von Monique Radtke
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[1.] Mra/Fragment 277 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 14:10:49 Schumann | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heckel 1999, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 277, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Heckel 1999 Seite(n): 742, Zeilen: l.Sp. 24 ff. |
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An Mitgliederzahl überragt er die kleineren Religionsgemeinschaften Deutschlands gewaltig. Zwar hat er als dritte der großen abrahamitischen Offenbarungsreligionen manche Strukturverwandschaft [sic] mit dem Christentum und Judentum gemein, aber seinen aus den ländlichen Gebieten der Türkei, des Balkans und Nordafrikas eingeströmten verschiedensten Anhängern sind die Erfahrungen konfessioneller Koexistenz, Parität und Toleranz weitgehend fremd geblieben, die sich in Mitteleuropa in der frühen Neuzeit seit dem Ende der Religionskriege1306 zur religiösen und sozialen Kultur verdichtet haben und die als selbstverständliche „faktische“ Verfassungsvoraussetzungen der staatskirchenrechtlichen Normen gelten können.1307
1306 Zum Beispiel die des Zeitalters der Gegenreformation (1555-1648); die Hugenottenkriege (1562-1629) und der Dreißigjährige Krieg (1618-1648). 1307 Heckel, JZ 1999, 741. |
An Mitgliederzahl und religiöser Wirkungskraft überragt er die kleineren Religionsgemeinschaften Deutschlands gewaltig. Zwar hat er als die dritte der großen abrahamitischen Offenbarungsreligionen manche Strukturverwandtschaft mit dem Christentum und Judentum gemein. Aber seinen aus den ländlichen Gebieten der Türkei, des Balkans und Nordafrikas eingeströmten Anhängern sind die Erfahrungen konfessioneller Koexistenz, Parität und Toleranz weitgehend fremd geblieben, die sich in Mitteleuropa in der frühen Neuzeit seit dem Ende der Religionskriege zur religiösen und sozialen Kultur verdichtet haben und die als selbstverständliche „faktische“ Verfassungsvoraussetzungen der staatskirchenrechtlichen Normen gelten können. |
Die Quelle ist in Fn. 1307 genannt. Die wörtliche Übernahme geht daraus nicht hervor. |
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[1.] Mra/Fragment 277 104 Zuletzt bearbeitet: 2016-05-14 12:26:07 Schumann | Fragment, Gesichtet, Korioth 1997, Mra, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 277, Zeilen: 104-113 |
Quelle: Korioth 1997 Seite(n): 0, Zeilen: online |
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1308 In der Literatur ist allerdings häufig ein Unbehagen zu spüren, den weiten Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ohne Vorbehalt dem islamischen Glauben und seiner Glaubensbetätigung zu öffnen, vgl. Müller-Vorbehr [sic], DÖV 1995, 301, der dem Islam einen Grundrechtsschutz „grundsätzlich“ zugesteht. Das Unbehagen erklärt sich zum einen daraus, dass der Islam das Leben der Gläubigen vollständig prägt und erfasst, jedes Verhalten also zumindest religiös motiviert, wenn nicht sogar nach dem Selbstverständnis des Islam, Religionsübung ist. Zum anderen schwingt bei Art. 4 GG die christlich-abendländische Prägung der Glaubensfreiheit mit. So hat das Bundesverfassungsgericht formuliert, das Grundgesetz habe „nicht irgendeine, wie auch immer geartete Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat.“ BVerfG, NJW 1961, 211. |
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14 Vgl. nur BVerwGE 94, 82 (87) = NVwZ 1994, 578 = NJW 1994, 1889 L; v. Campenhausen, ZevKR 25 (1980), Z4 (136f., 149); ders., ZevKR 37 (1992), 405 (409); Loschelder, in: Essener Gespräche 20 (1986), 149 (152); Müller-Volbehr, DÖV 1995, 301 (307). - In der Lit. ist allerdings häufig ein Unbehagen zu spüren, den weiten Schutzbereich des Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I u. GG Artikel 4 Absatz II GG ohne Vorbehalt dem islamischen Glauben und seiner Glaubensbetätigung zu öffnen, vgl. Müller-Volbehr, aaO.: dem Islam stehe der Grundrechtsschutz “grundsätzlich” zu; Loschelder, aaO.: es sei “sorgsam zu prüfen, wie weit sich dieser Grundrechtsschutz im einzelnen erstreckt”. Das Unbehagen erklärt sich zum einen daraus, daß der Islam das Leben der Gläubigen vollständig prägt und erfaßt, jedes Verhalten also zumindest religiös motiviert, wenn nicht sogar nach dem Selbstverständnis des Islam Religionsübung ist. Zum anderen schwingt bei Art. GG Artikel 4 GG die christlich-abendländische Prägung der Glaubensfreiheit mit. So hat das BVerfG gemeint, das Grundgesetz habe “nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat”, BVerfGE 12, 1 (4) = NJW 1961, 211. |
Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle. |
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