VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 1-9, 101-110
Quelle: Göbel-Zimmermann Born 2007
Seite(n): 55, 59, Zeilen: online
[Aufgrund der Tragweite des Problems sollte zunächst nicht auf eine schnelle Lösung hingear-]beitet werden, wie etwa auf die Einrichtung eines Straftatbestandes.450 Im Fokus stehen muss vielmehr die Stärkung der Rechtsposition einzelner Betroffener. Ein Ziel muss die Schaffung von Ausstiegsoptionen aus Zwangsehen sein. Neben einem effektiven Beratungsangebot ist etwas an die Eröffnung von Zufluchtsmöglichkeiten in Frauen- bzw. Mädchenhäusern zu denken. Vor allem Sozialarbeiter vor Ort als direkte Ansprechpartner könnten einen Zugang zu den Betroffenen erleichtern. Auch wäre eine Prüfung von Abschiebungsverboten unter dem Aspekt der Zwangsehenproblematik in Betracht zu ziehen. Zivilrechtlich könnte über eine erleichterte Aufhebbarkeit der Ehe und unterhaltsrechtliche Konsequenzen nachgedacht werden.451

450 Dass dieser Ansatz weitgehend leer zulaufen [sic] droht, zeichnet sich bereits insoweit ab, als sich seit Einführung des strafschärfenden Regelbeispiels des § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 2. Alt StGB im Februar 2005 das Anzeigeverhalten nicht erkennbar verändert hat, Hessisches Kriminalamt, Anhörung des Innen- und Sozialpolitischen Ausschusses des Hessischen Landtages (Teil 4, Nr. 32, S. 4f.); Seitdem wird in der Regel mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, „ wer eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt.“ Die Hemmschwelle, von diesem repressiv wirkenden Instrument Gebrauch zu machen, scheint angesichts der Notwendigkeit im Zweifel die eigenen Eltern anzuzeigen und sich damit zusätzlich gesteigerten Risiken eines Schandemordes auszusetzen, aus nachvollziehbaren Gründen hoch. Vor diesem Hintergrund geht von der Strafvorschrift lediglich eine Signalwirkung dahingehend aus, dass eine Verletzung von Grund- bzw. Menschenrechten in diesem Staat nicht geduldet wird. Außerdem gilt die Vorschrift nur innerhalb des Bundesgebietes, so dass der Bereich der Heiratsverschleppung von vorneherein ausgeklammert wird. Deswegen gab es bereits Vorschläge für einen eigenständigen Paragraphen, der auch diesen Tatbestand erfasst, vgl. BT-Drs. 16/1035 vom 23.03.2006; Gesetzesentwurf zum Zwangsheirats-Bekämpfungsgesetz, dazu später noch genauer.

451 Details bei Göbel-Zimmermann/Born, ZAR 2007, 54.

Wegen der Tragweite des Problems muss jedoch ausdrücklich davor gewarnt werden, bei der Erfüllung dieser Handlungspflichten allein auf „schnelle Lösungen“ durch repressive Instrumentarien – etwa die Einführung neuer Straftatbestände – zu setzen.

Im Mittelpunkt stehen muss vielmehr die Stärkung der Rechtsposition betroffener Frauen, d. h. die Aufhebung rechtlicher und tatsächlicher Barrieren mit dem Ziel der Schaffung erweiterter Ausstiegsoptionen aus Zwangsehen. Dies umfasst neben einem effektiven Beratungsangebot unter Einschluss der Einrichtung von Hotlines die Eröffnung von Zufluchtsmöglichkeiten in Mädchen- und Frauenhäusern. Zur Stärkung des Aufenthaltsstatus der Betroffenen bedarf es primär der Ergänzung des AufenthG im Hinblick auf Wiederkehroptionen verschleppter Opfer, der Erweiterung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes sowie der Prüfung von Abschiebungsverboten unter dem Aspekt der Zwangsehenproblematik. Parallel sind Änderungen im Zivilrecht hinsichtlich der Aufhebbarkeit der Ehe und daraus resultierender unterhaltsrechtlicher Konsequenzen zu erwägen.

[Seite 59]

Dass dieser Ansatz weitgehend leerzulaufen droht, zeichnet sich bereits insoweit ab, als sich seit Einführung des strafverschärfenden Regelbeispiels des § 240 IV 2 Nr. 1 2. Alt. StGB im Februar 2005 das Anzeigeverhalten nicht erkennbar verändert hat.57. Seitdem wird in der Regel mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, „wer eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt“. Die Hemmschwelle, von diesem repressiv wirkenden Instrument Gebrauch zu machen, scheint angesichts der Notwendigkeit, im Zweifel die eigenen Eltern anzuzeigen und sich damit zusätzlich gesteigerten Risiken eines Schandemordes auszusetzen, aus nachvollziehbaren Gründen hoch. Vor diesem Hintergrund kann eine Ausdehnung des strafrechtsrelevanten Verhaltens im Wesentlichen nur dazu dienen, den (potentiellen) Tätern zu signalisieren, dass eine derartige Verletzung der Grund- bzw. Menschenrechte in diesem Staat nicht geduldet wird, sondern erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.


57 Hessisches Landeskriminalamt, Anhörung des Innen- und Sozialpolitischen Ausschusses des Hessischen Landtages (Teil 4, Nr. 32, S. 4 f.), Fn.11.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 451 genannt; auch der Inhalt von Fn. 450 stammt großteils daraus.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann