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Untersuchte Arbeit: Seite: 99, Zeilen: 21-27 |
Quelle: Klein 1989 Seite(n): 1637, Zeilen: online |
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Bei potentiellen, drohenden Eingriffen in Grundrechtsgüter (Grundrechtsgefährdungen) durch Dritte erfordert die Schutzpflicht, dass die zuständigen Organe die Gefährdungsrealisierung verhindern. In diesen Fällen erweitert sich jedoch der staatliche Handlungsspielraum auf ein vom Liberalismus ursprünglich nicht vorgesehenes Maß. Da sich die Grundrechtsgefährdung dennoch auch ohne staatliche Maßnahmen nicht notwendig realisieren muss, hat der Staat (primär der Gesetzgeber) die Risikosphären festzulegen und einen Ausgleich zwischen der Freiheit des einen und der Freiheit des anderen zu suchen.448
448 Klein, NJW 1989, 1633. |
Bei potentiellen, drohenden Eingriffen in Grundrechtsgüter (Grundrechtsgefährdungen) durch Dritte erfordert die Schutzpflicht, daß die zuständigen Organe die Gefährdungsrealisierung verhindern51. In diesen Fällen erweitert sich jedoch der staatliche Handlungsspielraum. Da sich die Grundrechtsgefährdung - auch ohne staatliche Maßnahmen - nicht notwendig realisieren muß, dies nur sein kann, hat der Staat (primär der Gesetzgeber) die Risikosphären festzulegen und einen Ausgleich zwischen der Freiheit des einen und der Freiheit des anderen (die seine Sicherheit ist) zu suchen.
51 Vgl. BVerfGE 52, 214 (221) = NJW 1979, 2607. |
Die Quelle ist in Fn. 448 genannt. Die Wörtlichkeit der Übernahme geht daraus nicht hervor. |
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