages zu den Anträgen betreffend Zwangsverheiratung - Drs. 16/5293, 16/5330, 16/5395, 16/5443, 16/5422 -, http://www.hessischer-landtag.de/index.cfm?rubrik=2&unterrubrik=18

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn 1100 und in Fn. 1107 auf der Folgeseite genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160514120430